Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00063




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 12. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im August 1952 geborene X.___ ist deutsche Staatsangehörige und seit 1. Oktober 2011 in der Schweiz wohnhaft. Sie meldete sich mit Gesuch vom 19. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 5/1). Nach getätigten Abklärungen sprach ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mit Wirkung ab 1. September 2016 eine Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 133.-- zu (Urk. 5/22). Am 7. September 2016 (Datum Poststempel: 10. September 2016) erhob X.___, um Abklärungen zu tätigen, „nachträglich“ Einsprache gegen diese Verfügung und führte aus, dass sie längere Zeit im Ausland gewesen sei und daher die Einsprachefrist nicht habe einhalten können (Urk. 5/24). Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 trat die Ausgleichskasse wegen Fristsäumnis auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Mit Schreiben vom 14. September 2016 (Datum Poststempel: 15. September 2016) ersuchte X.___ die Ausgleichskasse um Rentenaufschub (Urk. 5/27), worauf die Ausgleichskasse auf den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 und die diesbezügliche Beschwerdemöglichkeit verwies (Urk. 5/29).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2016 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 23. September 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Gewährung eines Rentenaufschubs („Rentenverschiebung“; vgl. Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was X.___ mit Verfügung vom 3. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. November 2016 reichte X.___ eine ergänzende Eingabe ein (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Eingabe vom 18. November 2016 (Urk. 7) enthält keine Ausführungen, die es erforderlich machen würden, der Beschwerdegegnerin vor Ergehen des vorliegenden Entscheides Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Daher und mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt sich die Zustellung zusammen mit dem Endentscheid.

2.    

2.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

2.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.3    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissiggige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die vergende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

2.4    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt (Art. 41 ATSG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die Einsprache sei verspätet erfolgt, weshalb sie darauf nicht eintreten könne (Urk. 2). In der Vernehmlassung führte sie ergänzend aus, aufgrund des üblichen postalischen Verlaufs sei davon auszugehen, dass die mit B-Post versandte Verfügung vom 23. Juni 2016 spätestens am 28. Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die Einsprache vom 7. September 2016 (Poststempel: 10. September 2016) erweise sich daher als verspätet. Daran ändere nichts, wenn die Versicherte geltend mache, dass sie auslandabwesend gewesen sei. Eine Fristwiederherstellung stehe ausser Frage (Urk. 4).

3.2    Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, dass sie infolge längerer Auslandabwesenheit und aus gesundheitlichen Gründen die Frist nicht habe einhalten können. Danach habe sie sofort den Antrag vom 7. September 2016 gestellt (Urk. 1). In der Eingabe vom 18. November 2016 führt sie (im vorliegend interessierenden Zusammenhang; vgl. E. 2.1 hievor) aus, dass sie Ende Juni 2016 zwei Monate verreist sei. Sie habe daher die Post erst Ende August öffnen können (Urk. 7).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie die Einsprache verspätet erhoben hat. Die Parteien sind sich somit einig, dass die Einsprachefrist verpasst worden ist. Davon ist auch mit Blick auf die Aktenlage, wonach die Verfügung vom 23. Juni 2016 und die Einsprache vom 10. September 2016 (Datum Poststempel) datieren, auszugehen. Zu prüfen bleibt daher, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG rechtfertigen.

4.2    Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweis).

    Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie Ende Juni 2016 verreist und bis Ende August 2016 auslandabwesend gewesen sei, rechtfertigen – mangels unverschuldeten Versäumnisses - keine Wiederherstellung der Frist. Vielmehr hat, wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst etwa den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen (vgl. Grundsätzliches bei Kaspar Plüss, N 86 zu § 10 in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin. So hatte sie sich bei der Ausgleichskasse am 19. April 2016 (Urk. 5/1/1-10) zum Bezug einer – ab 1. September 2016 auszuzahlenden (vgl. Art. 21. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) - Altersrente angemeldet und befand sich mithin in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis mit der Beschwerdegegnerin. Alsdann war mit der Zustellung der entsprechenden Rentenverfügung während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen (vgl. dazu etwa BGE 119 V 89 E. 4b/aa). Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, entsprechende Vorkehren für die Dauer ihrer Abwesenheit zu treffen.

    Aber auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert gewesen sei, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Denn nicht nur hat die Beschwerdeführerin gesundheitliche Schwierigkeiten erst im Nachhinein (in der Beschwerde, allerdings nicht mehr in der Eingabe vom 18. November 2016) sowie ohne jegliche Belege vorgebracht, was grundsätzlich Zweifel an einer erheblichen gesundheitlichen Problematik aufkommen lässt. Auch rechtfertigen gesundheitliche Gründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Fristwiederherstellung nur in sehr engen Grenzen. So kann Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen; Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 112 V 255 E. 2a). Eine gesundheitlich bedingte gänzliche Handlungsunfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin weder konkret geschildert noch bestehen dafür mangels jeglicher Belege Anhaltspunkte.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ersichtlich ist. Mangels Fristwiederherstellungsgrundes und da die Einsprache verspätet erfolgte, ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Auf die materiellen Ausführungen zum Rentenaufschub ist nicht her einzugehen (vgl. E. 2.1 hievor), indes darauf hinzuweisen, dass die im Vordergrund zu stehen scheinende Frage der Krankenversicherungsunterstellung nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden kann.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann