Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00018




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 18. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 12. Februar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ als Inhaber der Einzelfirma Y.___ mit Sitz in O.___ (eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich ab dem 12. Februar 2010 bis zur Sitzverlegung am 24. September 2015 in den Kanton Thurgau) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Hauptberuf als selbständiger Immobilienvermittler/-händler und Berater im Immo- und Finanzbereich an (Urk. 6/1). Es bestand ein Agenturvertrag mit der Z.___ (Urk. 6/1/5-8). Am 30. Juli 2010 lehnte die Ausgleichskasse Zürich gestützt auf diesen Vertrag den Antrag auf Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 6/8), woraufhin X.___ keine einsprachefähige Verfügung verlangte.

1.2    Am 26. September 2014 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Zürich für das Steuerjahr 2011 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 26‘091.-- (Urk. 6/9). Gemeldet wurden sodann ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 32‘962.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 897‘068.-- (100 %) und Fr. 448‘534.-- (50 %). Am 23. Oktober 2014 (Urk. 6/10) beziehungsweise 3. Dezember 2014 (Urk. 6/11) setzte die Ausgleichskasse Zürich X.___ Frist zur Stellungnahme an. Dieser erstattete seine Stellungnahme mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 (Urk. 6/12) und reichte verschiedene Unterlagen, darunter eine Anmeldung vom 12. Dezember 2014 als Selbständigerwerbender im Nebenberuf mit Erwerbsaufnahme am 1. Februar 2010 ein (Urk. 6/19). Er verwies auf ein Vertragsverhältnis mit der A.___ in Cham (Urk. 6/19). Die Ausgleichskasse Zürich übermittelte der Ausgleichskasse Zug die eingereichten Unterlagen und bat diese um Stellungnahme zum Beitragsstatut (Urk. 6/21). Auf Empfehlung der Ausgleichskasse Zug vom 30. Januar 2015 (Urk. 6/22) registrierte die Ausgleichskasse Zürich X.___ als Selbständigerwerbenden betreffend das Jahr 2011 (Mitteilung vom 2. März 2015 [Urk. 6/26]). Am 27. April 2015 erhielt sie die korrigierte Steuermeldung 2011 (Urk. 6/27), mit welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24‘609.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 54‘832.-- gemeldet wurden. Am 29. April 2015 setzte die Ausgleichskasse Zürich die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 2011 gestützt auf diese Steuermeldung definitiv fest (Urk. 6/28).

Mit E-Mail vom 6. Mai 2015 informierte X.___ die Ausgleichskasse Zürich darüber, dass es im Jahr 2012 zu einem Wechsel des Kooperationspartners gekommen sei. Anstelle der A.___ (vgl. die Kündigung per 30. April 2012 [Urk. 6/14]) sei neu die B.___ Vertragspartnerin. Für seinen Status ergäben sich daraus aber keine Änderungen (Urk. 6/29). Er fügte seiner Eingabe die Kooperationsvereinbarung mit der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 (Urk. 6/31) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnungen 2012 bis 2014 seiner Einzelfirma (Urk. 6/32-35) an. Die Ausgleichskasse Zürich übermittelte der Ausgleichskasse Luzern (Sitzkanton der B.___) die eingereichten Unterlagen und bat diese um Stellungnahme zum Beitragsstatut (Urk. 6/36). Gestützt auf die Beurteilung der Ausgleichskasse Luzern vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/37) teilte die Ausgleichskasse Zürich X.___ am 13. August 2015 mit, seine Erwerbstätigkeit für die B.___ werde als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2012 (noch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die A.___) sei er hingegen als Selbständigerwerbender zu qualifizieren (Urk. 6/38). Am 21. August 2015 setzte die Ausgleichskasse Zürich gestützt auf Selbstangaben die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar bis 30. April 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit „akonto" fest (Urk. 6/40). X.___ verlangte am 22. August 2015 eine einsprachefähige Verfügung hinsichtlich des Beitragsstatuts in Bezug auf seine Tätigkeit für die B.___ (Urk. 6/41) und erhob am 23. August 2015 (Urk. 6/42) sowie am 10. September 2015 (Urk. 6/47/1) sinngemäss Einwand gegen die Beitragsverfügung vom 21. August 2015. Die Ausgleichskasse Zürich bestätigte mit Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 6/46) die in der Mitteilung vom 13. August 2015 vorgenommene Qualifikation und wies das Gesuch von X.___ vom 12. Dezember 2014 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender in Bezug auf die Tätigkeit für die B.___ ab.

In der Folge fanden ein Briefwechsel sowie am 9. September 2015 ein Austauschgespräch zwischen den Parteien (Urk. 6/49) statt. X.___ reichte sodann weitere Unterlagen zu den Akten. Am 22. September 2015 erhob X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 6/57). Am 18. September 2015 setzte die Ausgleichskasse die „Akontobeiträge" für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu fest beziehungsweise erklärte diese Periode für beitragsfrei und ersetzte damit die Beitragsverfügung vom 21. August 2015 (Urk. 6/52). Diese Beitragsverfügung blieb unangefochten. Der B.___ wurde im Einwandverfahren betreffend Beitragsstatut von X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 6/64). Diese liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 10. März 2016 wies die Ausgleichskasse Zürich die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2 [= Urk. 6/71; eine Kopie dieses Entscheides wurde auch der B.___ zugestellt; vgl. Urk. 6/72]).


2.    Dagegen erhob X.___ am 30. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und er sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache (Urk. 8) und reichte eine Stellungnahme des Geschäftsführers der B.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 9; vgl. auch dessen Stellungnahme vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1]) zu den Akten. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2016 zugestellt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ betreffend die Jahre 2012 bis 2015 (beziehungsweise bis zur Sitzverlegung der Einzelfirma am 24. September 2015 in einen anderen Kanton). Das in Frage stehende Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ ist anhand des Internetauftritts der B.___ sowie des Kooperationsvertrags vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 zu umreissen:

1.2    Die B.___ bezeichnet sich gemäss ihrer aktuellen Homepage (C.___; Stand am 5. April 2017) als Spezialistin für Fahrzeugsicherstellung, Fahrzeugrückholung und Forderungsmanagement, welche im Auftrag von Schweizer Unternehmen europaweit agiert. Sie bietet die folgenden Leistungen an: Forderungsmanagement notleidend gewordener Leasing- und/oder Finanzierungsverträge, Fahrzeug- oder Objektssicherstellung aller Art, Fahrzeugrückholung aus ganz Europa, Fahrzeugbewertung mit anschliessender Vermarktung, Allgemeine Inkassodienstleistungen, Händlerfinanzierungskontrollen, Fraudprävention. Das Team der B.___ besteht aus zwei Geschäftsführern, welche auch im Handelsregister als solche eingetragen sind (www.zefix.ch) sowie einer kaufmännischen Angestellten. Als Ansprechpartner werden auf der Homepage drei weitere – nicht mit den vorgenannten Personen identische – Personen je nach der Region Deutschschweiz, Westschweiz und Tessin aufgeführt, wobei der Beschwerdeführer als Ansprechpartner für die Deutschschweiz genannt wird. Der Beschwerdeführer kann via Kontaktformular direkt kontaktiert werden.

1.3    Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Einzelfirma des Beschwerdeführers sowie der B.___ vom 13. beziehungsweise 14. Juni 2012 (Urk. 3/1) lautet wie folgt (exkl. Vereinbarungen über Gerichtsstand, anwendbares Recht und formelle Anforderungen an Vertragsänderungen):

Vorbemerkung

B.___ und Y.___ vereinbaren eine Kooperation auf Basis einer Einzelfallbeauftragung, ohne Exklusivitätsanspruch seitens der B.___.

1. Auftrag

Y.___ ist verpflichtet, akzeptierte Aufträge mit der eigenen Arbeitsorganisation zu erfüllen. Die Aufgaben sind: Inkasso von rückständigen Leasing- oder Finanzierungsraten; Sicherstellung von Leasing- oder Finanzierungsobjekten, Überführungsfahrten, Händlerfinanzierungskontrollen, Beschaffung aller relevanten und zur Erfüllung der Aufträge erforderlichen Informationen.

Y.___ führt die angenommenen Aufträge nach den anerkannten fachmännischen Regeln durch.

2. Dauer des Vertrages

Y.___ nimmt seine Tätigkeit per 01.06.2012 auf. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von einer Partei unter Berücksichtigung der Bestimmung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) jederzeit gekündigt/widerrufen werden.

3. Entschädigung

Die Entschädigung beträgt jeweils 50% des abzurechnenden Gesamthonorars mit dem jeweiligen Auftraggeber. Die jeweils vereinbarten Abrechnungspauschalen bekommt Y.___ zu jedem Auftraggeber ausgehändigt. Zusätzlich kann Y.___ die ausgelegten Spesen für Kraftstoff, Verbrauchsmaterialien und Verpflegung gegen Vorlage der entsprechenden Quittung monatlich geltend machen. Ausserdem erhält Y.___ ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für die B.___.

4. Vereinbarung über Neukundenwerbung von Auftraggebern

Für alle auf Initiative von Y.___ geworbenen Neukunden für B.___ vergütet B.___ 10 % Provision für alle mit diesen Auftraggebern erzielten Jahresumsätzen für eine Laufzeit von 4 Jahren.

5. Schlussbestimmung

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR finden keine ergänzende Anwendung. Als Grundlage dienen einzig die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen.“


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 10. März 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ deshalb als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren, weil überwiegend Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorlägen. Die Kooperationsvereinbarung mit der B.___ beinhalte folgende Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit: Der Beschwerdeführer werde für die B.___ tätig und übernehme die ihm von der Auftraggeberin ad hoc zugewiesenen Inkassoaufträge, er erhalte ein Diensttelefon und werde für angefallene Spesen entschädigt, die Neukundenwerbung erfolge auf Provisionsbasis und er sei betriebsorganisatorisch abhängig und erscheine als Ansprechpartner der B.___. Als Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit seien demgegenüber das jederzeitige Widerrufsrecht sowie die Entschädigung von 50 % des abzurechnenden Gesamthonorars zu betrachten. Das für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Merkmal des Auftritts von zwei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Partnern sei dagegen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei auf der homepage der B.___ als Ansprechpartner aufgeführt. Die Kontaktnahme erfolge über ein online-Formular der B.___, wodurch der Beschwerdeführer Aufträge akquiriere. Er trage keine Unkosten für die Miete von Geschäftsräumlichkeiten, Spesen oder Personal. Die Rechnungsstellung gegenüber den Inkassokunden erfolge über die B.___. Er unterstehe einer gewissen Weisungsgebundenheit und sei in die Betriebsorganisation der B.___ als Ansprechpartner für die Deutschschweiz integriert.

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. März 2016 im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe Aufträge nur dann zu erfüllen, wenn er diese ausdrücklich angenommen habe. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, einen angebotenen Auftrag anzunehmen, und es bestünden auch keinerlei Weisungsrechte seitens der B.___. Es bestehe von beiden Seiten her kein Exklusivitätsanspruch. Es sei sodann auf folgende Eigentümlichkeiten der Interventionsbranche hinzuweisen: Erst wenn ein Auftrag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei, entstehe ein Anspruch auf Bezahlung. Sei kein Erfolg in diesem Sinne erzielt worden, würden weder ein Honorar noch entstandene Spesen ersetzt. Bei verdeckten Ermittlungen im Ausland, wie letztens geschehen, werde in jedem Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart. Alle anfallenden Ausgaben und das gesamte Risiko würden zu Lasten des Ermittelnden gehen. Nicht konsequent sei sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ als selbständige Tätigkeit anerkannt habe, demgegenüber die praktisch identische Tätigkeit für die B.___ jedoch nicht. Effektiv würden nicht sämtliche anfallenden Spesen erstattet. Es treffe zu, dass der Treibstoff für das Fahrzeug vergütet werde. Hingegen komme er für sämtliche übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, für das Homeoffice sowie für die Durchführung der Interventionen selber auf. Ein Subordinationsverhältnis oder eine Weisungsbefugnis seitens der B.___ lägen sodann nicht vor. Er sei betriebsorganisatorisch nicht abhängig.


3.    

3.1    Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit respektive vom massgebenden Lohn werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden demgegenüber persönliche Beiträge des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1014). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1015).


4.

4.1    Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ab Aufnahme seiner Tätigkeit für die B.___ am 1. Juni 2012 (vgl. E. 1.3 Ziff. 2) wohl ausschliesslich für diese tätig war: Die Lohnsummen in den Lohnausweisen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/32/2 f.) – ausgestellt durch die B.___, welche aufgrund des unklaren Beitragsstatuts vorsorglich Beiträge als Arbeitgeberin entrichtete (Urk. 3/2 S. 4) – stimmen mit den in der Buchhaltung der Einzelfirma verbuchten Einnahmen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/34/4 und Urk. 6/35/4) praktisch überein. Im Jahr 2012 liegt der im Lohnausweis deklarierte Lohn (Urk. 6/32/4) weit unter den Einnahmen gemäss Erfolgsrechnung (Urk. 6/33/4); dies ist jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis April 2012 noch für die A.___ tätig gewesen war und aus diesem Vertragsverhältnis weitere Einkünfte erzielt hatte (vgl. z.B. Urk. 6/50/1). Im Sinne des Gesagten und mangels anderslautender Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er in der hier zu beurteilenden Periode ausschliesslich für die B.___ tätig war. Es ist daher auch nicht von Belang, ob er die Tätigkeit für die B.___ als Haupt- oder Nebenerwerb bezeichnete (vgl. Urk. 6/50/1), erzielte er aus der als Haupterwerb angemeldeten Tätigkeit seiner Einzelfirma im Immobilienbereich doch gar keine Einnahmen.

4.2    Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, den Vertrag zwischen ihm und der A.___ beizuziehen (Urk. 1 S. 3). Im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die A.___ wurde der Beschwerdeführer zwar als Selbständigerwerbender qualifiziert. Aus besagtem Vertrag kann aber dennoch nichts für die Beurteilung des Beitragsstatuts betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ abgeleitet werden, da die beitragsrechtliche Qualifikation in jedem Einzelfall gesondert erfolgt (E. 3.2). Mit dem Wechsel der Vertragspartnerin ist also ein neu zu beurteilender Sachverhalt zu prüfen und es liegt noch keine rechtskräftige Verfügung über das Beitragsstatut im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ vor. Im vorliegenden Fall greift deshalb grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage (BGE 121 V 1 E. 5).

Selbst wenn die Tätigkeiten für die A.___ und die B.___ identisch waren, was der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 3/2 S. 2), hat dies keinen Einfluss auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit für die B.___. Erwiese sich die Qualifikation im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für die A.___ nachträglich als unzutreffend, könnte der Beschwerdeführer daraus nämlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine rechtsfehlerhafte Verfügung hindert die Ausgleichskasse nicht daran, den Sachverhalt zukünftig rechtskonform zu würdigen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a). Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ keine eingehende Prüfung des Beitragsstatuts vor; der Vertrag mit der A.___ lag ihr nicht vor, sie stellte lediglich auf die nicht begründete Beurteilung der Ausgleichskasse Zug ab (vgl. Urk. 6/22 und Urk. 6/26).


5.

5.1    

5.1.1    Zur Tätigkeit bei der A.___, welche sich wie gesagt ebenfalls im Umfeld von Unterschlagungen von Leasingfahrzeugen bewegt haben soll, gab der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 an, die Aufgaben ergäben sich aus dem jeweiligen Fallverlauf. Teils arbeite er vom Büro aus, teilweise seien aber auch ausgedehnte investigative Reisen per PKW in der gesamten Schweiz und dem benachbarten Ausland durchzuführen. Ein Homeoffice und die Bereitstellung eines eigenen PKW seien daher branchenüblich (Urk. 6/12/2). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, Fr. 50‘000.-- für die Anschaffung einer Büroeinrichtung, eines Autos und eines Computers getätigt zu haben (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 3). Bei besagten Investitionen handelte es sich allerdings um Investitionen in Alternativgüter, das heisst Güter, welche sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören können. Aus den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2013 ergibt sich denn auch, dass der Beschwerdeführer ein Büro in seiner Privatliegenschaft nutzt, da er in seinem Privatkontokorrent (Position 2100) einen „Geschäftsanteil Büromiete“ von Fr. 3‘600.-- verbuchte (vgl. Urk. 6/34/6 beziehungsweise Urk. 6/34/4 sowie Betriebsaufwand in der Erfolgsrechnung, Position 4100 „Mietzinsen“ von Fr. 3‘600.--). Ausserdem ergibt sich eine private Nutzung des Geschäftsautos und des Telefons (vgl. Urk. 6/34/6). Sodann kann auch ein Computer privat genutzt werden. Die Investition in die Büroeinrichtung in der eigenen Liegenschaft, das Auto, welches zugleich auch privaten Zwecken dient, und den Computer war somit nicht zwingend geschäftsgebunden, weshalb sie sich von einer ausschliesslich geschäftlichen Zwecken dienenden Investition (z.B. in die Anschaffung eines Maschinenparks) wesentlich unterscheidet. Letztere geht mit einem erhöhten Geschäftsrisiko einher, erstere hingegen nicht.

5.1.2    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er trage insofern ein Unternehmerrisiko, als erst dann ein Anspruch auf ein Honorar und auf die Vergütung der Spesen entstehe, wenn ein Auftrag aus Sicht des Auftraggebers erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 1 S. 2). Dies ergibt sich allerdings weder aus dem Kooperationsvertrag (E. 1.3) noch aus den Auskünften des Geschäftsführers der B.___ (Urk. 3/1.1 und Urk. 9). Die massgebenden Spesen für Kraftstoff, Verbrauchsmaterialien und Verpflegung werden gemäss Kooperationsvertrag gegen Vorlage der entsprechenden Quittung entschädigt (E. 1.3 Ziff. 3). Zudem erhält der Beschwerdeführer ein Diensttelefon zur Ausübung seiner Tätigkeiten für die B.___ (E. 1.3 Ziff. 3). Weder der Rechnung Nr. 184/2015 (Urk. 6/54/1) oder der Rechnung Nr. 168/2013 (Urk. 6/54/5) noch den Buchhaltungsunterlagen (Urk. 6/33-35) lässt sich allerdings entnehmen, dass dem Beschwerdeführer effektiv angefallene Spesen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die B.___ in wesentlichem Umfang nicht vergütet würden, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 2). Er versäumte es sodann, hierzu weitere Beweismittel zu nennen oder zumindest darzutun, welche Auslagen konkret und in welchem Umfang ihm nicht erstattet würden. Damit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme eines unter dem Titel des Erfolgshonorars geltend gemachten Unternehmerrisikos, weshalb auch die Spesenregelung als Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

5.2    

5.2.1    Hinsichtlich des arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist zu bemerken, dass kein Subordinationsverhältnis vorliegt und der Beschwerdeführer frei entscheiden kann, ob er den jeweiligen Auftrag annehmen möchte oder nicht (Urk. 1 S. 2, vgl. auch die Auskünfte des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016 [Urk. 3/1.1] und vom 23. Mai 2016 [Urk. 9]). Auch kann der Kooperationsvertrag von beiden Seiten jederzeit gemäss Auftragsrecht widerrufen werden (E. 1.3 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist somit frei im Hinblick auf die Ausgestaltung und Organisation seiner eigenen Tätigkeit, was das Kriterium einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt.

5.2.2    Wirtschaftlich und teilweise auch arbeitsorganisatorisch ist der Beschwerdeführer von der B.___ hingegen insoweit abhängig, als ihm die Aufträge von dieser zugewiesen werden (vgl. die Auskunft des Geschäftsführers der B.___ vom 29. März 2016, Urk. 3/1.1 [„… Vereinbarung getroffen wird, die beinhaltet, dass der Mitarbeiter von der B.___ Aufträge zur Bearbeitung erhält…“]) und er faktisch ausschliesslich für diese tätig ist (E. 4.1). Er handelt sodann im Namen und auf Rechnung der B.___: Gemäss Auskunft des Geschäftsführers der B.___ vom 23. Mai 2016 darf der Beschwerdeführer keine eigenen Verträge im Namen der B.___ mit den Vertragspartnern abschliessen; die Aufträge werden ausschliesslich über die Zentrale verteilt, für eine Neuakquisition eines Kunden erhält der Beschwerdeführer eine Provision (Urk. 9, vgl. auch die vertraglichen Vereinbarungen in E. 1.3).

5.3    In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Agenten zu vergleichen, bei welcher ebenfalls eine selbständige Erledigung der einzelnen Aufträge verlangt wird. Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Für die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit kommt es sodann nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist immer die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falls, insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2016 vom 23. November 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Die kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzt zwar eigene Geschäftsräumlichkeiten, diese befinden sich jedoch in seiner Privatliegenschaft, weshalb mit der Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten weder wesentliche Investitionen noch wesentliche Geschäftskosten verbunden sind. Sodann beschäftigt der Beschwerdeführer kein Personal und konnte er nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit. Das Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender. Damit liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt (WML Rz. 1018.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch weitgehend unabhängig ist, steht somit absolut im Hintergrund.

5.4    Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten somit nicht durchzudringen. Er ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Anleitungen zur Vertragsausgestaltung (Urk. 1 S. 3) zu formulieren.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- B.___, zu Handen D.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro