Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2016.00028 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Beschluss vom 19. Juli 2016
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Spida AHV Ausgleichskasse
Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich
Gesuchsgegnerin
1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 (Urk. 1) wandte sich X.___ an die Spida AHV Ausgleichskasse und ersuchte diese, ihm die mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 eröffnete Rechtmittelfrist bis zum 22. Juli 2016 zu erstrecken. Zur Begründung führte er aus, dass der Einspracheentscheid am 18. Mai 2016 von seiner Ehegattin in Empfang genommen worden sei, er ihn selbst aber erst am 21. März (richtig wohl: Mai) 2016 habe sichten können und tags darauf bereits für drei Wochen in die Y.___ gereist sei. Am 13. Juni 2016 sei er bereits wieder in Z.___ gewesen und habe somit keine Gelegenheit gehabt, um die für das Verfassen einer Beschwerdeschrift notwendigen Dokumente zusammenzustellen.
2. Am 17. Juni 2016 teilte die Spida AHV Ausgleichskasse dem Gesuchsteller mit, dass die Behandlung seines Gesuches nicht in ihre Zuständigkeit falle, und leitete das Gesuch an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (vgl. Urk. 3 und 4).
3.
3.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG).
3.2 Da es sich bei der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 56 Abs. 1 ATSG um eine gesetzliche Frist handelt, ist sie einer Erstreckung nicht zugänglich. Das schliesst das Gesetz - wie ausgeführt - in Art. 40 Abs. 1 ATSG, in welcher Bestimmung ein allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung kodifiziert wurde, ausdrücklich aus. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers ist somit abzuweisen.
3.3 Das Schreiben vom 13. Juni 2016 (Urk. 1) kann auch nicht als (mangelhafte) Beschwerdeschrift entgegengenommen werden. Unabdingbare Voraussetzung für die Entgegennahme einer Eingabe als Beschwerde ist, dass in der Eingabe der Beschwerdewille zum Ausdruck kommt. Wird dieser Beschwerdewille nicht klar manifestiert, so ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar kein Verfahren anhängig gemacht worden (Barbara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen).
Wie oben wiedergegeben wurde (vgl. E. 1), wollte der Gesuchsteller mit seiner Eingabe klarerweise keine Beschwerde erheben, sondern sich lediglich die Frist für eine Beschwerde erstrecken lassen (was aber - wie ausgeführt - unmöglich ist). Dem Fristerstreckungsgesuch vom 13. Juni 2016 kann nichts entnommen werden, was auf die Erhebung einer Beschwerde hindeutet. Es ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung vorhanden. Die Eingabe wird auch nicht als Beschwerdeschrift bezeichnet. Demgegenüber ist einzig von einer Fristverlängerung die Rede. Der Gesuchsteller legt zudem die Gründe für die Fristerstreckung dar. Eine Umdeutung der Eingabe, in der sich kein aktueller Beschwerdewille manifestiert, als (mangelhafte) Beschwerde ist somit ausgeschlossen, ansonsten der Rechtsgrundsatz der Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen vollständig ausgehebelt würde.
3.4 Ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegt, ist nicht im vorliegenden Prozess zu untersuchen, weil die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben (etwa Nachholung der versäumten Rechtshandlung binnen Frist) beziehungsweise aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar sind. Gestützt auf das bisherige Vorbringen des Gesuchstellers könnte allerdings kaum mit einer Anwendung von Art. 41 ATSG gerechnet werden.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 3
- Spida AHV Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Stocker