Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2016.00055
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 4. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser
Anwaltskanzlei Seidenhof, Advokatur Notariat Mediation
Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, Bezüger einer Waisenrente, vollendete am 27. Oktober 2013 das 18. Altersjahr. Nach Abschluss seiner Lehre als Chemielaborant mit Berufsmatura im August 2014 (Urk. 10/3) besuchte er die Passerelle an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (Urk. 10/6) und erlangte am 1. September 2015 die Matura (Urk. 3/4). Anschliessend besuchte er vom 21. September bis 16. Oktober 2015 einen Englischkurs in Malta (Urk. 10/9/1), absolvierte die Rekrutenschule (Urk. 10/9/2) und erlangte nach einem vom 29. März bis 3. Juni 2016 dauernden Vorbereitungskurs in Brisbane, Australien, (Urk. 10/12/1) das Certificate in Advanced English Level C1 (Urk. 3/6). Seit 19. September 2016 (Vorlesungsbeginn) studiert Y.___ an der Z.___ Chemie (Urk. 10/27, Urk. 3/3).
2. Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ausbezahlte Waisenrente wurde auch nach Erlangen der Volljährigkeit an die Mutter von Y.___, X.___, ausbezahlt, welche auf Aufforderung hin in diversen Schreiben den Ausbildungsgang belegte (Urk. 10/1-9) und nach der Ankündigung, dass die Waisenrente im Oktober 2015 letztmals ausbezahlt werde (Urk. 10/10), mit Schreiben vom 29. Februar 2016 um Weiterausrichtung der Waisenrente während der Rekrutenschule ersuchte (Urk. 10/11-12). Mit Verfügung vom 22. April 2016 wies die Ausgleichskasse diesen Antrag ab und verneinte einen Rentenanspruch für den Zeitraum vom 26. Oktober 2015 bis 18. März 2016 (Urk. 10/13). Die Weiterausrichtung der Waisenrente ab März 2016 bestätigte sie mit Schreiben vom 22. April 2016 (Urk. 10/14), korrigierte den Anspruchsbeginn telefonisch am 10. Mai 2016 auf April 2016 und teilte mit, dass das fälschlicherweise bereits ausbezahlte Rentenbetreffnis März 2016 mit dem Junibetreffnis 2016 verrechnet werde (Urk. 10/17). Die am 9. Mai 2016 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 10/17) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Juni 2016 ab [Urk. 2 [= Urk. 10/21]).
3. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. September 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Dauer des Militärdienstes ihres Sohnes eine Waisenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Sohn der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Waisenrente während seines Militärdienstes hat. Die Beschwerdegegnerin stellte die Rentenleistung für diese Zeit, das heisst von November 2015 bis Ende März 2016 ein (vgl. Urk. 10/10 sowie Urk. 10/14 und Urk. 10/16).
1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Die Beschwerdelegitimation der Mutter des Rentenberechtigten ist nicht strittig und ist gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 559/05 vom 31. März 2006).
3.
3.1 Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben sind, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch erlischt unter anderem mit der Vollendung des 18. Altersjahrs (Abs. 4 Satz 2); für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann bestimmen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
3.2 Nach dem gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2).
Gemäss Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie unterbrochen wird (Abs. 2), wobei übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 lit. a) sowie ein Militärdienst von längstens 5 Monaten (Abs. 3 lit. b) nicht als Unterbrechung gelten.
Art. 49bis und 49ter AHVV wurden erlassen, um der steigenden Zahl unklarer Fälle, in denen nicht immer eindeutig war, ob sich jemand in Ausbildung befindet oder nicht, gerecht zu werden (BGE 139 V 123 E. 3.2).
3.3 In weiterer Konkretisierung des Ausbildungsbegriffes umschreibt das Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Art. 72 Abs. 1 AHVG) in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003,) die Anspruchsvoraussetzungen wie folgt (zitiert in der Fassung vom 1. Januar 2017):
„Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist…“ (Rz. 3358).
„Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht“ (Rz. 3359).
„Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind“ (Rz. 3364).
„Wird die Ausbildung unterbrochen, gilt sie – von den Unterbrechungen gemäss nachfolgenden Randziffern abgesehen – grundsätzlich als beendet. Das ist auch dann der Fall, wenn erst ein Zwischenziel erreicht ist, wie zum Beispiel die Matura“ (Rz. 3369).
„Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens 4 Monaten gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Angebrochene Monate werden mitgezählt, z. B. entspricht die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis 16. Oktober 4 Monaten. Das bedeutet insbesondere:
- Die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura gilt nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens 4 Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung.
- Auch für Absolventen der Berufsmatura kann ein maximal 4-monatiger Unterbruch als Ausbildungszeit anerkannt werden, vorausgesetzt, die Anschlussausbildung erfolgt unmittelbar daran.
- Zu den üblichen Ferien gehören auch die Semesterferien an den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt sind“ (Rz. 3370).
„Wer zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- oder Zivildienst leistet, wird während dieser Zeit nur dann als in Ausbildung befindlich erachtet, wenn dieser Unterbruch nicht länger als 5 Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Das kann beispielsweise eine Rekrutenschule (Dauer 18 oder 21 Wochen) sein, sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien. Wer längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung“ (Rz. 3371).
3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
4.
4.1 Der Sprachkurs in Malta, angeboten von der B.___ AG, dauerte vom 21. September bis am 16. Oktober 2015 (4 Wochen) und beinhaltete 30 Lektionen pro Woche (Urk. 10/9/1). Dies entspricht dem geforderten Ausbildungsaufwand an einen Sprachkurs (E. 3.3, Rz. 3359 und Rz. 3364), was von den Parteien auch nicht bestritten wurde. In der Folge absolvierte der Sohn der Beschwerdeführerin den Militärdienst, welcher gemäss Marschbefehl der Schweizer Armee vom 26. Oktober 2015 bis am 18. März 2016 (21 Wochen) dauerte (Urk. 10/9/2-3). Der Sprachaufenthalt in Brisbane, diente der Vorbereitung auf das Certificate in Advanced English und dauerte vom 29. März bis am 3. Juni 2016; er beinhaltete wöchentlich 28 Lektionen (21 Stunden) Prüfungsvorbereitung und 7 Module (5.25 Stunden) als Ergänzung zum Lernprogramm (Urk. 10/12/1-2 und Urk. 1 S. 5 sowie die Webseite von www.kaplaninternational.com) und erfüllte somit ebenfalls die Voraussetzungen an eine Ausbildung, was von den Parteien nicht bestritten wurde. Am 18. Juli 2016 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin das Cambridge Certificate in Advanced English (Urk. 3/6) verliehen (Prüfung vom Juni 2016).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2), weil die zwei Sprachkurse voneinander unabhängig gewesen seien, könne man nicht von einem Unterbruch der Ausbildung sprechen. Selbst wenn von einem Unterbruch zwischen zwei Ausbildungsphasen ausgegangen werde, habe der Unterbruch der Ausbildung während des Militärdienstes jedenfalls länger als 5 Monate gedauert (17. Oktober 2015 bis 28. März 2016). Damit bestehe kein Anspruch auf eine Waisenrente während des Militärdienstes.
4.2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es lägen zwei zusammenhängende Sprachaufenthalte vor, weil der erste der Vorbereitung für den zweiten gedient habe (Urk. 1 S. 7 f.) und die Sprachaufenthalte durch den Militärdienst unterbrochen worden seien (Urk. 1 S. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe der Militärdienst nicht länger als fünf Monate gedauert (Urk. 1 S. 9). Der Sohn der Beschwerdeführerin habe die Zeit vor seinem Studienbeginn an der Z.___ sorgfältig und gewissenhaft geplant, die Sprachaufenthalte und die Erfüllung der Dienstpflicht seien in der zeitlichen Abfolge perfekt aufeinander und das anstehende Studium abgestimmt gewesen (Urk. 1 S. 10).
4.3
4.3.1 Wie bereits ausgeführt, genügten die beiden Sprachkurse den in den Verwaltungsweisungen konkretisierten Anforderungen in systematischer wie aufwandmässiger Hinsicht, weshalb sie als Ausbildungen im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten. Dementsprechend richtete die Beschwerdegegnerin während diesen Ausbildungszeiten die Waisenrente auch aus (vgl. Urk. 10/10 sowie Urk. 10/14 und Urk. 10/16). Weiterungen erübrigen sich somit.
4.3.2 Ob die beiden Sprachkurse voneinander unabhängig waren oder nicht, ist indes nicht von Belang. Von zwei Ausbildungsphasen wird sowohl bei einer einheitlichen Ausbildung (beispielsweise beim Studium, dessen Semester durch Semesterferien getrennt werden) als auch bei voneinander unabhängigen Ausbildungen (beispielsweise der Mittelschule und dem Studium, zwischen welchen eine unterrichtsfreie Zeit liegen kann) gesprochen. In beiden Fällen wird die Ausbildung durch eine unterrichtsfreie Zeit von bis zu vier Monaten nicht unterbrochen (vgl. E. 3.3 Rz. 3370). Da vorliegend zwischen den beiden Sprachkursen mehr als vier Monate liegen, kommt Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV nicht zum Tragen.
4.3.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin absolvierte zwischen den beiden Ausbildungsphasen einen Militärdienst von 21 Wochen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV gilt ein Militärdienst von längstens 5 Monaten (= 21 Wochen) nicht als Unterbrechung der Ausbildung. Darauf, dass zwischen den beiden Ausbildungsphasen kalendarisch berechnet mehr als fünf Monate liegen, kann es nicht ankommen. Derselbe unterrichtsfreie Zeitraum ergibt sich auch, wenn die RS zwischen der Matura und dem unmittelbar anschliessenden Studienbeginn absolviert wird. Es ist offensichtlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die beiden Ausbildungsphasen in der zeitlichen Abfolge auf die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das anstehende Studium abstimmte: Zwischen der Beendigung der ersten Ausbildungsphase (letzter Tag des Sprachaufenthalts am 16. Oktober 2015 mit Rückflug am 17. Oktober 2015 [Samstag]) und dem Beginn des Militärdienstes (26. Oktober 2015 [Montag]) sowie zwischen der Beendigung des Militärdienstes (18. März 2016 [Freitag]) und dem Beginn der zweiten Ausbildungsphase (Ankunft bei der Gastfamilie am 27. März 2016 [Sonntag] und Beginn des Kurses am 29. März 2016) liegen jeweils weniger als zehn Tage. Die kurze Verschnaufpause vor und nach dem Militärdienst scheint angemessen und ändert nichts an dem insgesamt systematisch verfolgten Ausbildungsziel und den praktisch nahtlos aneinandergefügten Ausbildungsetappen. Demgemäss unterbrach der Sohn der Beschwerdeführerin seine Ausbildung während des fünfmonatigen Militärdienstes nicht.
4.4 Nach dem Gesagten bestand auch während der Dauer des Militärdienstes und somit während der Monate November 2015 bis Ende März 2016 Anspruch auf eine Waisenrente.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen, dass Y.___ für die Monate November 2015 bis Ende März 2016 Anspruch auf eine Waisenrente hat.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Diese ist auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt, dass Y.___ für die Monate November 2015 bis Ende März 2016 Anspruch auf eine Waisenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Schaffhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro