Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00045


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 17. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

Ankerstrasse 53, Postfach 1051, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, 1951 in Österreich mit österreichischer Staatsbürgerschaft geboren, heiratete am 12. November 1973 Y.___, geboren 1955 (Urk. 7/4). Der Versicherte wohnte bis am 29. März 1976 in Österreich, reiste am 30. März 1976 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B. Im Jahr 1981 erlangte er die Aufenthaltsbewilligung C und im Jahr 1994 wurde er schliesslich eingebürgert (Urk. 7/5). Am 22. Oktober 2015 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe zum Bezug der Altersrente an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 23. März 2016 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine Altersrente (Teilrente) im Betrag von Fr. 2‘066.-- pro Monat zu, basierend auf einer Beitragsdauer von 38 Jahren und 9 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 83‘190.-- sowie der Rentenskala 39 (Urk. 7/11). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 19. April 2016 (Urk. 7/13) sowie am 28. April 2016 (Urk. 7/14 [ergänzende Begründung]) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2016 abwies (Urk. 2 [= Urk. 7/20]).

    Mit Schreiben von 23. März 2016 stellte die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe der schweizerischen Ausgleichskasse, Internationale Verwaltungshilfe, die Formulare E 202, E 205 und E 207 zu und ersuchte diese um Meldung ausländischer Versicherungszeiten des Versicherten (Urk. 7/12).

2.     Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 erhob X.___ am 22. August 2016 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 sowie die Verfügung vom 23. März 2016 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Altersrente entsprechend der Rentenskala 40 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um Unterlagen zur Darlegung seines Lebensmittelpunktes im Zeitraum zwischen 1973 und jedenfalls 1981 einzureichen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 13/1-21). Am 7. Februar 2018 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und beantragte erneut Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 17).

    

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.2    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Bundesgerichts 253/03 vom 16. Januar 2004, H 176/03 vom 19. Oktober 2005).

    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Bei erwerbstätigen oder nichterwerbstätigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz kann in der Regel vom Bestehen der Versicherteneigenschaft ausgegangen werden (Rz 4116, Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2018). Dies trifft in der Regel auch auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen Abweichendes bestimmen (Rz 4117 RWL). War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im individuellen Konto für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im individuellen Konto eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt. Ferner bleibt vorbehalten, dass die versicherte Person ihre Beitragspflicht aufgrund eines der in Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c aufgeführten Tatbestandes erfüllt hat.

1.3    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so können (nebst anderen, hier nicht zur Anwendung gelangenden Möglichkeiten) die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegten Beitragsmonate zur Lückenfüllung herangezogen werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52c AHVV).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen sind die Beitragszeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1976 bis 1980 bzw. die anwendbare Rentenskala.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe am 30. März 1976 die Aufenthaltsbewilligung B und im Jahr 1981 die Niederlassungsbewilligung C erhalten. Ab 1973 sei er mehrfach im Ausland erwerbstätig gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung für eine Altersrente widersprächen denjenigen der österreichischen Pensionskasse. Die Beitragsmonate in den Jahren 1976 bis 1980 würden deshalb entsprechend den Einträgen im individuellen Konto angerechnet, da diese der effektiven Erwerbstätigkeit in der Schweiz entsprächen (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür, bei den Beitragsjahren 1976 bis 1980 sei von vollständigen Beitragsjahren auszugehen, zumal er jeweils den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe sowie dauernd in der Schweiz wohnhaft und entsprechend der schweizerischen AHV unterstellt gewesen sei. Aus den Akten der österreichischen und deutschen Rentenversicherung ergebe sich eine Tätigkeit in Österreich von total 7 Monaten und in Deutschland während eines Monats. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass weitere ausländische Versicherungsunterstellungen vorgelegen hätten. Sodann sei gemäss den europäischen Verordnungsbestimmungen jegliche Diskriminierung im europäisch-internationalen Verhältnis zu vermeiden. Vorliegend sei aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätigen Versicherten geboten (Urk. 1).

2.4    Der Beschwerdeantwort ist zu entnehmen, die Vollständigkeit der aktenkundigen Auslandstätigkeiten sei nicht nachgewiesen. Sodann begründe eine Aufenthaltsbewilligung B keinen Wohnsitz in der Schweiz. Dies alleine schliesse eine durchgehende Versicherteneigenschaft in der schweizerischen AHV aus (Urk. 6).


3.    

3.1    Zunächst ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer der obligatorischen Versicherungspflicht der AHV kraft Schweizerischen Wohnsitzes (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unterstellt war (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Diese Frage beurteilt sich nach den Regeln des Zivilrechts (Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).

3.2    Der Beschwerdeführer reichte am 18. Januar 2018 (Urk. 12-13) ein Attest des Bevölkerungsamtes der A.___ vom 12. Januar 2018 ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, zugezogen von Österreich, vom 30. März 1976 bis 31. Dezember 2004 in A.___ wohnhaft war und anschliessend nach Z.___ zog. Im hier interessierenden Zeitraum war gemäss diesem Attest die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. März 1973 bis 28. September 1973 und vom 14. Februar 1975 bis 31. Dezember 2004 in der A.___ wohnhaft (Urk. 13/1). Dem Meldezettel der Gebäudeverwaltung in Wien ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1973 in Wien angemeldet und per 25. März 1976 wieder abgemeldet hatte (Urk. 13/2). Der eingereichten Matrikelkarte (Urk. 13/3) ist sodann zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. März 1976 in der Schweizer Botschaft in Österreich abgemeldet wurde. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines PTT-Empfangsscheinsbuchs ein, gemäss welchem in B.___ Zahlungen an C.___, (nach Angaben des Beschwerdeführers war dies der Vermieter), sowie am 31. März 1981 (Stempel) Zahlungen an die EWZ getätigt wurden (Urk. 13/4). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 ist ersichtlich, dass diese im Jahr 1973 bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen generiert und von November 1979 bis Juni 1980 beim Hotel D.___ gearbeitet hatte. Im Anschluss daran hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers verschiedene Anstellungen und war ohne längere Unterbrüche bis im Jahr 2012 in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 13/5). Der schweizerische Krankenversicherer des Beschwerdeführers bestätigte sodann mit Schreiben vom 9. Januar 2018, dass dieser vom 1. August 1976 bis 31. Dezember 1996 ohne Unterbruch versichert war (Urk. 13/6). Dem aufgelegten Auszug aus einem PTT-Empfangsscheinsbuch ist eine Zahlung an die E.___ im September 1981 (Urk. 13/7c) sowie an das Strassenverkehrsamt A.___ (Urk. 13/7d) zu entnehmen. Sodann tätigte der Beschwerdeführer im Juni 1981 eine Zahlung an die Secura Versicherung, Zürich (Urk. 13/8). Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Mitgliedschaftsausweis der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Zürich vom 14. Februar 1977 zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass er per 1. Januar 1977 als Mitglied aufgenommen worden ist (Urk. 13/9). Aktenkundig sind überdies die Staats- und Gemeindesteuerrechnungen bzw. Eidgenössische Wehrsteuerrechnungen des Beschwerdeführers der Jahre 1976, 1977, 1978, 1980 und 1981 (Urk. 13/10-11, Urk. 13/14, Urk. 13/17, Urk. 13/20) sowie die Steuererklärungen 1977 (Urk. 13/13), 1979 (Urk. 13/15) und 1981 (Urk. 13/18).

3.3    Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit März 1976 ununterbrochen in der Schweiz angemeldet war, dies zusammen mit seiner Ehefrau, Krankenkassenbeiträge und Steuern zahlte und Wohnraum mietete. Damit ist von einer Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer aus fremdenpolizeilichen Gründen die ersten fünf Jahre lediglich über die Aufenthaltsbewilligung B verfügte und erst 1981 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 1976 zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte und aufgrund dessen grundsätzlich obligatorisch versichert war (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; bis Ende 2002 Art. 1 AHVG).

3.4    Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit der Wohnsitznahme in der Schweiz im April 1976 bis zum Eintritt in das ordentliche Rentenalter im Jahr 2014 stets (wenigstens) den einfachen Mindestbeitrag entrichtet hat (Ziff. 2 Anhang I der RWL), gelten diese Zeiten in Anwendung von Art. 29ter Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV grundsätzlich als vollständige Beitragszeiten beziehungsweise Versicherungszeiten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H253/03 vom 16. Januar 2004 sowie H176/03 vom 19. Oktober 2005).


4.

4.1    

4.1.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch dann obligatorisch dem schweizerischen Versicherungsstatut unterstellt war, solange er gleichzeitig vorübergehend Erwerbstätigkeiten im Ausland ausübte.

4.1.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stehen ein- bis dreimonatige effektive Aufenthalte im Ausland zu Erwerbszwecken der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz noch nicht entgegen beziehungsweise heben den schweizerischen Wohnsitz noch nicht auf (Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. c in AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Zeit als Musiker tätig war und es in diesem Beruf nicht aussergewöhnlich erscheint, dass befristete Anstellungen für Auftritte im Ausland erfolgen.

4.1.3    Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 1. Juni 2002 und die dazugehörenden Verordnungen waren im hier interessierenden Zeitraum (1976-1980) noch nicht in Kraft. Bei der Frage, ob damals eine (obligatorische) Versicherungsunterstellung vorlag, gelangen die damals geltenden zwischenstaatlichen Abkommen zur Anwendung. Laut dem Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit richtet sich die Versicherungspflicht, soweit die Artikel 7 bis 10 nichts Anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 6 des Abkommens). Den Artikeln 7 bis 10 sind keine Bestimmungen zu entnehmen, welche vorliegend anwendbar wären. Entsprechend richtete sich die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Zeit, während welcher er in Österreich erwerbstätig war, nach österreichischem Recht.

    Laut dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit galt – wie im Verhältnis zu Österreich – im damaligen Zeitraum auch im Verhältnis zu Deutschland das Erwerbsortprinzip, auch für Drittstaatsangehörige (Art. 3 Abs. 2 des Abkommens). Laut Artikel 5 des Abkommens gelten für die Pflichtversicherung (vgl. Art. 2 des Abkommens), wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts Anderes vorsehen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten vorbehaltlich des Artikels 10g die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.

4.1.4    Folglich war der Beschwerdeführer in den Jahren 1976 bis 1980, für die Periode während der er in Deutschland beziehungsweise Österreich arbeitete, im jeweiligen Vertragsstaat versichert, in der restlichen Zeit indes gestützt auf den Wohnsitz in der Schweiz der AHV unterstellt, dies auch dann, wenn keine Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet worden sind, da – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer in sämtlichen Jahren, in welchen er Wohnsitz in der Schweiz hatte, den Mindestbeitrag geleistet hatte.

4.1.5    Das entsprechende gilt – nur umgekehrt – auch für die Zeit vor Wohnsitznahme in der Schweiz, als der Beschwerdeführer noch Wohnsitz in Österreich hatte. In der Schweiz obligatorisch versichert war der Beschwerdeführer somit im Jahr 1973 für sechs Monate, als er bei zwei verschiedenen Arbeitgebern ein Erwerbseinkommen von total Fr. 6'434.-- erzielte (vgl. Urk. 7/5).

4.2    Es liegt ein Sachverhalt vor, der vom FZA erfasst ist. Gemäss diesem Abkommen und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004), die ab Anfang April 2012 gilt (Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; bis Ende März 2012: VO 1408/71), nimmt die Schweiz eine rein innerstaatliche Berechnung der von ihr auszurichtenden Teilrenten vor, eine sogenannte autonome Rentenberechnung (Anhang II Abschnitt A/1 lit. e FZA in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 VO 883/2004 und mit Art. 52 Abs. 4 und 5 VO 883/2004; zur vergleichbaren Regelung in VO 1408/71: vgl. Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommen und der VO 1408/71, in: Mosimann (Hrsg.), Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 82). Damit richtet sich die Berechnung der vorliegend zur Diskussion stehenden AHV-Rente (allein) nach dem AHVG und zudem sind die in Österreich und Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten – unbestrittenermassen – bei der Berechnung der Rente nicht zu berücksichtigen (BGE 130 51 E. 4 und E. 5).

4.3    Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich seit Wohnsitznahme in der Schweiz im April 1976 bis zur Pensionierung durchgehend der schweizerischen AHV unterstellt und somit versichert war. Die nach dem Erwerbsortsprinzip bestimmten Monate, in welchen im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sind dabei auszuklammern, bei gleichzeitiger Addition der vor Wohnsitznahme in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten. Es geht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht an, nur aufgrund nicht mehr nachweisbarer Versicherungsverhältnisse im Ausland einzig die im IK-Auszug eingetragenen Beitragszeiten als Versicherungszeiten in der Schweiz anzusehen, wenn Wohnsitz in der Schweiz anzunehmen ist, auch wenn erwerbslose Zeiten vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer machte denn auch geltend, teilweise arbeitslos, teilweise ferienabwesend gewesen zu sein, und dass ein Arbeitgeber im Jahr 1977 (Januar bis März) keine AHV-Beiträge abgerechnet habe. Wie schon ausgeführt sind beim damaligen Beruf des Beschwerdeführers befristete Engagements und damit erwerbslose Zeiten nicht unüblich. Dies bedeutet nicht, dass Zeiten als Nichterwerbstätiger mit Wohnsitz in der Schweiz nicht als Versicherungszeiten anzurechnen sind. Die Angaben des Beschwerdeführers sind ausserdem kongruent zur Aktenlage und widerspruchsfrei.

4.4

4.4.1    Dies ergibt nach dem Gesagten für das Jahr 1976 eine Anrechnung der Monate ab April 1976 (Wohnsitz in der Schweiz), unter Ausklammerung eines Monats (August), während welchem der Beschwerdeführer in Österreich Versicherungszeiten zurücklegte (Urk. 3/5) sowie zweier weiterer Monate, während welchen der Beschwerdeführer in Deutschland tätig war (Mai und Juni 1976, Urk. 3/6, Urk. 7/1/7). Als Beitragszeiten für das Jahr 1976 sind somit sechs Monate anzurechnen.

4.4.2    Für das Jahr 1977 ist von einem ganzjährigen schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers auszugehen. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während sechs Monaten in der Schweiz arbeitstätig war. Weder der deutsche noch der österreichische Auszug weist Versicherungszeiten im Jahr 1977 aus. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den verbleibenden sechs Monaten des Jahres 1977 nicht erwerbstätig bzw. arbeitslos war (Urk. 13/15b) und somit für das Jahr 1977 zwölf Monate anzurechnen sind.

4.4.3    Gleiches gilt für das Jahr 1978. Es sind für die Rentenberechnung zwölf Monate mitzuberücksichtigen.

4.4.4    Im Jahr 1979 hatte der Beschwerdeführer durchgehend Wohnsitz in der Schweiz, war während elf Monaten in der Schweiz erwerbstätig und arbeitete einzig im Juni 1979 in Österreich (Urk. 3/5). Für die Rentenberechnung sind somit 11 Monate Beitragszeit in der Schweiz massgebend.

4.4.5    Der Beschwerdeführer war im Jahr 1980 während neun Monaten in der Schweiz erwerbstätig, hatte während des gesamten Jahres Wohnsitz in A.___ und weist keine Versicherungszeiten im Ausland auf. Anzurechnen sind somit zwölf Monate Versicherungszeit.

4.4.6    Im Alter von 22 Jahren arbeitete der Beschwerdeführer während sechs Monaten des Jahres 1973 in der Schweiz, welche an die Beitragszeiten in der Schweiz anzurechnen sind.

    Den Akten sind keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Engagements im Ausland mit entsprechender Versicherungsunterstellung hatte.

4.5    Es ergibt sich nach dem Gesagten eine Gesamtbeitragszeit von 39 Jahren und 11 Monaten, was sich aus 37 Jahren und elf Monaten (33 Jahre durchgehende Beitragszeiten [1981 bis 2014] zuzüglich der vorstehend festgestellten Beitragszeiten [E. 4.4.1-6]) sowie zwei beitragslosen Ehejahren (während welchen die Ehefrau den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hatte) zusammensetzt. Für die Rentenskala hinzugerechnet werden vier Monaten im Rentenjahr 2016, was zu einem Gesamttotal von 40 Jahren und drei Monaten und damit zur Anwendung der Rentenskala 40 (Art. 52 AHVV) führt.


5.     Es bleibt das massgebende Durchschnittseinkommen neu zu berechnen.

5.1    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

5.2    Da die Ehefrau des Beschwerdeführers, geboren 1955, jedenfalls im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch keine Altersrente bezog, und weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften in Frage stehen, ist das Durchschnittseinkommen einzig aufgrund der vom Beschwerdeführer erzielten, in seinem IK eingetragenen Erwerbseinkommen zu berechnen.

    Der Beschwerdeführer verdiente laut IK-Auszug zwischen 1973 und 2016 Fr. 2'777'323.-- (Urk. 7/5, Urk. 7/6). Dieses Einkommen wird mit dem Aufwertungsfaktor 1,152 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1973 multipliziert (im Internet abrufbar). Daraus resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 3‘199‘476.-- (vgl. Urk. 7/8).

    Dieses wird geteilt durch die massgebende Beitragszeit von 39 Jahren und 11 Monaten. Daraus resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'154.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 80'370.-- (vgl. Rententabellen 2015 S. 26) entspricht.

    Im Rahmen der Teilrentenskala 40 erlaubt dieses Durchschnittseinkommen die Zusprache einer Altersrente von monatlich Fr. 2‘085.-- (Stand 2016; Rententabellen 2015 S. 26, Rentenskala 40).

5.3    Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2016 gestützt auf die Rentenskala 40 und einem massgebenden durschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80’154.-- Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2'085.-- monatlich hat.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen.






Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2016 gestützt auf die Rentenskala 40 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80'154.-- Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von monatlich
Fr. 2‘085.-- hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann