Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00067




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 16. Januar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 12/257) X.___, geboren im August 1952, mit Wirkung ab 1. September 2016 eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Höhe von Fr. 1‘523.-- pro Monat zugesprochen hatte und die Ausgleichskasse eine von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juli 2016 (Urk. 12/262) mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016 abgewiesen hat (Urk. 2),


nach Einsicht in

    die Beschwerde vom 11. Oktober 2016 (Urk. 1), mit welcher X.___ im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung der Altersrente beantragt hat, sowie in die Ergänzungen der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (Urk. 5-6) und vom 27. Oktober 2016 (Urk. 8-9),

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 16. November 2016 (Urk. 11),

    die zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. November 2016 (Urk. 13-14);


unter Hinweis auf

    die hierorts am 15. Dezember 2016 durchgeführte Instruktionsverhandlung, anlässlich welcher X.___ die Grundlagen der Rentenberechnung erläutert wurden und sie im Wesentlichen an ihrer Beschwerde festgehalten hat (vgl. Prot. S. 4);


in Erwägung, dass

    die Beschwerdeführerin den Antrag um Neuberechnung ihrer Altersrente in ihrer Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass sie bis Ende September 2016 bzw. Ende September 2017 alle Versicherungsbeiträge bezahlt habe, weshalb die Summe von Fr. 1‘503‘781.-- versichert und darauf 5 % Zins seit 1980 zu entrichten sei (Urk. 1),

    sie in ihrer ergänzenden Eingabe vom 17. Oktober 2016 hingegen ausführte, dass das durchschnittliche Einkommen nicht korrekt sei, da sie bei ihrer einstigen Arbeitgeberin Y.___ nie soviel verdient habe bzw. sie effektiv niedrigere bzw. gar keine Einkommen erzielt bzw. ausbezahlt erhalten habe (vgl. Urk. 5 S. 2, vgl. auch Protokoll S. 4);


in weiterer Erwägung, dass

    gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die ordentlichen Renten der AHV als Vollrenten oder Teilrenten zur Auszahlung gelangen, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist,

    gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden,

    nach Art. 30 Abs. 1 AHVG die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird und nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen (sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften) durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird,

    nach Art. 30ter AHVG für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, wobei der Bundesrat die Einzelheiten regelt,

    nach Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) der Versicherte das Recht hat, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1 Satz 1) und Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges dessen Berichtigung verlangen können, wobei die Kasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2), und für den Fall, dass kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3);

in weiterer Erwägung, dass

    die Verwaltung die Altersrente der Beschwerdeführerin basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 47‘940.--, einer Beitragsdauer von 34 Jahren und 5 Monaten sowie der Rentenskala 36 ermittelt hat (vgl. zur Berechnung im Einzelnen ACOR-Berechnungsblatt [Urk. 12/261] sowie Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2015, S. 34), was sich – wie anlässlich der Instruktionsverhandlung dargelegt - als korrekt erweist,

    die Verwaltung zur Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens namentlich richtigerweise das Total der im IK der Versicherten (nur) bis 31. Dezember 2015 (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) eingetragenen Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 1‘503‘781.-- zum Ausgangspunkt für die Berechnung nahm, welches sie – der Lohnentwicklung Rechnung tragend (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4) – richtigerweise mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor (1.056 entsprechend dem ersten Beitragsjahr 1980) aufgewertet hat (Art. 30 AHVG),

    die Verwaltung dabei zu Recht keine eigentliche „Verzinsung“ dieser im IK eingetragenen Einkommen vorgenommen hat, da eine Rechtsgrundlage hiefür nicht besteht (vgl. dazu Art. 41bis ff. AHVV),

    die Rentenberechnung auch mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen ist, wonach die bezüglich der Arbeitgeberin Y.___ im IK eingetragenen Erwerbseinkünfte (Jahre 1990 bis 1999) nicht der Wirklichkeit entsprechen würden,

    wie erwähnt, bei Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Rentenalter) die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),

    die Unrichtigkeit der bezüglich der Arbeitgeberin Y.___ im IK aufgrund der effektiv geleisteten Beiträge erfolgten Eintragungen jedoch nicht offenkundig ist (vgl. etwa in den Akten liegende Lohnbescheinigungen der Jahre 1992 bis 1999; Urk. 12/13 S. 5 ff.) und die Versicherte den vollen Beweis für deren Unrichtigkeit auch mit den von ihr eingereichten Unterlagen nicht erbracht hat,

    mangels von der Beschwerdeführerin konkret benannter anderweitiger Unterlagen nicht ersichtlich ist, wie das Vorbringen im heutigen Zeitpunkt noch rechtsgenüglich zu beweisen sein könnte, zumal die fraglichen Jahre weit zurück in der Vergangenheit liegen und die frühere Arbeitgeberin Y.___ im Jahr 2011 verstorben ist (vgl. etwa Urk. 12/131 S. 3), weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen abgesehen werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu etwa BGE 124 V 90 E. 4b),

    die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Rentenberechnung gemäss Verfügung vom 26. Juli 2016 (damit auch den abweisenden Einspracheentscheid) zusammenfassend nicht als unrichtig erscheinen lassen und auch die übrigen Akten nicht Anlass zu Zweifel an deren Richtigkeit ergeben, zumal sich daraus höchstens eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergeben könnte, welche indes nicht gerechtfertigt ist,

    anzumerken bleibt, dass der Umstand, wonach die im vorliegenden AHV-rechtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unrichtigkeit der fraglichen IK-Eintragungen vor dem Hintergrund von Art. 141 AHVV nicht hinreichend dargetan ist, nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie die betreffenden Einkommen effektiv ausbezahlt erhalten hat;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann