Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00057
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. September 2018
in Sachen
1. X.___ AG
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach 1051, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Z.___
Beigeladener
2. A.___
Beigeladener
3. B.___
Beigeladener
4. C.___
Beigeladene
5. D.___
Beigeladener
6. E.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ AG war bis zum 31. Dezember 2015 der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. dazu etwa Urk. 8/1).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/2-8) teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 mit, dass die an verschiedene Personen (nämlich: X.___, Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___) ausgerichteten erheblichen Geldzahlungen («Veräusserungserlös für […] Aktien, die unter dem Vorbehalt der Weiterarbeit ausbezahlt wurden») nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden seien. Sämtliche Erlöse aus dem Verkauf der genannten Aktien in der Steuerperiode 2010 seien demzufolge AHV-pflichtig.
1.2 Mit Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2015 (Urk. 8/9) qualifizierte die Ausgleichskasse entsprechende Zahlungen von insgesamt Fr. 19'888'823.81 als massgebende Lohnzahlungen und verpflichtete die X.___ AG zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 2'777'752.90. Den oben genannten Personen, denen diese Zahlungen ausgerichtet worden waren, stellte die Ausgleichskasse jeweils gesonderte, sie betreffende Verfügungen zu (ebenfalls datiert vom 8. Dezember 2015; Urk. 8/10-15). In diesen Verfügungen wurden die Adressaten über die Qualifikation der Zahlungen in Kenntnis gesetzt und über die daraus resultierenden Rechtsfolgen belehrt.
1.3 Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Urk. 8/16) liessen die X.___ AG und Y.___ Einsprachen gegen die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 vom 8. Dezember 2015 erheben. Ebenfalls am 18. Januar 2016 erhob F.___ Einsprache (Urk. 8/17). Es folgten die Einsprachen von C.___ (Urk. 8/23), G.___ (Urk. 8/24), D.___ (Urk. 8/25).
Mit Entscheid vom 8. August 2016 (Urk. 2) wurden die Einspracheverfahren vereinigt und in teilweiser Gutheissung der Einsprachen (gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 4'479'168.) die geforderten Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 501'689. reduziert, zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 144'236 (bis 30. September 2016).
2. Dagegen liessen die X.___ AG und Y.___ mit Eingabe vom 12. September 2016 (Urk. 1) Beschwerden erheben mit folgenden Anträgen:
Es sei der Einspracheentscheid vom 8. August 2016 aufzuheben und es sei in der Folge festzustellen, dass die mit Nachzahlungsverfügung vom 8. Dezember 2015 festgelegten Beiträge nicht geschuldet sind.
Verfahrensrechtlicher Antrag: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 (Urk. 7) im Hauptstandpunkt auf Abweisung der Beschwerde und eventualiter auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) wurden Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___ und G.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt; sie liessen sich jedoch nicht vernehmen (vgl. Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).
1.3 Gegenüber der Ausgleichskasse ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der vom Arbeitnehmer getragen wird (ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Soweit dem Arbeitgeber allenfalls Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer für dessen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zustehen, ist er auf den Zivilweg zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass es sich bei den von der H.___ KG (nachfolgend: H.___ KG) an den Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen im Jahr 2010 ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'479'168. um massgebenden Lohn gehandelt habe und darauf Sozialversicherungsbeiträge geschuldet seien. Als beitragspflichtige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen sei die Beschwerdeführerin 1 zu betrachten. Diese habe zwar nicht selbst die genannten Zahlungen geleistet, sondern - wie ausgeführt - die H.___ KG. Das ändere aber nichts an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 1. Das Bundesgericht habe in seinem steuerrechtlichen Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 (Urk. 8/59) festgestellt, dass es unerheblich sei, dass die Zahlungen nicht von der formellen Arbeitgeberin (der Beschwerdeführerin 1) geleistet worden seien. Auch die Leistung eines Dritten sei dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werde.
Im vorliegenden Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Partner bei der I.___ AG gewesen seien. Diese Personen hätten im Jahr 2005 entschieden, den Geschäftsbereich Corporate Finance, der vom Beschwerdeführer 2 geleitet worden sei, aus der I.___ AG auszuscheiden. Zu diesem Zweck sei eine Austrittsvereinbarung abschlossen worden: Die Partner und etwa 30 Mitarbeiter der I.___ AG seien gesamthaft zur neu gegründeten Tochtergesellschaft der H.___ KG übergetreten. Im Hinblick darauf hätten die Partner aus eigenen Mitteln am 28. September 2005 die J.___ AG gegründet. Diese habe per 1. Dezember 2005 die laufenden Geschäfte des früheren Bereichs Corporate Finance der I.___ AG übernommen. Am 7. Dezember 2005 sei die J.___ AG in die K.___ AG (nachfolgend: K.___ AG Schweiz) umfirmiert worden. Am 3. Januar 2006 hätten die Partner (also der Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen) 51 % ihrer K.___-AG-Schweiz-Aktien an die H.___ KG verkauft. Nach Vollzug des Aktienverkaufs sei eine Kapitalerhöhung der K.___ AG Schweiz um Fr. 500'000. auf neu Fr. 600'000. erfolgt. Kurz davor hätten die Partner und die H.___ KG einen Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Zahlungen an den Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen seien gestützt auf Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärsbindungsvertrages erfolgt, wonach diese bei einem Kontrollwechsel an H.___ KG oder K.___ AG Schweiz ihre sämtlichen Aktien zu einem definierten Maximalpreis an die H.___ KG verkaufen könnten, sofern sie sich verpflichteten, während zwei weiteren Jahren für die K.___ AG Schweiz (also für die Beschwerdeführerin 1, die heute unter der Firma X.___ AG registriert ist) tätig zu sein. Der Aktionärsbindungsvertrag enthalte also eine starke arbeitsvertragliche Bindung zwischen den ehemaligen Partnern und der Beschwerdeführerin 1. Bei den ausbezahlten Geldbeträgen handle es sich somit um massgeblichen Lohn. Zudem habe das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 in E. II.5.2 erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin 1 als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen zu betrachten sei. Es bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Der Grund für die Zahlung der H.___ KG Köln sei im Arbeitsverhältnis zwischen den ehemaligen Partnern und der Beschwerdeführerin 1 (der ehemaligen K.___ AG Schweiz), einer Tochtergesellschaft der H.___ KG, begründet. Sofern die Beschwerdeführerin 1 vom Gericht nicht als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 2 und der Beigeladenen qualifiziert werde, sei die Sache im Sinne eines Eventualantrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Abklärung, ob und wenn ja, welche Beiträge im Sinne von Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber) festzusetzen wären (Urk. 7; vgl. auch Urk. 15).
2.2
2.2.1 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Bundesgericht im Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 ausschliesslich über steuerrechtliche Fragen entschieden habe. Für das hier interessierende Problem könne daraus nichts abgeleitet werden (S. 3). Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Partei des Aktionärsbindungsvertrages gewesen. Sie habe im Rahmen des Vertrages auch keinerlei Pflichten zu übernehmen und könne daraus - weil sie eben keine Partei sei - keine Rechte ableiten. Es werde nicht bestritten, dass im Aktionärsbindungsvertrag in Ziff. 4.2 lit. e von einer weiteren Tätigkeit die Rede sei. Diese Regelung habe aber keine Bedeutung, weil bezogen auf den Beigeladenen 1 die im Aktionärsbindungsvertrag festgelegte Summe auch bezahlt worden sei, als er die Tätigkeit gerade nicht weitergeführt habe. Bei der Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise die Beschwerdeführerin 1 aus einem Vertrag verpflichtet werde, bei welchem sie nicht einmal Partei sei, müsse berücksichtigt werden, wie der Vertrag effektiv verstanden worden sei. Diesbezüglich gelte aber gerade, dass die in der vorerwähnten Ziffer des Aktionsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend eine weitere Tätigkeit nicht bindend vereinbart worden sei. Dies habe sich darin konkretisiert, dass die betreffende Entschädigung trotz fehlender Weiterführung einer Tätigkeit ausbezahlt worden sei (S. 5). Es stehe offensichtlich fest, dass diese Entschädigung einen Vermögensertrag darstelle und nicht etwa als Entgelt für eine Arbeitsleistung bezahlt worden sei. Der Anlass für die entsprechende Entschädigung sei ein Element - Wechsel des Eigentümers , welches mit der Arbeitsleistung keinerlei Zusammenhang habe (S. 7).
Replicando (Urk. 12) liessen die Beschwerdeführer an den Ausführungen in der Beschwerde festhalten und nochmals bekräftigen beziehungsweise präzisieren, dass die Weiterbeschäftigung «beim Vollzug des Vertrages eben gerade kein massgebendes Moment mehr» gebildet habe. Die Beschwerdegegnerin übergehe, dass ein Vertrag auch abgeändert werden könne, was bezogen auf den hier interessierenden Punkt gerade geschehen sei. Beim Vollzug des Vertrages seien die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerksam geworden, hätten aber in der Folge diesen Punkt nicht mehr für relevant gehalten. Der Vertrag sei also diesbezüglich abgeändert worden. Dies sei das zentrale Moment, welches aufzeige, dass der Vertraglichen Regelung nicht die Bedeutung zugemessen werden könne, es sei ein massgebender Lohn vereinbart worden. Vielmehr zeige die wirtschaftliche Einordnung, dass es sich eben um einen reinen Vermögensertrag handle (S. 2). Schliesslich liessen die Beschwerdeführer auch den Eventualstandpunkt der Beschwerdegegnerin bestreiten (vgl. S. 4).
2.2.2 Die Beigeladenen liessen sich - wie bereits ausgeführt - nicht vernehmen, obwohl ihnen dazu mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 18) die Möglichkeit gegeben worden war.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer 2 und den Beigeladenen im Jahr 2010 von der H.___ KG ausgerichteten Zahlungen massgebenden Lohn darstellen und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren ist.
3.
3.1 In seinem Urteil 2C_618/2014 und 2C_619/2014 vom 3. April 2015 erwog das Bundesgericht in E. II.5.2 Folgendes:
Vorliegend ist unbestritten, dass der Substanzwert der verkauften Aktien der J.___ AG resp. K.___ AG, im Wesentlichen dem Nennwert entsprach, der Verkaufspreis jedoch rund dreihundert Mal höher lag. Zutreffend ist sodann, dass das vom Steuerrekursgericht eingeholte Gutachten vom 20. September 2013 zum Ergebnis gelangt ist, der bezahlte Verkaufspreis liege (gerade noch) innerhalb der Schätzungsbandbreite des Verkehrswertes (Gutachten S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann daraus jedoch noch nicht geschlossen werden, der bezahlte Aufpreis zum Substanzwert könne a priori kein Erwerbseinkommen darstellen: Wie bereits ausgeführt, sieht der Vertrag zwischen den Poolmitgliedern und der H.___ KG, vom 3. Januar 2006 eine gestaffelte Leistung des Kaufpreises vor, wobei die Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der Gesellschaft geknüpft ist. Eine solche Vereinbarung erscheint für einen Kaufvertrag sehr atypisch, zumal sie nahelegt, dass die Zahlung des vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt, sondern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des Veräusserers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der Gesellschaft. Bei dieser Sachlage kann auch die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt werden, dass die Differenz zwischen dem Substanzwert der Gesellschaft und dem vereinbarten Preis einen Goodwill darstelle, welcher schon vor dem Verkauf zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört habe: Wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig festgehalten hat, war die H.___ KG, nur unter der Voraussetzung bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten, dass sich die Poolmitglieder zu einer mehrjährigen Weiterarbeit in der K.___ AG, verpflichten. Mit anderen Worten entstand der abgegoltene Goodwill überhaupt erst dadurch, dass der Vertrag vom 3. Januar 2006 eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente aufwies. Soweit sie den Aktiennennwert übersteigen, erscheinen die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche des Beschwerdeführers 1 daher aus wirtschaftlicher Perspektive als Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) und mithin als Salärbestandteile. Dass die Zahlung nicht durch die formelle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheitsaktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst (Urteile 2A.213/1994 vom 8. Oktober 1996 Lit. B i.V.m. E. 2; 2A.55/1988 vom 3. März 1989 E. 2.a, publ. in: ASA 60 245, StE 1991 B 21.1 Nr. 2).
Im Sinne eines Fazits ergibt sich, dass das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen aus wirtschaftlicher Perspektive um Salärbestandteile, mithin um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise ausdrücklich um Arbeitseinkommen handelt und dass die Leistung zwar nicht durch die formelle Arbeitgeberin (die Beschwerdeführerin 1), sondern durch deren Mehrheitsaktionärin (die H.___ KG) ausgerichtet worden ist, dieser Umstand aber irrelevant ist.
3.2 Es ist zwar zutreffend, dass diese Qualifikation im vorliegenden Kontext - formell betrachtet - nicht bindend ist, da das Bundesgericht im zitierten Urteil einen steuerrechtlichen Streit zu beurteilen hatte. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht mutatis mutandis denselben Sachverhalt zu beurteilen hatte, der auch dem heute zu fällenden Urteil zugrunde liegt. In sachverhaltlicher Hinsicht besteht also kein (relevanter) Unterschied.
Aber auch in rechtlicher Hinsicht liegt kein erkennbarer Unterschied mit potentieller Auswirkung auf die Entscheidfindung zutage. Auch die Beschwerdeführer konnten nicht plausibel darlegen, weshalb in steuerrechtlicher Hinsicht das Bundesgericht von «Salärbestandteilen» sprach, es sich aber bei sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung um einen (nicht zu verabgabenden) Kapitalgewinn handeln sollte. Für das Bundesgericht wies der Aktionärsbindungsvertrag vom 3. Januar 2006 eine «erhebliche arbeitsvertragliche Komponente» auf. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei diese Beurteilung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant; weshalb das so sein sollte, ist jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Auch betreffend Identifizierung der leistungspflichtigen Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von der Auffassung des Bundesgerichts abgewichen werden sollte (vgl. dazu aus E. II.5.2 des zitierten Urteils): «Dass die Zahlung nicht durch die formelle Arbeitgeberin K.___ AG, sondern durch deren Mehrheitsaktionärin H.___ KG, erfolgt ist, ändert daran nichts; auch die Leistung eines Dritten ist dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliesst.» Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung bei der Beschwerdeführerin 1 eingefordert. Es ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise ein Unterschied bestehen sollte.
3.3 Soweit die Beschwerdeführer replicando neu ausführen liessen, dass der Vertrag beim Vollzug abgeändert worden sei (Urk. 12 S. 2 Ziff. 6: «Beim Vollzug des Vertrages wurden die Beteiligten auf die Frage der weiteren Beschäftigung aufmerksam, hielten in der Folge aber diesen Punkt nicht mehr für relevant.»), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag steht. Noch in der Beschwerdeschrift stellte man sich auf den Standpunkt, dass die entsprechende Vertragsklausel von Anfang an nicht ernst gemeint worden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8): «Diesbezüglich gilt aber gerade, dass die in der vorerwähnten Ziffer des Aktionärsbindungsvertrages festgelegte Regelung betreffend einer weiteren Tätigkeit nicht bindend vereinbart wurde.» Wenn das so gewesen sein sollte (wie in der Beschwerdeschrift behauptet), dann hätte der Vertrag beim Vollzug nicht geändert werden müssen (wie neu in der Replik behauptet). Es handelt sich offensichtlich um reine Schutzbehauptungen, die zudem noch widersprüchlich sind.
Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärsbindungsvertrags vom 3. Januar 2006 (Urk. 8/35 S. 13) lautet wie folgt:
Sofern es zu einem Kontrollwechsel an M.___ [= H.___ KG] oder L.___ (Schweiz) AG [= Beschwerdeführerin 1] kommt, weil ein Dritter die Mehrheit an Kapital und/oder Stimmen an M.___ bzw. L.___ (Schweiz) AG übernimmt bzw. erwirbt, und sofern die Pool-Aktionäre [= Beschwerdeführer 2 und Beigeladene] sich verpflichten, während zwei weiteren Jahren für die Gesellschaft tätig zu sein, so ist M.___ verpflichtet, die gesamten Aktien der Pool-Mitarbeiter zu dem in Ziffer 3.1.2(b) definierten Maximalpreis zu übernehmen.
Der Einschätzung des Bundesgerichts, wonach die Bestimmung eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente darstellt, ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Bestimmung ist klar und eindeutig. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Bestimmung aus Versehen oder vergleichbaren Gründen (vgl. dazu die vagen Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 5 f.) in das professionell redigierte Vertragswerk aufgenommen wurde. Anzeichen dafür, dass diese Bestimmung tatsächlich abgeändert wurde, bestehen ebenfalls nicht. Die neu in der Replik aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführer ist durch nichts belegt. Eine mündliche Änderung stünde zudem in Widerspruch zu Ziff. 11.3 Satz 3 des Aktionärsbindungsvertrages: Danach bedürfen Änderungen des Vertrags ausnahmslos der Schriftform.
Weshalb der Beigeladene 1 (gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer) in den Genuss der Leistungen der H.___ KG gekommen ist, obwohl er die Bedingung der Weiterarbeit im Sinne von Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärsbindungsvertrags nicht erfüllt haben soll, ist irrelevant. Es ist hier weder der Platz, um über mögliche Gründe für diese Behandlung zu spekulieren, noch ist dies relevant. Auf ausgerichteten Lohnzahlungen sind Beiträge zu entrichten, selbst wenn der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung (oder eine sonstige Gegenleistung) aus welchen Gründen auch immer verzichtet.
4. Da der angefochtene Einspracheentscheid in masslicher Hinsicht zu Recht weder von den Beschwerdeführern noch von den (säumigen) Beigeladenen in Zweifel gezogen wurde, folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 zu Recht verpflichtet hat, auf den fraglichen Zahlungen an den Beschwerdeführer 2 und die Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Verwaltungskostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 501'689. sowie Verzugszinsen von Fr. 144'236. (Wert per 30. September 2016) zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin 1 schuldet auch für die Zeit danach Verzugszinsen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe
- Z.___
- A.___
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker