Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00056




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Beschlussvom 11. Oktober 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















1.    Am 29. Juli 2016 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, neue (Nachtrags-)Akontobeitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2016 (Urk. 6/70-73). Mit Beschwerde vom 9. September 2016 gelangte X.___ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und opponierte gegen diese Verfügungen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 liess sich die Ausgleichskasse zur Sache vernehmen (Urk. 5).


2.

2.1    Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches vorliegend Anwendung findet, sieht ein Einspracheverfahren vor: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12).

2.2    Vorliegend ist kein Einspracheentscheid ergangen. Es fehlt mithin an einem Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Auf eine Überweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist zu verzichten, da X.___ mit Eingabe vom 9. September 2016 (welche inhaltlich identisch ist mit der am hiesigen Gericht eingereichten Beschwerde) Einsprache bei der Ausgleichskasse erhoben hat und die Parteien sich mittlerweile (soweit ersichtlich) geeinigt haben (Urk. 6/86, 6/118-121).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Sonderegger