Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00017


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit zwei separaten Nachtragsverfügungen je vom 11. Dezember 2015 die persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) von X.___ für das Jahr 2010 auf Fr. 1‘186.80 (Urk. 6/102/1) und für das Jahr 2011 auf Fr. 8‘642.40 (Urk. 6/102/2) festgesetzt und gleichzeitig Verzugszinsen von Fr. 140.80 (auf dem Betrag von Fr. 1‘186.80; Urk. 6/101/1) und von Fr. 1‘200.25 (auf dem Betrag von Fr. 8‘642.40; Urk. 6/101/3) gefordert hatte und nachdem sie die gegen die geforderten Verzugszinsen gerichtete Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 6/105/1) mit Entscheid vom 16. Februar 2016 (Urk. 2) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe von X.___ vom 24. März 2016 (Urk. 1), in der er beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten,

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. Mai 2016 (Urk. 5)

    sowie die übrigen Verfahrensakten;

    in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000. nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

    nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind,

    nach Art. 41bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszinsen zu entrichten haben,

    Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten haben (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV),

    der Zinssatz sowohl für Verzugs- als auch für Vergütungszinsen 5 % im Jahr beträgt (Art. 42 Abs. 2 AHVV),

    das Bundesgericht in BGE 134 V 206 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten hat, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form hätten; der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet sei und im Beitragsbereich im Besonderen nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung treffe,

    das Bundesgericht in E. 3.3.2 des genannten Urteils darüber hinaus ausdrücklich erwogen hat, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch bestehe, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben sei - die Zinspflicht erst recht zu gelten habe, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramtes, vorliegen sollte,

    der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, dass Zinsen nur bei Verschulden zu bezahlen seien und es einzig das kantonale Steueramt zu vertreten habe, dass es zu Verzögerungen bei der Beitragsentrichtung gekommen sei (Urk. 1),

    sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass zum einen Verzugs- beziehungsweise Ausgleichszinsen auf Beitragszahlungen verschuldensunabhängig geschuldet seien und es zum anderen gerade der Beschwerdeführer versäumt habe, die erhebliche Differenz zwischen dem geschätzten Einkommen, das den Akontorechnungen zugrunde gelegen habe, und dem tatsächlich erzielten Einkommen zu melden (Urk. 2 und 5),

    vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 11. Dezember 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 140.80 respektive für die Zeit von 1. Januar 2013 bis 11. Dezember 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1‘200.25 zu entrichten,

    insoweit anzufügen bleibt, dass in rein masslicher Hinsicht die Verzugs- zinsberechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1) durch den Beschwerde- führer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern vielmehr die Verzugszinspflicht an sich bestritten wird,

    auch die Beitragsfestsetzung an sich - wie erwähnt - zwischen den Parteien nicht strittig ist,

    es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist, ob ihm oder dem Steueramt des Kantons Zürich ein Verschulden gemacht werden könnte, dass es zu Verzögerungen bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge gekommen ist,

    sich mit anderen Worten - selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend sein sollten, dass das Steueramt des Kantons Zürich die Abklärungen betreffend die Veranlagung nicht binnen der gebotenen Zeit getroffen hätte und dem Steueramt deshalb ein (qualifiziertes) Verschulden anzulasten wäre - nichts an der Verzugszinspflicht ändern würde, und zwar selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer selbst kein Verschulden anzulasten wäre,

    die Pflicht zur Leistung von Verzugs- beziehungsweise Ausgleichszinsen mit anderen Worten verschuldensunabhängig ist, weshalb sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweisen,

    im Übrigen die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV nur einsetzt, wenn die beitragspflichtige Person es versäumt, das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden und es die Beitragspflichtigen somit weitgehend in der Hand haben, Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AVV zu vermeiden, indem sie ihrer Pflicht, den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, gegebenenfalls Unterlagen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV),

    die diesbezüglichen Ausführungen der Ausgleichskasse in der Vernehmlassung (Urk. 5) korrekt und zutreffend sind,

    die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist;



erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerSonderegger