Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00060


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 9. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    Nachdem sich X.___, geboren 1931, am 9. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zwecks Erfassung und Abrechnung des Liquidationsgewinnes aus dem Verkauf von Bauland im Jahr 2011 als selbständig erwerbstätig angemeldet hatte (vgl. Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 5) und nach entsprechender Meldung des kantonalen Steueramtes (vgl. Urk. 6/10), setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 6/14) die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2011 gestützt auf ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘000. und ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1‘500‘000. fest.

1.2    Gegen die dem Versicherten bereits in der Akonto-Beitragsverfügung vom 14. August 2015 (Urk. 6/6) in Aussicht gestellten Verzugszinsen remonstrierte er mit Schreiben vom 20. August 2015 (Urk. 6/15), während er gleichzeitig seine grundsätzliche Beitragspflicht akzeptierte. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (Urk. 6/21) verpflichtete die Ausgleichskasse den Versicherten, für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 14. August 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 26‘488.60 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2016 (Urk. 6/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. September 2016 (Urk. 2 = Urk. 6/27) ab.


2.    Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten beziehungsweise diese Zinspflicht erst „ab Aufnahme des Verfahrens“ (durch das Steueramt) beginnen zu lassen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

1.2    Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse-nenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalender- jahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Dabei handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 20 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen).

1.3    Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form hätten, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet sei und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung treffe. Das Bundesgericht hat in E. 3.3.2 des genannten Urteils darüber hinaus ausdrücklich erwogen, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch bestehe, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben sei - die Zinspflicht erst recht zu gelten habe, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramtes, vorliegen sollte.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, sie habe die Beiträge für das Jahr 2011 mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufgrund der Steuermeldung vom 7. Oktober 2015 definitiv festgesetzt. Die nachgeforderten Beiträge unterlägen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV der Verzugszinspflicht. Die Auferlegung des Verzugszinses und der Fristenlauf ab 1. Januar 2012 erwiesen sich als korrekt. Es treffe zwar zu, dass sich das Steuerveranlagungsverfahren für das 2011 über mehrere Jahre hingezogen habe; dies ändere aber nichts an der Verzugszinspflicht (vgl. auch Urk. 5).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 30. November 2011 seinen drei Söhnen als Erbvorbezug ein Grundstück in der Kernzone von Y.___ übertragen habe. Da er auf diesem Grundstück früher eine Obstanlage betrieben habe [dieser Betrieb aber nicht mehr weitergeführt worden sei], seien entsprechende Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer rügte die ihm auferlegten Verzugszinsen beziehungsweise den Beginn des Zinsenlaufes im Wesentlichen mit der überaus langen Verfahrensdauer beim kantonalen Steueramt. Der zuständige Steuerkommissär sei im ersten Halbjahr 2015 nicht weniger als drei Mal ferienhalber abwesend gewesen; währenddessen seien täglich Verzugszinsen von Fr. 20. aufgelaufen. Angesichts dieses Verfahrensverlaufs sollte (zumindest) der Zinsenlauf angepasst werden und Zinsen erst „ab Aufnahme des Verfahrens“ gefordert werden (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 14. August 2015 Verzugszinsen zu bezahlen. Dabei ist festzuhalten, dass das Quantitativ der Verzugszinsberechnung in der Höhe von Fr. 26‘488.60 vom Beschwerdeführer niemals in Zweifel gezogen wurde.


3.

3.1    Angesichts der - oben in E. 1.1 und 1.2 wiedergegebenen - Rechtsnormen (insbesondere Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV) besteht kein Zweifel, dass bezüglich der Beiträge, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 nachzahlen musste, eine grundsätzliche Verzugszinspflicht besteht. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Argumente vor, die allgemein gegen eine Verzugszinspflicht sprechen.

3.2    Auch bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV eine eindeutige und klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu entrichten. Da vorliegend Beiträge für das Jahr 2011 zu entrichten waren, sind darauf ab 1. Januar 2012 Verzugszinsen geschuldet. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch insoweit als korrekt.

    Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer beim kantonalen Steueramt rügte, ist ihm beizupflichten, dass sich jenes Verfahren über lange Zeit hinzog. Aus welchen Gründen das Steuerverfahren so lange dauerte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruierbar, allerdings in diesem sozialversicherungsrechtlichen Prozess auch nicht von Belang. Es kann dahingestellt bleiben, ob es für die erhebliche Verfahrensdauer nachvollziehbare Gründe gab oder ob ein Versäumnis des Steueramtes vorlag. Es spielt nämlich, wie oben in E. 1.3 dargelegt wurde, in Bezug auf die Verzugszinspflicht keine Rolle, ob ein Verschulden des Steueramtes gegeben ist oder nicht. Die Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet. Sie wären selbst dann geschuldet, wenn (was nach Lage der Dinge vorliegend auszuschliessen ist) ein Verschulden der Ausgleichskasse zu bejahen wäre. Die bundesgerichtliche Praxis hierzu ist eindeutig; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall davon abgewichen werden könnte. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, den mutmasslich geschuldeten Betrag rechtzeitig zu entrichten.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker