Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00036


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 4. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1946, bezog mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 6/2). Weil zuvor keine Anmeldung des Versicherten zum Bezug der AHV-Altersrente vorlag, sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erst mit Verfügung vom 10. Februar 2016 rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine AHV-Altersrente zu (Urk. 6/155). Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2016 Einsprache (Urk. 6/158), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. Juli 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, seine Altersrente sei unter Berücksichtigung seiner Vorbringen neu festzusetzen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auf der Rentennachzahlung einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Schliesslich forderte er eine Neufestlegung des Beginns der Invalidenrente auf den 1. März 2004 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-164]), was dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zunächst ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Altersrente einzugehen.

1.2    Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt sich die Höhe der ordentlichen Altersrente grundsätzlich aufgrund der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG) sowie dem durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG). Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie allfällige Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Daraus ergibt sich für Männer eine maximale Beitragsdauer von 44 Jahren.

1.3    Für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).

1.4    Der Beschwerdeführer bezog seit 1. März 2005 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2011 eine Rente der Invalidenversicherung.

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Berücksichtigung der maximalen Beitragsdauer von 44 Jahren ein für das Jahr 2011 massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51'504.--, was zu monatlichen AHV-Rentenbetreffnissen von Fr. 1'893.-- führen würde (Urk. 6/148). Dabei bezog sie auch die vom Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2005 bis 2010 geleisteten Beiträge in die Berechnung ein (vgl. Urk. 6/148/4 f.). Wenn auf die für die Berechnung der früheren Invalidenrente massgebenden Grundlagen abgestellt wird - darunter auf eine Beitragsdauer von 38 Jahren -, ergibt sich allerdings bezogen auf das Jahr 2011 ein höheres massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, nämlich ein solches von Fr. 62'640.-- (bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2015: Fr. 63'450.--). Letzteres entspricht einer Monatsrente von Fr. 2'042.-- (ab 1. Januar 2013 Fr. 2'059.--, ab 1. Januar 2015 Fr. 2'068.--, Urk. 6/148/6). Da dies für den Beschwerdeführer von Vorteil ist, wurde ihm von der Beschwerdegegnerin korrekterweise die höhere AHV-Altersrente zugesprochen.


2.    

2.1    Zu prüfen ist weiter die Forderung des Beschwerdeführers nach Verzugszinsen auf der Rentennachzahlung in der Höhe von total Fr. 102‘846.-- (vgl. Urk. 6/155).

2.2    Gemäss des gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG auch im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbaren Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.

2.3    Der Anspruch auf eine AHV-Rente wird durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht (Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2011 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente vorzunehmen (Urk. 6/74). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach. Auch bei seinen mehrfachen Vorsprachen bei der Beschwerdegegnerin wollte er die Anmeldung nicht ausfüllen (Urk. 6/123). Weil für die Rentenberechnung die Angaben des Beschwerdeführers notwendig waren (vgl. Urk. 6/74), ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht daher nicht. Aus Art. 77 AHVV lässt sich nichts anderes ableiten.


3.    Schliesslich kann im vorliegenden Verfahren nicht auf die Zusprache der Invalidenrente mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 6/2) zurückgekommen werden. Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den eingereichten zwei Arztberichten (Urk. 3/1-2) zu entnehmen ist, geht es ihm um weitere Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung, weil er vom 1. Mai 2004 bis 1. März 2005 von seinem Ersparten habe leben müssen (vgl. Urk. 6/51/2). Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend AHV-Altersrente. Auswirkungen auf seinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente bestehen sodann nicht. Für die Jahre 2004 und 2005 weist der Beschwerdeführer bereits eine vollständige Beitragsdauer auf (Urk. 6/148/4). Zudem hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht mehr Beiträge bei der AHV einbezahlen können, wenn er damals als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig gewesen wäre. Die Invalidenrenten werden nämlich bei der Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen nicht berücksichtigt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV).


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher