Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 23. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AHV-Ausgleichskasse ''Versicherung''
Wengistrasse 7, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 9. November 1948 geborene deutsche Staatsangehörige X.___ reiste, nachdem er in Y.___ gewohnt und gearbeitet hatte, am 1. Oktober 1981 in die Schweiz ein. Nach der Einreise heiratete er am 17. Dezember 1982 eine schweizerische Staatsangehörige und blieb bis heute in der Schweiz wohnhaft (Urk. 5/5; Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 30. Januar 2003). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto war er von 1982 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 5/2; IK-Auszug vom 12. Juni 2003). Ab dem 1. Februar 2002 bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 5/5; vgl. die Verfügung vom 22. August 2003 und die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2009). Mit Rentenbescheid der Rentenversicherung aus Y.___ vom 22. Juni 2015 wurde X.___ ab dem 1. Dezember 2014 eine Regelaltersrente von monatlich EUR 144.54 zugesprochen. Die Anspruchsvoraussetzungen wären gemäss Rentenbescheid zwar bereits ab dem 8. Januar 2014 erfüllt gewesen, der Rentenbeginn wurde jedoch auf den Zeitpunkt des Antrages per 1. Dezember 2014 festgesetzt (Urk. 5/4).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde dem Versicherten von der Ausgleichskasse „Versicherung“ in Zürich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters) eine Altersrente von monatlich Fr. 1’603.-- (Basis 2015) zugesprochen. Der Rentenberechnung wurden die Teilrentenskala 31 bei einer angerechneten Beitragsdauer von 31.00 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 78‘960.-- (Basis 2015) zugrunde gelegt (Urk. 5/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 28. Januar 2016 wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2016 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 5/1]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Altersrente ausgehend von einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). In der Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 11). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Altersrente auf der Grundlage von 31 vollen Beitragsjahren oder auf der Grundlage von für die Gewährung einer Vollrente vorausgesetzten 44 vollen Beitragsjahren zu berechnen ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer weise für die Jahre 1969 bis 1981 Versicherungs- und Beitragslücken in der schweizerischen AHV auf. Bis im Herbst 1981 sei er in Y.___ wohnhaft und erwerbstätig gewesen. Für die Berechnung der schweizerischen Altersrente seien einerseits die Berechnungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und andererseits die Regelungen des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juni 2002, anzuwenden. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens würden Versicherungszeiten, welche in anderen Mitgliedstaaten absolviert worden seien, nur dann angerechnet, wenn es sich um unterjährige Versicherungszeiten handle und deshalb im entsprechenden Land kein Rentenanspruch bestehe. Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Y.___, in Kraft seit dem 1. Mai 1966, sehe ebenfalls keine Anrechnung von im anderen Staat absolvierten Versicherungszeiten vor. Jedes Land ermittle den Rentenanspruch aufgrund der innerstaatlichen Rechtsbestimmungen. Somit sei in jedem Falle für die Berechnung der schweizerischen Rente schweizerisches Recht anwendbar. Für die dem Beschwerdeführer in der schweizerischen Versicherung fehlenden Versicherungszeiten sei am 22. Juni 2015 von der deutschen Versicherung bereits ein Rentenbescheid erlassen worden (Urk. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 18. August 2016 vor, gemäss dem Freizügigkeitsabkommen würden vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Ausserdem seien für die Berechnung der Altersrente auch die lückenlosen Versicherungszeiten seiner Ehefrau zu berücksichtigen (Urk. 1 und Urk. 9).
2.
2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2
2.2.1 Nach Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:
- 20 bis 26 volle Beitragsjahre des Versicherten: 1 zusätzlich anrechenbares Beitragsjahr;
- 27 bis 33 volle Beitragsjahre des Versicherten: 2 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre;
- ab 34 volle Beitragsjahre: 3 zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre.
Die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten (volle Beitragsjahre und/oder Beitragsmonate) setzt zu schliessende Beitragslücken voraus. Als Beitragslücken können lediglich Zeiten vor dem 1. Januar 1979 gelten, in welchen die rechtliche Möglichkeit oder die Verpflichtung bestand, Beiträge als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Die Entstehungsgeschichte von Art. 52d AHVV zeigt, dass der Verordnungsgeber den Kreis der unter diese Norm fallenden Personen eng ziehen wollte. Nur wer überhaupt die rechtliche Möglichkeit zur Bezahlung von Beiträgen oder zur freiwilligen Unterstellung unter die Versicherung hatte oder gehabt hätte, soll in den Genuss von zusätzlichen Beitragszeiten kommen (SVR 2008 Nr. 25 S. 78 E. 6.2.2).
2.2.2 Eine Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 52d AHVV entfällt, da der Beschwerdeführer erst am 1. Oktober 1981 in der Schweiz Wohnsitz begründete und damit erst ab diesem Zeitpunkt obligatorisch versichert war. Eine freiwillige Versicherung stand ihm damals von vornherein nicht offen, was auch unter Berücksichtigung des internationalen Rechts keine unzulässige Diskriminierung begründet (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 16/04 vom 14. Juli 2005). Vor der Einreise in die Schweiz kommt auch keine Anrechnung von Beitragszeiten der Ehefrau in Frage, denn der Beschwerdeführer heiratete erst am 17. Dezember 1982 und damit nach seiner Einreise in die Schweiz.
2.3
2.3.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz ist, findet das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung.
2.3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Art. 153a AHVG verweist in lit. a sodann auf die genannten Koordinierungsverordnungen.
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, für die Berechnung von Altersleistungen grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Berechnungsrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Zum zweiten ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei der tatsächliche Betrag nach einem Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren bestimmt wird. Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die in dieser Vergleichsrechnung berechnet wurden (Art. 52 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Berechnung alleine nach den nationalen Rechtsvorschriften) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 Bst. b derselben Verordnung berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, sowie weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Gemäss Anhang VIII mit dem Titel „Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet“ sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt.
Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente somit allein Sache des innerstaatlichen Rechts (BGE 141 V 246 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.3.3 Anschaulich dargestellt werden die Auswirkungen des FZA auf die nationalen Sozialversicherungssysteme und insbesondere auf die Altersrente der AHV auf der homepage der Informationsstelle AHV/IV, weshalb zur besseren Verständlichkeit darauf verwiesen wird.
2.3.4 Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betrifft die Anrechnung von Beitragszeiten eines Mitgliedstaates, sofern der Zeitraum, während dem eine Person versichert war, nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen. Dies ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall. Er begründete sowohl in Y.___ als auch in der Schweiz einen eigenen Rentenanspruch, weshalb er sich nicht auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen kann. Die Berechnung der schweizerischen Altersrente hat wie ausgeführt - zum Vorteil des Beschwerdeführers - alleine nach innerstaatlichem Recht und unter Berücksichtigung innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen und nicht in Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Totalisierungs- und Proratisierungsmethode, was jedenfalls keine höhere Rente erwarten liesse.
3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AHV-Ausgleichskasse ''Versicherung''
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro