Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 17. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Bei X.___, geboren 1947, musste am 16. Dezember 1977 ein Tumor im Rückenmark operativ entfernt werden. Seither ist er inkompletter Tetraplegiker (Urk. 7/1/2, Urk. 7/38, Urk. 7/740, Urk. 7/761). Am 10. März 1978 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu.

1.2    Mit Verfügung vom 17. April 1996 sprach das Istituto delle assicurazioni sociali des Kantons Y.___, IV-Stelle, zufolge Wohnsitzverlegung des Versicherten nach Z.___ (Kanton Y.___) X.___ einen Toilettensitz zu (Urk. 7/536). Am 18. Juli 2001 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle Y.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/636). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. den Kostenvoranschlag vom 28. August 2002 [Urk. 7/664]) erteilte die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 Kostengutsprache für eine mechanische Toilettensitzerhöhung THS200, höhenverstellbar bis 15 cm, Art. Nr. 0058635, im Umfang von Fr. 662.-- (Urk. 7/666).

1.3    Am 11. März 2003 verfügte die IV-Stelle Y.___ die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an den Versicherten (Urk. 7/667). Am 13. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Beschwerdeführer ausserdem eine unbefristete Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Urk. 7/680, Urk. 7/677-678 [Verfügungsteil 2]). Im Jahr 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich (Urk. 7/692).

    Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 sprach die aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters des Versicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich X.___ eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste (Urk. 7/769).

1.4    Am 27. November 2015 stellte der Versicherte ein Gesuch für einen elektrischen Toilettenlift TE-12 und liess die A.___ AG der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag zustellen (Urk. 7/806). Per 1. Januar 2016 zog der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau in eine Invalidenwohnung um (Urk. 7/820/2). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 übernahm die Ausgleichskasse einen Kostenbeitrag von Fr. 1‘759.05 an den elektrischen Toilettenlift TE-12 im Austausch zu einem manuell verstellbaren Toilettensitz, wobei der Toilettensitz TE-12 im Eigentum des Versicherten wäre (Urk. 7/813). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte die komplette Kostenübernahme für den beantragten elektrischen Toilettensitz (Urk. 7/814; ergänzende Einsprache [Urk. 7/819]), was die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2016 (Urk. 7/821) abwies.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für den elektrisch verstellbaren Toilettenlift TE-12 in der Höhe von F. 4‘685.30 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. August 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2

1.2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.2.2    Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

1.2.3    Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).

1.3    Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis (heute Art. 21ter IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es sei der Anteil für die Kosten des Toilettensitzes übernommen worden, welcher im Rahmen der Besitzstandsgarantie an eine mechanisch verstellbare Toilettensitzerhöhung zugesprochen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der AHV Anspruch auf diejenigen Hilfsmittel, auf welche er bereits gegenüber der IV Anspruch gehabt habe. Die Besitzstandsgarantie verleihe keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung. Neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden könnten, gingen über die Besitzstandsgarantie hinaus (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin beziehe sich der Besitzstand nicht auf ein konkretes Gerät, sondern vielmehr auf eine Hilfsmittelversorgung. Da der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des SHAB für die Verrichtung der Notdurft auf ein elektrisch verstellbares Modell angewiesen ist, habe er nach dem Umzug in eine neue Invalidenwohnung Mitte Dezember 2015 im Rahmen der Besitzstandsgarantie Anspruch auf eine elektrisch verstellbare Toilettensitzerhöhung TE-12 in der Höhe von Fr. 4‘685.30. Dabei habe sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert, sondern die tatsächlichen Begebenheiten (Urk. 1).


3.

3.1    Die HVA sieht in ihrem Anhang kein Hilfsmittel vor, welches – im Unterschied zu Ziff. 14.01 HVI Anhang – die leihweise Abgabe von WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen entspricht (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1006).

3.2

3.2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der mit Gesuch vom 27. November 2015 - nach Erreichung des AHV-Rentenalters im Jahr 2013 und damit einhergehender Beendigung der IV-rechtlichen Eingliederungsberechtigung - geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer elektrischen Toilettensitzerhöhung als von der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitzstandsgarantie erfasst wird.

3.2.2    Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich diejenigen Hilfsmittel, auf welche die versicherte Person – in derselben Art und im selben Umfang – bereits vor Übergang ins Rentenalter Anspruch hatte. Dem Beschwerdeführer wurde vor Erreichen des AHV-Rentenalters mit Verfügung vom 28. August 2002 invaliditätsbedingt eine mechanische verstellbare Toilettensitzerhöhung zugesprochen und er bedarf auch heute weiterhin einer Toilettensitzerhöhung zur Verrichtung der Notdurft sowie anschliessender Reinigung. Die von ihm beantragte elektrische Toilettensitzerhöhung umfasst gemäss Kostenvoranschlag der A.___ AG (Urk. 7/812/4) sowie gemäss Bericht der SAHB vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/812/3-4) zwar im Wesentlichen den Ersatz des zufolge des Umzugs des Beschwerdeführers in eine Invalidenwohnung im Dezember 2015 (Urk. 7/820/2-3) nicht mehr zweckmässigen mechanisch verstellbaren Toilettensitzes, da in der alten Wohnung die Oberkante der WC-Schüssel bei 37,5 cm lag und in der neuen Wohnung bei 42 cm. Es handelt sich beim elektrischen Toilettensitz zwar unstrittig um ein Hilfsmittel derselben Art und es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er vorbringt, der Besitzstand beziehe sich nicht auf ein konkretes Modell. Die SAHB ging jedoch nachvollziehbar davon aus, dass es sich beim elektrischen Toilettenlift um eine Erweiterung handelt, das heisst, die elektrische Ausführung des beantragten Toilettenlifts entspricht nicht demselben Umfang wie der bisherige Toilettensitz bzw. wie der frühere leistungsmässige Status (Urk. 7/812/4).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie er in seinem Gesuch vom 27. November 2015 (Urk. 7/806) selber aufführte – einen im Vergleich zum Zeitpunkt vor dem Eintritt ins Rentenalter verschlechterten Gesundheitszustand aufweist. Auch das SAHB stellte fest, dass durch die neuen Begebenheiten und durch den verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dieser nicht mehr in der Lage sei, die sich in seinem Besitz befindende mechanische Toilettensitzerhöhung selbständig zu benutzen (Urk. 7/812/4). Das Transferieren bereite ihm zunehmend Mühe, weshalb er auf eine optimale Sitzhöhe angewiesen sei (Urk. 7/812/3). Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht allerdings keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (E. 1.3). Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz des mechanischen Toilettensitzes durch einen elektrischen bereits vor seinen Umzug in eine Invalidenwohnung (Offerte vom 23. November 2015 [Urk. 7/812/6], Bezug der neuen Wohnung per 1. Januar 2016 [Urk. 7/820/2]). Somit wurde es nicht einzig und erst mit dem Umzug und den veränderten Begebenheiten vor Ort notwendig, das auch bereits vor dem AHV-Rentenalter bestehende Problem der Transferierung vom Rollstuhl auf den Toilettensitz aus gesundheitlichen Gründen neu zu lösen. Somit erscheint vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer vorwiegend aus gesundheitlichen Gründen um einen Toilettensitzlift ersucht hat.

3.2.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer weder nach der HVA noch nach der Besitzstandsgarantie Anspruch auf Kostenübernahme für den elektrischen Toilettenlift hat.

3.3    

3.3.1    Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung (Art. 8 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Art. 4 HVA). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

3.3.2    Dass im Rahmen des Besitzstandes ein Anspruch auf Kostenvergütung für einen mechanischen Toilettenlift besteht, ist unbestritten und ausgewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass mit der elektrischen Toilettensitzerhöhung ein Behelf gleicher Art zur Erreichung desselben Ziels dient. Der elektrische Toilettenlift ist in seiner Funktionalität und Umfang jedoch weitergehender als ein mechanisches Modell (vgl. E. 3.2). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Austauschbefugnis ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer die Ersatzanschaffungskosten eines mechanischen Toilettenlifts TH-10 inkl. Armlehnen im Umfang von Fr. 1‘254.-- sowie eine Spritzblende im Umfang von Fr. 136.--, eine Montagescheibe zur Spritzblende für Fr. 82.50 sowie die Montagekosten von Fr. 156.25 zzgl. Mehrwertsteuer im Rahmen der Austauschbefugnis angerechnet und für insgesamt Fr. 1‘759.05 Kostengutsprache erteilt (Urk. 2).


4.    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHausammann