Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00027
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 22. August 2017
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Habke
GHM Partners Rechtsanwälte und Notare GmbH
Poststrasse 24, 6300 Zug
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Schwartz
GHM Partners Rechtsanwälte und Notare GmbH
Poststrasse 24, 6300 Zug
gegen
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114
Postfach
Viaduktstrasse 42, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, Inhaber der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmung “Z.___“, war ab dem 1. Juni 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 23. April 2015 wies die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich das Gesuch von Y.___ um Anschluss und Registrierung als selbständigerwerbender Vermögensverwalter im Auftragsverhältnis mit der X.___ AG ab. Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen beider Beteiligten wurden mit Einspracheentscheiden vom 22. bzw. 23. Juli 2015 abgewiesen (vgl. Urk. 8/3). Am 17. August 2015 legten die X.___ sowie Y.___ je Beschwerde beim hiesigen Gericht ein (Prozess-Nrn. AB.2015.00048 und AB.2015.00049).
1.2 Die X.___ AG ist der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnet mit ihr die paritätischen Beiträge ab. Am 20. Februar 2015 fand für die Periode 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Arbeitgeberkontrolle statt (Urk. 8/5). Am 15. Oktober 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 die X.___ AG zur Bezahlung von paritätischen Beiträgen für die Periode vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014. Diese wurden auf gesamthaft Fr. 30‘644.85 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) festgesetzt, basierend auf im Jahr 2014 an Y.___ ausgerichtete Zahlungen im Umfang von Fr. 250‘000.-- (Urk. 8/6). Hiergegen erhob die X.___ AG am 16. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 sistierte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess AB.2015.00049 (Urk. 8/8). Die von der X.___ AG am 4. November 2015 ergänzte Einsprache (Urk. 8/10) wies die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 (Urk. 8/15 = Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ AG am 10. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1; Prozess-Nr. AB.2016.00027). Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/16) zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 in Wiedererwägung und setzte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden paritätischen Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ in Höhe von Fr. 158‘042.-- auf Fr. 20‘896.95 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/16). Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag reichte sie zusammen mit ihren übrigen Akten den Wiedererwägungsentscheid im Prozess Nr. AB.2016.00027 ein und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin am 27. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde Y.___ zum Verfahren Nr. AB.2016.00027 beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9).
Am 28. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2016, mit welchem diese den im Prozess AB.2016.00027 angefochtenen Entscheid vom 10. Mai 2016 in Wiedererwägung gezogen hatte, ein (Urk. 11/1, Urk. 11/2; Prozess Nr. AB.2016.00037). Dieses unter der Prozessnummer AB.2016.00037 angelegte Verfahren wurde mit Verfügung vom 4. August 2016 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2016.00027 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 12).
3. Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im Prozess-Nr. AB.2015.00048 (vereinigt mit Prozess-Nr. AB.2015.00049) in Sachen X.___ AG und Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Hauptsache geltend, Y.___ sei für das Jahr 2014 in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Beschwerdeführerin als selbständig erwerbend einzustufen.
1.2 Als Streitgegenstand wird im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege dasjenige Rechtsverhältnis bezeichnet, das den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Gegenstand bildet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 92). Fällt der Streitgegenstand oder Teile davon nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Verfahrens weg, so ist dessen Rechtsfolge die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat das Beitragsstatut für die Tätigkeiten von Y.___ für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 mit Urteil vom 31. Januar 2017 im Prozess Nr. AB.2015.00048 (damit vereinigt AB.2015.00049) rechtskräftig festgelegt und festgestellt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Y.___ hinsichtlich dieser Tätigkeit zu Recht als unselbständig erwerbstätig qualifiziert hat. Diesbezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist ausgeschlossen. Das Rechtsschutzinteresse ist in dieser Hinsicht somit nachträglich weggefallen, was die teilweise Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit nach sich zieht. Ausführungen zu den weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den gerügten Verfahrensfehlern, erübrigen sich somit.
2.
2.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des massgebenden Erwerbseinkommens von Y.___, welches er im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 erwirtschaftet hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass das massgebende Erwerbseinkommen Fr. 158‘042.-- betrage, sei tatsachenwidrig.
2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).
2.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass der Z.___ Einzelunternehmung im Jahr 2014 folgende Zahlungen ausgerichtet worden sind (Urk. 3/8, vgl. auch die unvollständigen Belege in Urk. 3/7):
- Zahlung vom 30. April 2014 in der Höhe von Fr. 17‘034.71,
- Zahlung vom 30. April 2017 in der Höhe von Fr. 38‘412.25,
- Zahlung vom 6. Juni 2014 in der Höhe von Fr. 266.22,
- Zahlung vom 11. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 13‘125.23,
- Zahlung vom 11. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 31‘180.60,
- Zahlung vom 19. September 2014 in der Höhe von Fr. 266.22,
- Zahlung vom 10. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 15‘764.23,
- Zahlung vom 10. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 32‘370.55.
Es ergibt sich daraus eine im Jahr 2014 an die Y.___ ausbezahlte Gesamtsumme von Fr. 148‘420.01. Da es sich hierbei um Nettobeträge handelt, die paritätischen Beiträge allerdings ausgehend vom Bruttoeinkommen berechnet werden, erfolgt eine Aufrechnung der effektiv ausbezahlten Beträge auf die Bruttowerte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb es sich bei den beiden Zahlungen vom 30. April 2014 nicht um Erwerbseinkommen handeln sollte. Aus der Tatsache, dass der „Dienstleistungsvertrag“ erst am 21. Mai 2014 unterzeichnet worden ist, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Vom Nettoeinkommen hat die Beschwerdegegnerin Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von total Fr. 9‘622.36 aufgerechnet (AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge: Fr. 8‘139.16 [Fr. 158‘042.-- x 5.15 %], ALV-Lohnbeiträge 1: Fr. 1‘270.50 (Fr. 115‘500.-- x 1.1 %) und ALV-Lohnbeiträge 2 : Fr. 212.71 (Fr. 42‘542.-- x 0.5 %; vgl. Urk. 11/2 S. 4). Diese Beträge ergeben miteinander addiert ein gerundetes massgebendes Bruttoeinkommen von Fr. 158‘042.--.
3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Erwerbseinkommen 2014 von Y.___ aus unselbständiger Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 158‘042.-- ausgegangen und basierend darauf die paritätischen Beiträge erhoben hat. Der am 12. Juli 2016 wiedererwägungsweise ergangene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Olivier Schwartz
- Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann