Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2016.00016 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse PROMEA
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, reiste im Jahr 1991 aus Mazedonien in die Schweiz ein (Urk. 7/5/21, 26). Zuvor arbeitete er in den Jahren 1987 bis 1990 als Saisonnier in der Schweiz (Urk. 7/5/26). Im Jahr 2000 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 7/5/22). Seit 1. Juli 2002 bezog er eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/5/1 S. 1). Am 25. September 2015 meldete er sich zum Bezug der AHV-Altersrente an (Urk. 7/5/21). Weil ihre Berechnung der Altersrente eine niedrigere Rente als die Invalidenrente ergab, sprach ihm die Ausgleichskasse PROMEA mit Verfügung vom 20. Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine auf der Berechnungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Altersrente von monatlich Fr. 942.-- zu (Urk. 7/4). Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2016 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten berechneten Altersrente von mindestens Fr. 1‘490.-- pro Monat (Urk. 7/2). Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 wies die PROMEA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. März 2016 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2016 eine Altersrente von mindestens Fr. 1‘444.-- pro Monat zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage von Urk. 7/1-5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-2) ein, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Am 30. Januar 2017 wurde im Verfahren BV.2016.00061 betreffend Altersleistungen der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, bei welcher er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invalidenversicherung Mazedoniens einreichte. Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 12/1-4 geführt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2 Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Mazedonien 14 Jahre, 10 Monate und 25 Tage gearbeitet. Dies sei bei der Berechnung seiner AHVAltersrente als anrechenbare Beitragsdauer zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung von ausländischen Beitragszeiten hat.
2.2 Die Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten ist nur dann möglich, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (Rz. 5043 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung [RWL], gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2-3) lässt sich die Anrechnung von mazedonischen Versicherungszeiten nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 herleiten. Art. 18 dieses Abkommens - auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht (Urk. 3/7) - regelt einzig die Berücksichtigung von nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten bei Leistungen der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung. Diese Regelung erfolgte deswegen, weil die mazedonische Gesetzgebung für den Erwerb des Leistungsanspruches in der Rentenversicherung eine Mindestbeitragszeit von 15 Jahren vorsieht (vgl. S. 2138 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBI 2001 2138). Die Aufnahme von Bestimmungen über die Zusammenrechnung von schweizerischen und mazedonischen Versicherungszeiten erfolgte mithin zur Erleichterung des Anspruchserwerbs gegenüber der mazedonischen Renten- und Invalidenversicherung (vgl. S. 2145 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBI 2001 2145).
Vorliegend geht es jedoch um die Berechnung der Schweizerischen AHVAltersrente des Beschwerdeführers. Das Abkommen enthält keine Bestimmung, welche die Berücksichtigung mazedonischer Beitrags- und Versicherungszeiten bei der Berechnung der Schweizerischen AHVAltersrente vorsieht (vgl. auch S. 2144 der Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Mazedonien über Soziale Sicherheit, BBI 2001 2144).
Damit kann bei der Berechnung der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers nicht auf die von ihm geltend gemachten mazedonischen Versicherungszeiten abgestellt werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei der Rentenberechnung die ihm vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 ausgerichteten Krankentaggelder sowie die vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2009 ausgerichtete Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ebenfalls zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/9, Urk. 3/10). Aufgrund der von ihm darauf entrichteten Beiträgen seien ihm zusätzliche Beitragszeiten anzurechnen (Urk. 7/2 S. 2).
3.2
3.2.1 Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens der Nichterwerbstätigen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
3.2.2 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebenden Steuerveranlagungen rechtskräftig wurden. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
3.2.3 Für die Erfüllung der für den Anspruch auf eine Altersrente notwendigen Beitragsdauer müssen die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruches geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verwirkt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen. Vorbehalten bleibt die Anrechnung von Beitragszeiten gemäss Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG (Rz. 5009 RWL, gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen).
3.3 Seit 1. Juli 2002 bezog der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/5/1 S. 1). Ob er im Zeitraum, als ihm die oben erwähnten Versicherungsleistungen (E. 3.1) ausgerichtet wurden als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig war, steht aufgrund der vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei fest. Dies braucht jedoch nicht weiter geprüft zu werden. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob diese Versicherungsleistungen als für die Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen massgebendes Renteneinkommen (vgl. dazu Rz. 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version) gegolten hätten. Für die Jahre 2002 bis 2005 weist der Beschwerdeführer gemäss acor-Berechnungsblatt der Beschwerdegegnerin bereits eine vollständige Beitragsdauer auf, weil seine damalige Ehefrau in dieser Zeit als Erwerbstätige zumindest den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Art. 3 Abs. 3 AHVG; vgl. Urk. 7/5/13-15). Die Betragsfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2009 war im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs per 1. Februar 2016 (Urk. 7/4) bereits verwirkt, womit die Beiträge so oder anders nicht mehr entrichtet und keine weiteren Beitragszeiten angerechnet werden können (E. 3.2.2-E. 3.2.3).
4. Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruch (Januar 2016), wurde von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt (Urk. 7/5/14-15). Die Anrechnung von weiteren Beitragszeiten gemäss den Art. 52b bis Art. 52d AHVV zur Auffüllung der Beitragslücken des Beschwerdeführers fällt vorliegend ausser Betracht.
Im Übrigen ist die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine auf der Berechnungsgrundlage der bisherigen Invalidenrente basierende Altersrente.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse PROMEA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher