Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00031
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 8. Mai 2019
in Sachen
1. X.___ International B.V.
2. X.___ B.V.
3. X.___ Switzerland GmbH
Beschwerdeführerinnen
alle vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
Lenz & Staehelin
Route de Chêne 30, 1211 Genève 6
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladener
2. Z.___
A.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2015 vom 18. März 2016 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ Switzerland GmbH zur Bezahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen sowie Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 22'584. (Beilage zu Urk. 3/10). Zugestellt wurde diese Verfügung an die X.___ International B.V. in Amsterdam. Dem Begleitschreiben der Ausgleichskasse an die X.___ International B.V. vom 15. März 2016 (Urk. 3/10) lässt sich folgende Begründung entnehmen:
In der Beilage erhalten Sie die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2015.
Gemäss SUVA-Entscheid wurden die folgenden Personen als unselbständig qualifiziert. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Leider wurden bis heute keine Löhne gemeldet. Aus diesem Grund mussten wir die folgende Einschätzung vornehmen:
[…] Y.___ 01.01.2015-31.12.2015 CHF 80'000.00
[…] Z.___ 01.01.2015-31.12.2015 CHF 80'000.00
Gegen die genannte Nachzahlungsverfügung liess die X.___ International B.V. mit Eingabe vom 15. April 2016 (Urk. 3/11) Einsprache erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2015 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. März 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass X.___ International B.V. nicht Arbeitgeber von Y.___ […] und Z.___ […] ist.
3. Es sei festzustellen, dass das Einkommen, das Y.___ und Z.___ unter Verwendung der X.___ Software Applikation erzielen, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt.
Nachdem der damalige Rechtsvertreter der X.___ International B.V. der Aufforderung der Ausgleichskasse, wonach er eine Vollmacht der X.___ Switzerland GmbH einzureichen habe, nachgekommen war (vgl. Urk. 2 S. 1), wies die Ausgleichskasse die Einsprache der X.___ Switzerland GmbH gegen die Verfügung vom 15. März 2016 mit Entscheid vom 31. Mai 2016 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den (gegen die X.___ Switzerland GmbH gerichteten) Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 liessen die X.___ International B.V., die X.___ B.V. und die X.___ Switzerland GmbH mit Eingabe vom 1. Juli 2016 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen:
- Die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2015 vom 31. Mai 2016 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) […] bezüglich der Herren Y.___ und Z.___ sei aufzuheben;
- Es sei festzustellen, dass die Herren Y.___ und Z.___ Angestellte der Gesellschaften B.___ AG bzw. C.___ GmbH sind;
- Es sei festzustellen, dass weder die X.___ International B.V., die X.___ B.V. noch die X.___ Switzerland GmbH noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ Gruppe Arbeitgeber der Herren Y.___ und Z.___ ist;
- Es sei festzustellen, dass weder die X.___ International B.V., die X.___ B.V. noch die X.___ Switzerland GmbH noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ Gruppe Sozialversicherungsbeiträge von den an die Herren Y.___ und Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___ Plattform geleisteten Zahlungen abziehen muss;
- Der X.___ International B.V., der X.___ B.V. und der X.___ Switzerland GmbH sei eine Entschädigung für durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Eventualiter
- Die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2015 vom 31. Mai 2016 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) […] bezüglich der Herren Y.___ und Z.___ sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die Herren Y.___ und Z.___ ihre Tätigkeiten als Chauffeure im Zusammenhang mit der X.___ Plattform selbstständig ausüben;
- Es sei festzustellen, dass weder die X.___ International B.V., die X.___ B.V. noch die X.___ Switzerland GmbH noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ Gruppe Arbeitgeber der Herren Y.___ und Z.___ ist;
- Es sei festzustellen, dass weder die X.___ International B.V., die X.___ B.V. noch die X.___ Switzerland GmbH noch eine sonstige Gesellschaft der X.___ Gruppe Sozialversicherungsbeiträge von den an die Herren Y.___ und Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___ Plattform geleisteten Zahlungen abziehen muss;
- Der X.___ International B.V., der X.___ B.V. und der X.___ Switzerland GmbH sei eine Entschädigung für durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 18. November 2016 (Urk. 20) liessen die X.___ International B.V., die X.___ B.V. und die X.___ Switzerland GmbH an ihren beschwerdeweise gestellten Haupt- und Eventualanträgen festhalten und zudem folgende Subeventualanträge stellen (S. 30):
- Die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2015 vom 31. Mai 2016 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) […] bezüglich der Herren Y.___ und Z.___ sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der App durch Herrn Y.___ erzielte Nettovergütung im Jahr 2015 CHF 11'411.93 betrug;
- Es sei festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der App durch Herrn Z.___ erzielte Nettovergütung im Jahr 2015 CHF 11'915.93 betrug;
- Der X.___ International B.V., der X.___ B.V. und der X.___ Switzerland GmbH sei eine Entschädigung für durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
In ihrer Duplik vom 9. Januar 2017 (Urk. 23) hielt die Ausgleichskasse grundsätzlich an ihrem Abweisungsbegehren fest, sicherte aber zu, dass sie die Lohnbeiträge neu gestützt auf die inzwischen deklarierte Lohnsumme festlegen werde (S. 3). Am 3. April 2017 liessen die X.___ International B.V., die X.___ B.V. und die X.___ Switzerland GmbH ihre Stellungnahme zur Duplik ins Recht reichen (Urk. 30). Am 22. Mai 2017 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 33).
Mit Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 35) wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Z.___ liess sich nicht vernehmen. Y.___ erklärte, dass er selbstständiger Unternehmer und «nicht bei X.___ angestellt» sei und dass er nicht an Verhandlungen teilnehmen möchte (Urk. 37). Am 12. und 16. April 2018 liessen die X.___ International B.V., die X.___ B.V. und die X.___ Switzerland GmbH weitere Stellungnahmen einreichen (Urk. 44 und 46). Die Ausgleichskasse bezog hierzu am 13. September 2018 Position (Urk. 53). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 (Urk. 58) wurde den anderen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben, zur neuen Eingabe der Ausgleichskasse Stellung zu nehmen, und die Ausgleichskasse darauf hingewiesen, dass das Sozialversicherungsgericht in der Zwischenzeit in unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozessen Urteile gefällt habe. Die Ausgleichskasse vertrat am 9. November 2018 (Urk. 61) sinngemäss die Auffassung, dass die genannten Urteile weder im vorliegenden Prozess präjudizierend noch sachgerecht seien. Am 13. Februar 2019 liessen die X.___ International B.V., die X.___ B.V. und die X.___ Switzerland GmbH eine weitere Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 65), wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 67) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2
1.2.1 Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.
1.2.2 Mit Nachtragsverfügung für das Jahr 2015 vom 18. März 2016 (Beilage zu Urk. 3/10) verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 3 zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 22'584.. Aus dem Begleitschreiben vom 15. März 2016 (Urk. 3/10) geht hervor, dass diese Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin auf einer geschätzten Lohnsumme von Fr. 160'000. basierte, welche die Beschwerdeführerin 3 - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - im Jahr 2015 an die beiden Beigeladenen ausgerichtet haben soll (je Fr. 80'000.). Im Wesentlichen geht es somit um die Frage, ob die beiden Beigeladenen im Jahr 2015 bei der Beschwerdeführerin 3 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Des Weiteren geht es auch um die Frage, ob sie dabei schätzungsweise Lohnzahlungen von je Fr. 80'000. erhalten haben.
An der Tatsache, dass - im juristischen Sinne - Adressatin der genannten Verfügung allein die Beschwerdeführerin 3 ist, ändert weder die Zustellung an die Beschwerdeführerin 1 noch der missverständlich abgefasste Begleitbrief vom 15. März 2016 (Urk. 3/10) etwas. Aus der Verfügung geht deutlich die «X.___ Switzerland GmbH» als ins Recht gefasste, zahlungspflichtige Arbeitgeberin hervor.
1.2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 verdeutlichte die Beschwerdegegnerin dies weiter: Die Beschwerdegegnerin führte in E. 3 ausdrücklich aus, dass die X.___ Switzerland GmbH, mithin die Beschwerdeführerin 3, Verfügungsadressatin sei. Diese sei der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin angeschlossen.
1.2.4 Der Sachverhalt ist insoweit klar. Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden ausschliesslich die Fragen, ob die Tätigkeiten der Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind und ob die Beschwerdeführerin 3 dabei als Arbeitgeberin der Beigeladenen anzusehen ist.
Da die Beschwerdegegnerin - wie bereits ausgeführt - im Rahmen dieses Prozesses erklärt hat (vgl. Urk. 23 S. 3), sie werde im Falle ihres grundsätzlichen Obsiegens im vorliegenden Prozess die Lohnbeiträge gestützt auf die nunmehr deklarierte Lohnsumme festlegen (und nicht mehr gestützt auf den höheren geschätzten Betrag), liegt das Quantitativ ausser Streit. Ihm braucht somit von vornherein nicht mehr nachgegangen zu werden.
1.3
1.3.1 Wie dargelegt wurde, ist einzige Adressatin des streitgegenständlichen Einspracheentscheids (und der ihm zugrundeliegenden Verfügung) die Beschwerdeführerin 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind hingegen durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt; sie werden weder durch den Einspracheentscheid noch durch die genannte Verfügung zu irgendetwas verpflichtet. Sie haben deshalb aber auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Demzufolge ist ihnen die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) abzusprechen.
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht einzutreten ist.
1.3.2 Aus der oben in E. 1.2.4 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beziehungsweise von sonstigen Gesellschaften der X.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist.
Entsprechend verhält es sich mit den Anträgen auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 noch sonstige Gesellschaften der X.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die von den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___-Plattform geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
Im Rahmen des umschriebenen Streitgegenstandes ist hingegen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 einzutreten.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 3 als Arbeitgeberin der Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 3 und den Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht beziehungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertraglichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 3 a fortiori auch nicht Arbeitgeberin der Beigeladenen sein. Diesfalls könnte beziehungsweise müsste deren beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
Soweit die Beschwerdegegnerin neuerdings die Auffassung vertritt, dass der Beitragsstatus der Beigeladenen auch dann im vorliegenden Prozess zu bestimmen sei, falls zwischen der Beschwerdeführerin 3 und den Beigeladenen überhaupt keine vertragliche Beziehung bestehen sollte (vgl. Urk. 61 S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Streitgegenstand ist einzig die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 3.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ausdrücklich fest, dass sie die Beschwerdeführerin 3 als Arbeitgeberin der Beigeladenen betrachte und dass sie die Beschwerdeführerin 1 lediglich als «Versandadresse», mithin als reine Zustellungsempfängerin ansehe (S. 2 f. E. 3; vgl. auch S. 5 E. 14). Die Beschwerdegegnerin begründete dies einzig damit, dass ihr die Beschwerdeführerin 3 als Arbeitgeberin angeschlossen sei (S. 2). Ansonsten wurde die Frage der Arbeitgeberstellung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht weiter thematisiert; zumeist war einfach von «X.___» die Rede und damit war wohl (meistens) die Beschwerdeführerin 3 gemeint.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 4) führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen aus, dass diese gemäss Handelsregisterauszug zum Zweck habe, andere Unternehmen, insbesondere der X.___-Gruppe, beim Anbieten von Transportdienstleistungen durch mobile Kommunikation und Onlineanfragen zu unterstützen sowie alle damit direkt oder indirekt verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 die Verantwortung für den Standort Schweiz für die X.___-Gruppe trage und entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch die entsprechenden Dienstleistungen erbringe. Die Tatsache, dass der Dienstleistungsvertrag mit «X.___ NL» unterzeichnet werde, sei für die Frage, wer beitragsrechtlich als Arbeitgeber zu qualifizieren sei, nicht allein ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin 3 sei am 27. März 2013 im Handelsregister eingetragen worden. Im selben Jahr habe «X.___» die Dienste erstmals in Zürich angeboten. Somit trete die Beschwerdeführerin 3 nach aussen als Dienstleistungsanbieter und somit als «Auftraggeber» der entsprechenden Fahrer auf. Die Beschwerdeführerin 3 sei deshalb faktische Arbeitgeberin und trage somit auch die Arbeitgeberpflichten nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Replicando ergänzte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich, dass im Einspracheverfahren noch geltend gemacht worden sei, dass es sich bei der X.___ International B.V. (der Beschwerdeführerin 1) um eine reine Holdinggesellschaft handle, die keine Mitarbeiter beschäftige. Im Einspracheverfahren habe «X.___» somit noch geltend gemacht, dass kein Vertragsverhältnis zwischen «X.___ NL» und den Fahrern bestehe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahren werde diese Argumentation nun aufgegeben und behauptet, dass «X.___ NL» faktisch die einzige Gesellschaft der X.___-Gruppe sei, die die «Verpflichtungen der Verträge» erfülle. Diese Verdrehung der Argumentation sei in sich widersprüchlich und erwecke zumindest den Anschein, dass «X.___» seine Arbeitgeberpflichten zu umgehen versuche (Urk. 23 S. 2 Ziff. 2).
In ihrer Eingabe vom 13. September 2018 (Urk. 53 S. 3) hielt die Beschwerdegegnerin «aufgrund der bekannten Tatsachen» daran fest, dass die Beschwerdeführerin 3 gegenüber den Beigeladenen als Arbeitgeberin auftrete. Die Beschwerdeführerin 3 sei als Betriebsstätte zu qualifizieren.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 (Urk. 61) anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die «X.___ B.V.», mithin die Beschwerdeführerin 2, die «effektive Vertragspartei» der Fahrer (der Beigeladenen) sei. Es müsse aber geprüft werden, welche Rolle die Beschwerdeführerin 3 einnehme. Dabei sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 eine sogenannte Betriebsstätte sei. Damit unterstehe die Beschwerdeführerin 3 der Beitragspflicht. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin 3 für die Betreuung und den Support der Fahrer zuständig (vgl. S. 4 f. E. 6).
2.3 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführerinnen betreffend vertragliche Beziehung zwischen den Beigeladenen und der Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die sogenannten Partnerschaftsverträge von der Beschwerdeführerin 2 abgeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin 3 sei auch nicht faktische Arbeitgeberin der Fahrer. Zwischen ihr und den Fahrern beziehungsweise deren Gesellschaften bestehe keine vertragliche Beziehung. Die Beschwerdeführerin 2 sei die einzige Gesellschaft der X.___-Gruppe, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der App entgegennehme und auch selber erbringe (vgl. anstatt vieler: Urk. 20 S. 8 f.).
Es bestünden Verträge zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der B.___ AG beziehungsweise der C.___ GmbH, den Arbeitgeberinnen der Beigeladenen (Urk. 30 S. 2 ff.).
In ihrer Eingabe vom 12. April 2018 (Urk. 44) liessen die Beschwerdeführerinnen nochmals festhalten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 3 und den Partnerfahrern kein Vertragsverhältnis bestehe. Das einzige Vertragsverhältnis, das zwischen Partnerfahrern und «X.___» bestehe, sei der Lizenzvertrag mit der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 3 erbringe für die Beschwerdeführerin 2 Unterstützungsleistungen für ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App. Insbesondere sei sie für die Erbringung von Marketingleistungen zuständig (S. 2).
3.
3.1 Über die konkreten Vertragsbeziehungen der Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschriebener Vertrag zwischen ihnen oder der B.___ AG beziehungsweise der C.___ GmbH und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Akten.
In den Akten sind lediglich (nicht unterzeichnete) Musterverträge enthalten (vgl. etwa Urk. 3/3, Urk. 3/8, Urk. 15/253-254). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch davon auszugehen, dass diese Musterverträge für die vorliegende Streitsache von Belang sind. Aus dem Mustervertrag (Urk. 3/3) ergibt sich, dass er zwischen dem «Kunden» (unabhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und der X.___ B.V., also der Beschwerdeführerin 2, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 3, die X.___ Switzerland GmbH, wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem «Kunden», dem Fahrer, und der Beschwerdeführerin 2 umfassend geregelt. Regelungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___-Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die «Finanziellen Bedingungen» (Fahrpreisberechnung, Zahlung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht niederländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages).
3.2 In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen den Beigeladenen oder einer anderen Person, die Fahrdienste erbringen soll, und der Beschwerdeführerin 3. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen den Beigeladenen und der Beschwerdeführerin 3 hindeuten würden.
3.3 Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Aufgrund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/3; Ziff. 4 «Finanzielle Bedingungen») ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 2 tätig ist.
3.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 3 auf deren Handelsregistereintrag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht zielführend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrakten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin 3 (vgl. Urk. 3/4) nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
3.5 Im Laufe dieses Prozesses brachte die Beschwerdegegnerin den Gedanken ein, dass die Beschwerdeführerin 3 als Betriebsstätte der Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG zu gelten habe und sich die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 3 daraus ergebe.
Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass dies - selbst wenn die Beschwerdeführerin 3 als Betriebsstätte zu qualifizieren wäre - nicht weiterhilft. Art. 12 Abs. 2 AHVG erklärt nämlich nicht die Betriebsstätte als beitragspflichtig, sondern den - die Betriebsstätte betreibenden - Arbeitgeber, so dass man sich - übertragen auf den vorliegenden Fall - nach wie vor der ungeklärten Frage gegenübersieht, ob beziehungsweise inwieweit die Beschwerdeführerin 3 etwas mit den Beigeladenen zu tun hat.
Zudem ist die Definition der Betriebsstätte zu beachten: Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung, in welcher die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird (Hanspeter Käser, Unterstellung unter das Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 247). Genau dies ist durch die Akten nicht belegt. Und auch dieser Beweis kann nicht durch freie Interpretation eines Handelsregisterauszugs erbracht werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin 3 als «feste Geschäftseinrichtung» mit Bezug zu den Beigeladenen zu qualifizieren ist, erschliesst sich aus den Akten nicht ohne Weiteres.
4.
4.1 Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 3 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zu den Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 3 und den Beigeladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 3 und den Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/3).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 3 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 2 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 3 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig.
4.2 Die Aktenlage lässt einen Entscheid über die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin 3 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärungen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsregisterauszugs begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin 3 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist, stehen ausgangsgemäss keine Prozessentschädigungen zu.
5.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin 3 ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich bei der Ausarbeitung ihrer Eingaben dadurch gewisse Synergieeffekte ergeben haben, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen diese bereits in zahlreichen unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren vertreten hat. Allerdings fallen diese Synergieeffekte vorliegend naturgemäss weniger ins Gewicht als in den rein unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozessen.
Nach Abwägung aller Umstände ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird nicht eingetreten.
2. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und hernach allenfalls neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker