Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00058
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Juni 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, und Y.___, geboren 1979, sind seit 2007 verheiratet und Eltern von vier Kindern, geboren 2008, 2010, 2012 und 2015 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/18/2-8). Mit einer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 29. Mai 2015 eingegangenen Anmeldung beantragte X.___, er sei rückwirkend von der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger zu erfassen (Urk. 7/13/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-45). Zu Begründung führte er aus, dass er mit seiner Familie seit Oktober 2012 in Vanuatu lebe und dort für eine Non-Profit-Organisation ehrenamtliche Arbeiten verrichten würde (Urk. 7/13/5). Die Ausgleichskasse registrierte ihn am 17. Juni 2015 rückwirkend ab 1. Januar 2013 als Nichterwerbstätigen (Urk. 7/14) und erhob vom Versicherten mit Verfügungen vom 19. Juni 2015 für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 jeweils Beiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 7/15). In der Folge meldete sich X.___ am 7. August 2015 zum Bezug von Familienzulagen an (Urk. 7/16, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-45). Daraufhin überprüfte die Ausgleichskasse dessen Erfassung als Nichterwerbstätigen. Am 5. Oktober 2015 teilte sie ihm mit, dass er mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht als Nichterwerbstätiger registriert werden könne, weshalb sie ihm die bereits bezahlten Beiträge zurückerstatten würde (Urk. 7/25). Nachdem X.___ dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/30, Urk. 7/34) stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. März 2016 fest, dass ein Anschluss als Nichterwerbstätiger für die Dauer des Auslandaufenthaltes nicht möglich sei (Urk. 7/36). Die dagegen von X.___ am 23. April 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/40), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 13. September 2016 Beschwerde und stellten folgenden Antrag (Urk. 1 S. 2): „Auf die ‚Sistierung der Versicherteneigenschaft‘ während des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Vanuatu ab Oktober 2012 bis Mai 2015 sei zu verzichten und deren Versicherteneigenschaft bei der AHV sei für diesen Zeitraum zu bejahen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-45]), was den Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Beschwerdegegnerin (Urk. 9) die Kassenakten in Sachen Y.___ (Urk. 10/1-20) ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin 2 ist in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert, weil sich die Nichtanerkennung ihres Ehepartners als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/15) in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe ihrer Altersrente auswirken könnte, da diese unter anderem auch vom durchschnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise von den von ihm geleisteten Beiträgen abhängt (vgl. BGE 126 V 455).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anschluss des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätiger für die Dauer seines Aufenthalts in Vanuatu von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.
2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie von Ende Oktober 2012 bis zur Rückkehr in die Schweiz im Mai 2015 in Vanuatu wohnhaft gewesen seien. Dort sei er ehrenamtlich für eine Organisation tätig gewesen. Der Lebensbedarf sei durch Gespartes sowie Spenden gedeckt worden. Aufgrund der längeren Verweildauer sowie der mitgenommenen Familie sei davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 1 nach Vanuatu verschoben habe. Der Mittelpunkt seiner engsten Lebensbeziehungen habe sich dort befunden. Der Wohnsitz in der Schweiz sei folglich aufgegeben worden, da niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben könne. Aufgrund der Wohnsitznahme und der längeren Verweildauer in Vanuatu von ca. 2.5 Jahren könne der Beschwerdeführer auch nicht als Weltenbummler angesehen werden. Bei einem Weltenbummler bleibe der Wohnsitz in der Schweiz bei abwechslungsweisen Aufenthalten an verschiedenen Orten im Ausland bestehen. Die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse sei folglich aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz während seines Auslandaufenthaltes in Vanuatu nicht möglich (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, sie seien nach Vanuatu gereist, um dort an Bauprojekten zur Bereitstellung von sauberem Wasser und am Aufbau einer Schule mitzuarbeiten (Urk. 1 S. 7; Urk. 3/13). Sie hätten sich nur für diesen Zweck von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 in Vanuatu aufgehalten (Urk. 1 S. 7, 8). Es sei aber nie die Absicht gewesen, sich mit den vier kleinen Kindern in Vanuatu niederzulassen (Urk. 1 S. 7). Es sei die Regelung für Weltenbummler anwendbar. Die Schweiz sei der Lebensmittelpunkt der Familie geblieben (Urk. 1 S. 3). Es bestehe nach wie vor eine starke Verwurzelung in Winterthur, wo die Familie des Beschwerdeführers 1 lebe. Die Familie der Beschwerdeführerin 2 lebe im Nachbardorf (Urk. 1 S. 7). An beiden Orten stehe für “Heimaturlaube“ eine Wohnung zur Verfügung (Urk. 1 S. 7-8). Für einen vorübergehenden Auslandaufenthalt sei beim Einwohneramt der Stadt Winterthur eine Abmeldung erfolgt. Während des Aufenthalts in Vanuatu hätten sie aber weiterhin über eine Postadresse in Winterthur verfügt. Amtsstellen, Versicherungen, Banken usw. sei keine Korrespondenzadresse in Vanuatu mitgeteilt worden. Nach der Rückkehr aus Vanuatu habe der Beschwerdeführer 1 von Ende Mai bis Ende August 2015 wieder ca. 2 Monate in der Schweiz gearbeitet. Hernach hätten sie sich - ohne Aufenthalt in der Schweiz oder in Vanuatu - für diverse Einsätze nach Samoa und auf die Salomon-Inseln begeben. Nach dem Aufenthalt in Samoa von Anfang März bis Ende September 2016 sei von Oktober 2016 bis Juli 2017 ein Einsatz auf den Salomon-Inseln vorgesehen (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/13).
3.
3.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG):
1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten,
3. im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
3.2
3.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Entscheidend ist der Ort, den die Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V 76 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
3.2.2 Weltenbummlerinnen und -bummler haben nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Sie begründen keinen neuen Wohnsitz (Randziffer [Rz] 1031 der Wegleitung des Bundesamtes über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1. Januar 2017 gültigen Versionen).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Deren Beiträge bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
4.
4.1
4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Vanuatu kein Sozialversicherungsabkommen besteht, welches die Versicherungsunterstellung regeln würde.
4.1.2 In den Jahren 2013 bis 2015 war sodann auch keine Unterstellung des Beschwerdeführers 1 unter die AHV gegeben nach Art. 1a Abs. 1 lit. a-c AHVG. Der Beschwerdeführer 1 war in Vanuatu unentgeltlich im Namen der Organisation “Life“ tätig, welche Teil von “Jugend mit einer Mission international (JMEM)“ ist (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese Organisationen gehören nicht zu den privaten, vom Bund namhaft subventionierten Hilfsorganisationen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. dazu Rz 3096 WVP).
Ebenfalls nicht einschlägig sind die Bestimmungen zur Weiterführung der Versicherung (Art. 1a Abs. 3 AHVG) und zum Beitritt zur Versicherung (Art. 1a Abs. 4 AHVG).
4.2
4.2.1 Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Vanuatu dauerte von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 7). Gemäss der Zeittabelle des Beschwerdeführers 1 hatten sie die Tätigkeit in Vanuatu vom 27. November 2013 bis 30. Januar 2014 unterbrochen und in dieser Zeit in der Schweiz gelebt (Urk. 3/13). Er hat sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur auf den 31. Oktober 2012 nach E.___/Vanuatu abgemeldet (Urk. 7/18/1). Grundsätzlich ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und die Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3, 127 V 237 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet sich jedoch regelmässig dort, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden begaben sich mit ihren Kindern nach Vanuatu. Sie hatten daher auch dort und nicht in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt. Die Wohnung der Beschwerdeführenden im Mehrfamilienhaus der Eltern des Beschwerdeführers 1 in Winterthur wurde nach ihrer Ausreise nach Vanuatu renoviert und vermietet (Urk. 1 S. 7-8, Urk. 7/38/3). Die Beschwerdeführenden haben den ganzen Hausrat nach Vanuatu mitgenommen (Urk. 1 S. 8). Dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Vanuatu eine Korrespondenzadresse in Winterthur beibehalten haben (Urk. 1 S. 8), ist auf praktische Überlegungen zurückzuführen und fällt nicht ins Gewicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen nach Vanuatu zu schliessen. Art 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, kommt bei dieser Sachlage nicht zur Anwendung (vgl. ZAK 1990 S. 249 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 seinen Wohnsitz nach Vanuatu verlegt hatte.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 während seines Aufenthaltes in Vanuatu als Weltenbummler seinen Wohnsitz in Winterthur beibehalten habe (E. 2.3 vorstehend). Entgegen ihrer Darstellung im vorliegenden Verfahren, wonach die Zeit in Vanuatu “klar begrenzt“ gewesen sei (Urk. 1 S. 7), wollten die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zu Beginn für diese Tätigkeit ca. drei Jahre investieren (Urk. 7/34/1; vgl. Urk. 3/13). Eine Rückkehr nach Vanuatu sei deswegen nicht vorgesehen, da dort “das gesetzte Ziel“ erreicht worden sei (Urk. 7/34/2). Der Wille, einen Ort später wieder verlassen zu wollen, schliesst einen Wohnsitz noch nicht aus. Die Absicht eines dauernden Aufenthaltes ist nicht erst dann gegeben, wenn jemand für immer an einem Ort bleiben will (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, Bern 1976, N 22 zu Art. 23 ZGB). Wer sich, wie die Beschwerdeführenden mit der Familie für mehrere Jahre am selben Ort im Ausland aufhält, um sich dort an Projekten zu beteiligen, und sich erst nach dem Abschluss dieser Projekte zurück in die Schweiz begibt beziehungsweise sich in der Folge weiteren Projekten im Ausland zuwendet, gilt nicht als Weltenbummler.
5. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 AHVG).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) muss die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung schriftlich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Der Beschwerdeführer 1 hat innert dieser Frist keine Beitrittserklärung abgegeben. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist daher nicht mehr möglich (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VFV).
6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher