Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2016.00053 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 20. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügungen vom 14. November 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___, Inhaber der Einzelfirma A.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2009 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 154‘074.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 178‘000.-- abzüglich Zins von 2,5 % (= Fr. 4‘450.--) auf Fr. 16‘213.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/25/1) und für das Beitragsjahr 2011 aufgrund des in jenem Jahr erzielten Einkommens von Fr. 160‘790.-- abzüglich Zins von 2 % (Fr. 480.--) auf dem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 24‘000.-- auf Fr. 17‘647.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/25/3) fest. Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 29. Oktober 2014 (Urk. 6/22, Urk. 6/24). Gegen die Nachtragsverfügungen vom 14. November 2014 erhob der Beitragspflichtige am 25. November 2014 Einsprache (Urk. 6/26). Er anerkannte zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 48‘754.-- (2009) sowie Fr. 0.-- (2011), wandte jedoch ein, der Rest stelle kein Erwerbseinkommen sondern Kapitalgewinn aus Privatvermögen dar. Die Ausgleichskasse holte daraufhin im Rahmen des Einspracheverfahrens erneut Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Dieses verwies auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich (DB.2014.60, ST.2014.72) vom 28. August 2014 und rektifizierte gestützt darauf am 23. März 2015 ihre Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2009 und 2011 (Urk. 6/34-35). Am 25. September 2015 erliess die Ausgleichskasse eine rektifizierte Nachtragsverfügung „Akonto“ für das Beitragsjahr 2011, mit welcher die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___ aufgrund eines Einkommens von Fr. 147‘168.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 24‘000.-- abzüglich Zins von 2 % (= Fr. 480.--) auf Fr. 16‘647.80 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/38/1) festgesetzt wurden. Mit Entscheid vom 24. August 2016 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen teilweise gut (Urk. 7/44 [= Urk. 2]) und setzte mit Verfügung vom 5. September 2016 die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2011 wiedererwägungsweise neu fest. Für das Beitragsjahr 2009 wurden die Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 178‘000.-- auf Fr. 9‘765.60 (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/45) und für das Beitragsjahr 2011 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 147‘168.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 24‘000.-- auf Fr. 16‘146.-- (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 6/46) festgesetzt.
2. Dagegen erhob X.___ am 5. September 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, die von ihm zu entrichtenden Beiträge für Selbständigerwerbende seien gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 48‘754.-- für das Jahr 2009 und
Fr. 0.-- für das Jahr 2011 festzusetzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).
Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (BGE 140 V 245 E. 4.2, 134 V 255 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies zur Begründung ihres Entscheids auf den im Sachverhalt erwähnten Entscheid des Steuerrekursgerichts (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss vor, die von ihm erzielten Wertschriftengewinne seien nicht als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erachten und deshalb nicht beitragspflichtig. Er sei nie professioneller Wertschriftenhändler gewesen und im Haupterwerb Unselbständigerwerbender. Seine Einzelfirma sei in diesen Jahren inaktiv gewesen und der Wertschriftengewinn sei einmalig gewesen und der Handel nicht im Namen der Einzelfirma erfolgt. Ferner wies er darauf hin, dass die von seinem damaligen Geschäftspartner erzielten gleichartigen Aktiengewinne nicht besteuert worden seien (Urk. 1).
3.
3.1 Die Steuerbehörden des Kantons Zürich, welche aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig waren (vgl. Art. 105 DBG), meldeten der Beschwerdegegnerin mit rektifizierter Steuermeldung vom 23. März 2015 – gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Zürich (DB.2014.60, ST.2014.72) vom 28. August 2014 – für das Beitragsjahr 2009 (Urk. 6/34) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 94‘788.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 177‘693.-- (Urk. 6/33/22) sowie für das Beitragsjahr 2011 (Urk. 6/35) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 147‘168.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 23‘286.-- (Urk. 6/33/27). Die Meldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich basierte auf der rechtskräftigen Steuereinschätzung für die direkte Bundessteuer (vgl. Urk. 6/33/1), was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt wird.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich abgestellt, bildet doch die Veranlagung für die direkte Bundessteuer die massgebende Grundlage für die Festsetzung der von Selbständigerwerbenden zu entrichtenden persönlichen Beiträgen (vgl. E. 1.3). Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind vorliegend nicht zu würdigen. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG und E. 1.2). Anhaltspunkte, dass die im Rahmen des Einspracheentscheids teilweise gutgeheissene Veranlagung bzw. die sich auf das Urteil des Steuerrekursgerichts abstützende rektifizierte Steuermeldung der Steuerbehörden des Kantons Zürich klar ausgewiesene Irrtümer enthält, liegen nicht vor. Es bestehen keine Umstände, die Zweifel an den Feststellungen des Steuerrekursgerichts zu erwecken vermöchten, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (zum Sachverhalt vgl. Urk. 6/33 E. 3a). Es wird davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der B.___ der Einzelfirma des Beschwerdeführers gedient hat und es sich deshalb bei den B.___-Aktien und dem beim Verkauf erzielten Kapitalgewinn um Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers handelte. Einerseits war gemäss den Feststellungen des Steuerrekursgerichtes der Verkauf von sieben B.___-Aktien im Jahr 2009 für die Generierung von Honorareinkünften über die Einzelfirma in diesem Jahr ursächlich, andererseits hat der Beschwerdeführer seine Honorare im Jahr 2009 aus der B.___ für die Einzelfirma nicht nur mit den im gleichen Jahr weiterverkauften anderen Titeln, sondern ebenso mit der fraglichen Restbeteiligung von 27 % an der B.___ erzielt. Die Kapitalgewinne auch an der Restbeteiligung konnten somit ohne weiteres als Einkünfte aus dem Geschäftsvermögen im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2013 2C_802/2012 E. 2.4; zitiertes Urteil E. 3c/cc-dd, Urk. 6/33/12-13).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der persönlichen Beiträge wird als solche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
3.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 134 V 44 E. 9; BGE 131 V 20 E. 3.7; BGE 127 I 2 f. E. 3a). Im vorliegenden Zusammenhang sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere sticht.
4. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann