Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2016.00047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Kha
Lenz & Staehelin Rechtsanwälte
Bleicherweg 58, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladener
2. Z.___
Beigeladener
Beigeladener 1 Zustelladresse: X.___
Herr A.___
Sachverhalt:
1. Die X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 27. Oktober 2015 führte die Ausgleichskasse bei der X.___ eine Arbeitgeberkontrolle durch (vgl. Urk. 7/131 ff.). Hernach forderte sie von der X.___ mit Nachzahlungsverfügungen vom 18. Dezember 2015 (Urk. 7/136) für die Jahre 2010 bis 2014 paritätische AHV- und FAK-Beiträge (jeweils inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 25‘034.95 (2010), Fr. 19‘269.85 (2011), Fr. 16‘786.45 (2012), Fr. 13‘110.85 (2013) sowie Fr. 12‘970.75 (2014) nach, wobei sie unter anderem auch die Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmenden Y.___ und Z.___ als massgebenden Lohn erfasste (vgl. Urk. 3/2, Urk. 7/132/1, Urk. 7/132/9-10).
Die dagegen von der X.___ erhobene Einsprache vom 29. Januar 2016 (Urk. 7/159) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ am 26. August 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 28. Juni 2016 aufzuheben. Die Nachzahlungsverfügungen der SVA Zürich vom 18. Dezember 2015 für die Jahre 2010 bis 2014 seien insoweit aufzuheben und abzuändern, als die BVG-Beiträge für die Arbeitnehmenden Z.___ und Y.___ nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren und entsprechend von der AHV-Beitragspflicht sowie von den Beiträgen für die Familienzulagen und Verwaltungskosten auszunehmen sind.
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1174]).
Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Die Beigeladenen liessen sich mit Stellungnahmen vom 28. respektive 30. November 2016 vernehmen (Urk. 12-13), was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden paritätisch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 und 12-14 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG).
1.2 Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.
Reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gehören danach nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV).
1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einlagen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321 E. 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2010 vom 12. September 2011 E. 2.3 und 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2).
1.4
1.4.1 Gemäss Randziffer 2165 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WML; Stand 1. Januar 2017, gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 gültigen Versionen) gehören Einlagen (laufende Beiträge und Einkaufssummen) der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Kann-Vorschriften genügen nicht. Ist zwar vorgesehen, dass die Arbeitgebenden die laufenden Arbeitnehmerbeiträge übernehmen und/oder sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang (Prozentsatz oder Betrag), liegt keine zwingend vorgeschriebene Einlage vor. Bedingung ist weiter, dass die Einlagen an Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen. Die Steuerbefreiung nach dem DBG setzt voraus, dass die Einlagen der Arbeitgebenden ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden und deren Hinterlassenen dienen (Rz. 2166 WML). Die Prinzipen der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung und der Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip sind im Berufsvorsorgerecht geregelt, wobei die zuständige Aufsichtsbehörde prüft, ob diese Prinzipien eingehalten werden (Rz. 2167 WML). Von den Arbeitgebenden erbrachte Einlagen, welche nicht oder nicht zwingend in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgeschrieben sind, gehören zum massgebenden Lohn (Rz. 2168 WML). Dasselbe gilt für Zuwendungen, welche erst nach Eintritt der versicherten Risiken verbindlich festgelegt werden (Rz. 2169 WML). Die Einlagen der Arbeitnehmenden bilden mangels einer Ausnahmebestimmung Bestandteil des massgebenden Lohnes (Rz. 2170 WML). Übernehmen die Arbeitgebenden die laufenden Einlagen oder die Einkaufs-Beiträge an die Personalvorsorge, welche die Arbeitnehmenden selber zu tragen hätten, so gehören diese zum massgebenden Lohn, es sei denn, die Arbeitgebenden wären gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zur Übernahme verpflichtet (Rz. 2171 WML).
1.4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
1.6 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Beigeladenen geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge massgebenden Lohn darstellen.
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im vorliegenden Fall halte der Vorsorgeplan zwar fest, dass der Arbeitgeber die Beiträge trage. Gemäss Artikel 26 des Vorsorgereglements würden die Beiträge indes durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Dementsprechend fehle es an einer zwingenden reglementarischen Bestimmung, wonach der Arbeitgeber zur Übernahme der fraglichen Beiträge verpflichtet sei. Zudem seien die vorausgesetzten Prinzipien der Kollektivität und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nicht erfüllt. Für drei Gruppen von Versicherten - allgemeiner Bestand, Kader, Geschäftsleitung - seien separate Vorsorgereglemente erstellt worden, welche sich bezüglich der Bezahlung der Beiträge unterscheiden würden. Da zur Geschäftsleitung und zum Kader nur je eine Person zu zählen seien, widerspreche es den Grundsätzen der Kollektivität und der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber nur für diese beiden Gruppen die gesamten BVG-Beiträge übernehme (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, gemäss dem Vorsorgereglement und den dazugehörenden Vorsorgeplänen sei sie verpflichtet, für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftsleitung sämtliche Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der rein arbeitgeberfinanzierten Ausgestaltung der relevanten Vorsorgepläne gebe es auch keine Beiträge, die durch den Arbeitnehmer geschuldet wären, weshalb auch keine freiwillige Übernahme solcher Beiträge vorliege (Urk. 1 S. 7-8). Nach den reglementarischen Bestimmungen unterliege sie vielmehr der zwingenden Verpflichtung, 100 % der Vorsorgebeiträge für die Mitglieder des Kaders und der Geschäftsleitung zu entrichten. Diese Pflicht habe auch schon vor dem Wechsel des Reglementsystems per 1. Januar 2012 bestanden. In den früheren Vorsorgereglementen für die Miglieder des Kaders und der Geschäftsleitung sei in Art. 21 jeweils ebenfalls die ausschliessliche Finanzierung der Personalvorsorgekosten durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen (Urk. 1 S. 8). Die Einteilung der Versichertengruppen in allgemeinen Bestand, Kader und Geschäftsleitung orientiere sich an objektiven Kriterien und wahre somit den Grundsatz der Kollektivität. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei ebenfalls eingehalten, da vorliegend für alle Versicherten eines bestimmen Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten würden (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag vom 5. März/16. Juni 2008 rückwirkend per 1. Februar 2007 der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossen (Urk. 3/7; vgl. Urk. 1 S. 4). Gestützt auf den Anschlussvertrag wurden für die verschiedenen Versichertengruppen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) je ein separates Vorsorgereglement erstellt (Urk. 3/8-10; vgl. Urk. 1 S. 4). Gemäss Art. 5 Satz 1 des Anschlussvertrags (Urk. 3/7) verpflichtete sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, die nach dem Vorsorgereglement sowie den weiteren vertraglichen Grundlagen geschuldeten Beiträge und Kosten zu entrichten. Zudem sah der mit “Grundlagen“ betitelte Art. 2 des Anschlussvertrages (Urk. 3/7) in Abs. 1 vor, dass die Finanzierung der versicherten Leistungen im Vorsorgereglement geregelt werde. Art. 21 der Vorsorgereglements der Versichertengruppe “Kader“ und der Versichertengruppe “Geschäftsleitung“ bestimmten jeweils, dass die versicherten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben. Die gesamten Kosten der Personalvorsorge seien vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu finanzieren (Urk. 3/9 und Urk. 3/10).
3.1.2 Per 1. Januar 2012 wurden die Vertragsgrundlagen angepasst. Die vorerwähnten Reglemente wurden durch allgemein gültige Basisbestimmungen (Urk. 3/11) mit drei verschiedenen Vorsorgeplänen (allgemeiner Bestand, Kader und Geschäftsleitung) ersetzt (vgl. Urk. 1 S. 5).
In Artikel 26 der Basisbestimmungen wird festgehalten, dass die ordentlichen Beiträge durch die Arbeitgeber und die versicherten Personen finanziert würden. Die Beiträge des Arbeitgebers seien mindestens gleich hoch wie die Summe der Beiträge aller versicherten Personen. Die Höhe und Zusammensetzung der Beiträge werde im Vorsorgeplan geregelt (Urk. 3/11 S. 9). Artikel 1 Ziffer 3 der Basisbestimmungen umschreibt die Funktion des Vorsorgereglements und hält in Absatz 2 fest, dass Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie ihre Finanzierung im Vorsorgeplan geregelt würden, dass dieser von der Verwaltungskommission im Rahmen der angebotenen Vorsorgepläne festgelegt werde und integrierender Bestandteil des Reglements bilde (Urk. 3/11 S. 3). Im Vorsorgeplan für die Versichertengruppe allgemeiner Bestand wird sodann festgelegt, dass 40 % sämtlicher Beiträge vom Arbeitnehmer zu tragen seien (Urk. 3/12 S. 3). Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftsleitung enthalten diesbezüglich folgende Bestimmung: "All contributions are paid by the employer" (Urk. 3/13 S. 3, 3/14 S. 3).
3.1.3 Wie bereits festgehalten, gehören vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers erbrachte Einlagen in die Berufliche Vorsorge nicht zum massgebenden Lohn, sofern in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, dass diese zwingend vom Arbeitgeber zu tragen sind. Entsprechend unterliegen sie auch nicht der AHV-Beitragspflicht.
Die Vorsorgereglemente für die Versichertengruppen Kader und Geschäftsleitung, welche bis Ende 2011 anwendbar waren, hielten im jeweiligen Artikel 21 fest, dass die gesamten Kosten der Personalvorsorge vom Arbeitgeber zu finanzieren seien und die versicherten Personen keine Beiträge zu entrichten hätten (Urk. 3/9 S. 22, 3/10 S. 22). Der Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen in den beiden Vorsorgereglementen ist klar; der Arbeitgeber ist ohne Ausnahme verpflichtet, die an die Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Beiträge im vollen Umfang zu übernehmen. Aus den ab 1. Januar 2012 anwendbaren Basisbestimmungen ergibt sich, dass Höhe und Zusammensetzung der Beiträge an die berufliche Vorsorge im Vorsorgeplan geregelt werden und der Vorsorgeplan, der von der Verwaltungskommission bestimmt wird, als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements gilt. Die Vorsorgepläne für die Versichertengruppen Kader und Geschäftsleitung enthalten die Verpflichtung für den Arbeitgeber, sämtliche Beiträge zu entrichten. Da Vorsorgeplan und Vorsorgereglement untrennbar miteinander verbunden sind, besteht eine klare, eindeutige und im Einzelfall nicht abänderbare Regelung. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Reglement enthalte keine Bestimmung, wonach die Übernahme sämtlicher Vorsorgebeiträge zwingend vorgeschrieben sei, geht daher fehl. Dass Sammelstiftungen, die eine Vielzahl von Arbeitgebern mit völlig unterschiedlichen Bedürfnissen ansprechen, nur Basisbestimmungen in ihre Vorsorgereglemente aufnehmen und die spezifischen Regelungen für den konkreten Betrieb in einem integrierenden Bestandteil des Vorsorgereglements bildenden Vorsorgeplan festhalten, ist nicht zu beanstanden und gerechtfertigt. Damit hatte die Beschwerdeführerin die fraglichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung aufgrund einer zwingenden reglementarischen Bestimmung geleistet.
3.2 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem respektive seinem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht, wobei sich die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv nach objektiven Kriterien richten muss, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe (Art. 1c Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Nach Art. 1c Abs. 2 BVV 2 ist der Grundsatz der Kollektivität auch im Fall der Versicherung bloss einer einzelnen Person eingehalten, wenn die Aufnahme weiterer Personen gemäss Reglement grundsätzlich möglich ist. Wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten, ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten (Art. 1f BVV 2).
Das Vorsorgewerk der Beschwerdeführerin sieht drei Kollektive von Versicherten vor. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv richtet sich nach der hierarchischen Stellung im Betrieb, mithin nach einem objektiven Kriterium. Auch wenn nach Lage der Akten im zu beurteilenden Zeitraum die Versichertengruppen "Kader" und "Geschäftsleitung" bloss aus jeweils einer Person bestanden, war die Aufnahme weiterer Personen in die entsprechenden Kollektive nicht ausgeschlossen, sondern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen grundsätzlich möglich. Damit wurde der Grundsatz der Kollektivität aber nicht verletzt. Schliesslich ist auch nicht zu sehen, dass für die Versicherten eines Kollektivs nicht die gleichen reglementarischen Bedingungen gelten würden. Bei ihrer Argumentation, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, übersieht die Beschwerdegegnerin, dass gegenüber Personen, welche zulässigerweise einem anderen Versichertenkollektiv angehören, kein Gleichbehandlungsanspruch besteht.
3.3 Der Beigeladene 1 war gemäss Ziff. 1a seines Arbeitsvertrages (Urk. 3/16) Vorsitzender der Geschäftsführung (CEO) der Beschwerdeführerin und gehörte damit zur Versichertengruppe “Geschäftsleitung“. Der Anmeldung zur Kollektivversicherung der BVGSammelstiftung Swiss Life für den Beigeladenen 2 ist sodann zu entnehmen, dass dieser für die Versichertengruppe “Kader“ angemeldet wurde (Urk. 3/17 und Urk. 3/9).
3.4 Schliesslich ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge mit Sitz in Zürich (vgl. Urk. 7/144/1, Urk. 3/6) und gemäss Art. 56 lit. e DBG von der Steuerpflicht befreit.
3.5 Es ist daher festzuhalten, dass die Beigeladenen gemäss den Reglementen und Vorsorgeplänen den Versichertengruppen “Geschäftsleitung“ beziehungsweise “Kader“ angehörten, für welche gemäss den Reglementen und Vorsorgeplänen eine zwingende Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge bestand. Die Voraussetzungen von Art. 8 lit. a AHVV sind daher erfüllt. Die Beiträge der Beschwerdeführerin an die berufliche Vorsorge zu Gunsten der Beigeladenen von Fr. 133‘406.-- im Jahr 2010, von Fr. 139‘706.-- im Jahr 2011, von Fr. 138‘158.-- im Jahr 2012, von Fr. 109‘121.-- im Jahr 2013 und von Fr. 99‘660.-- im Jahr 2014 (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/2) gehören somit nicht zum massgebenden Lohn.
4. Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin übernommenen Auslagen für Umzugskosten, Heimreisen, Steuerberatung etc. gemäss der Tabelle “Belastung aus der Arbeitgeberkontrolle vom 27.10.2015“ (Urk. 3/2) massgebenden Lohn darstellen. Damit ergeben sich für die Nachzahlung von AHV/IV/EO- sowie FAK-Beiträgen folgende massgebenden Lohnsummen: Jahr 2010: Fr. 82‘357.-- (Fr. 215‘763.-- minus Fr. 133‘406.--), Jahr 2011: Fr. 19‘087.-- (Fr. 158‘793.-- minus Fr. 139‘706.--), Jahr 2012: Fr. 1‘435.-- (Fr. 139‘593.-- minus Fr. 138‘158.--), Jahr 2013: Fr. 0.-- sowie Jahr 2014: Fr. 0.--.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2016 insoweit aufzuheben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Beiträge sowie Verwaltungskosten erhoben worden sind.
6.
6.1 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren. Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin auf Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls einen Aufwand für die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geltend (Urk. 1 S. 10). Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Einsprecher, der im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin jedoch so oder anders keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 126 V 47 E. 4). Deswegen steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu. Es besteht sodann kein Anspruch auf eine Parteientschädigung aufgrund besonderer Umstände, wie zum Beispiel besondere Aufwendungen oder Schwierigkeiten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 69 zu Art. 52 ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als auf den BVG-Beiträgen für die Arbeitnehmer Y.___ und Z.___ AHV- und andere Beiträge sowie Verwaltungskosten erhoben werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jeannette Kha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- X.___ (für Y.___)
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher