Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2016.00015 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1945 geborene X.___ bezog ab Dezember 2010 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘578.-- (Verfügung vom 15. Juli 2010 [Urk. 8/65]). Infolge nachträglich gemeldeter Einkommen erhöhte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf Fr. 1‘664.-- (Verfügung vom 10. März 2011 [Urk. 8/57]). Nachdem die Verwaltung die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Jahre 2005 und 2006 als uneinbringlich abgeschrieben hatte (Urk. 8/33), berechnete sie im Rahmen der Verfügung vom 28. November 2014 die monatlichen Rentenbetreffnisse neu und forderte von X.___ zu viel ausgerichtete Altersrenten im Betrag von Fr. 4‘269.-- zurück (Urk. 8/29). Das vom Versicherten am 2. Dezember 2014 gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 8/24; vgl. auch Urk. 8/20 und Urk. 8/22) lehnte die Ausgleichskasse mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 13. Januar 2015 ab (Urk. 8/19). Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 18. Januar 2015 (Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/16) trat sie nicht ein (Urk. 8/14). Die gegen diesen Entscheid von X.___ am 14. April 2015 im Prozess Nr. AB.2015.00014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/13 S. 3) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese auf die Einsprache vom 18. Januar 2015 eintrete und über die Erlassfrage materiell befinde (Urk. 8/10).
1.2 In der Folge setzte die Verwaltung dem Versicherten Frist zur Ergänzung seiner Einspracheschrift (Schreiben vom 27. Oktober 2015 [Urk. 8/9]). Am 9. November 2015 reichte Letztgenannter eine entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 8/8). Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung ab (Urk. 8/5 = Urk. 5).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Februar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Altersrente zu verzichten (Erlass; Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Altersrenten zu Recht nicht erlassen hat. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist indes nicht Streitgegenstand (vgl. hiezu auch das bereits erwähnte Urteil AB.2015.00014 vom 15. Juni 2015 E. 3 [Urk. 8/10 S. 3 f.]). Von Bedeutung ist, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den guten Glauben verneint hatte, die (weitere) Erlassvoraussetzung der grossen Härte der Rückerstattung nicht mehr prüfte. Zu entscheiden ist (allein) die Frage der Gutgläubigkeit (vgl. hiezu Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 178/02 vom 19. November 2002 mit Hinweis auf Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 481 ff.)
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
2.2
2.2.1 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3).
2.3 Nach Art. 29bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Erlass der Rückerstattungsschuld mit der Begründung ab, bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt und Aufmerksamkeit wäre für den Beschwerdeführer der direkte Zusammenhang zwischen AHV/IV/EO-Beiträgen und AHV-Rente erkennbar gewesen. Es sei naheliegend, dass ausgebliebene Beitragszahlungen Einfluss auf die AHV-Rente hätten respektive solche zu Rentenkürzungen und Rückzahlungsforderungen führen könnten. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten (Urk. 5 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe „einfach das genommen wo mir zugesendet wurde“. Im Falle einer tieferen Altersrente hätte er alsdann Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen. Er sei nicht in der Lage, den von der Ausgleichskasse eingeforderten Betrag zu bezahlen, da er nicht mehr arbeiten könne (Urk. 1).
4.
4.1 Betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte absichtlich die Ausrichtung von Altersrenten erwirkt, auf welche er keinen Anspruch hat, und sei sich dessen auch bewusst gewesen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube deshalb abgesprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der – unrechtmässig bezogenen – Leistungen erwirkt (respektive nicht verhindert) hat.
Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als die fehlende Entrichtung persönlicher Beiträge zu einer Rentenkürzung führen kann, was grundsätzlich auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Ihrer Einschätzung, wonach das Wissen um die Folgen ausgebliebener Beitragszahlungen per se und gleichsam automatisch in jedem Fall zu einem Ausschluss des guten Glaubens führt, kann indes nicht gefolgt werden. Beim Streit um die Frage der Gutgläubigkeit ist entscheidend, dass diese beim Bezug der Rentenbetreffnisse, auf welchen Zeitpunkt es praxisgemäss ankommt, gegeben gewesen sein muss (vgl. bereits erwähntes Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 178/02 vom 19. November 2002 E. 1.2; zu den [realistischen] Anforderungen an die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2.3).
Der der Auszahlung einer ordentlichen Altersrente zugrunde liegenden Verfügung vom 15. Juli 2010 kann entnommen werden, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 35‘568.00 beträgt, die Rentenskala 43 (= Teilrente) zur Anwendung gelangt und sich die Rente auf Fr. 1‘578.00 beläuft (Urk. 8/65; vgl. zu den Angaben in der früheren Verfügung vom 10. März 2011 Urk. 8/57). Angesichts dieser Angaben allein war für den Beschwerdeführer – auch wenn er um die bislang nicht bezahlten persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 wusste – nicht offensichtlich erkennbar, ob ihm eine in masslicher Hinsicht (aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen) gekürzte Rente ausbezahlt wird, zumal die von ihm seit 1963 erzielten Einkommen (weit) unter dem im Rahmen der Rentenberechnung maximal anrechenbaren AHV-Lohn lagen (Urk. 8/97). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 10. März 2011 eine betraglich höhere Altersrente verfügt hatte (Urk. 8/57). Beiden Verfügungen ist darüber hinaus nicht weiter zu entnehmen, wie eine ordentliche Altersrente berechnet wird, sodass der Beschwerdeführer – der in sozialversicherungsrechtlichen Fragen ohnehin nicht speziell bewandert ist – die Rentenberechnung auch keiner Plausibilitätskontrolle unterziehen konnte. Vor Augen zu halten ist zudem, dass der Versicherte aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2010 davon ausgehen durfte, dass diese über den Umstand (allfällig) bestehender Beitragslücken informiert war (vgl. Urk. 8/68).
4.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer betreffend den Rentenbezug realistischerweise keine Pflichtwidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden, und die Beschwerdegegnerin hat seinen guten Glauben zu Unrecht verneint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen; diese wird prüfen, ob auch die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist. Hernach wird sie über das Erlassgesuch neu verfügen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über das Erlassgesuch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher