Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00070


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 3. Oktober 2018

in Sachen

X.___,


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

rabaglio schär ag

Seefeldstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich


Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladener



Sachverhalt:

1.    Die X.___ mit Sitz in Zürich ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnet seit dem Jahr 2009 mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/1). Am 8. Dezember 2015 liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Rahmen einer erstmaligen ordentlichen Revision eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Beitragsjahre Jahre 2010 bis 2014 bei X.___ durchführen (Bericht vom 25. Januar 2016, Urk. 7/34). Am 11. Dezember 2015 erliess die Ausgleichskasse eine vorsorgliche Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2010 über eine nicht abgerechnete beitragspflichtige Lohnsumme von (schätzungsweise) Fr. 70'000.-- (Urk. 7/27). Gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberkontrolle, wonach beitragspflichtige Lohnsummen von im Jahr 2010, Fr. 55'979.--; 2011, Fr. 48'690.--; 2012, Fr. 34'382.--; 2013, Fr. 41'993.--; und 2014, Fr. 3'387.-- nicht abgerechnet habe (vgl. Urk. 7/35/4 und Urk. 7/36), erliess die Ausgleichskasse am 4. Februar 2016 über die entsprechenden Lohnsummen Nachzahlungsverfügungen an X.___ (Urk. 7/37). Am 11. Februar 2016 eröffnete die Ausgleichskasse an Y.___, dass er neben X.___ auch die Möglichkeit habe, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben (Urk. 7/41).

    Die von X.___ am 1. März 2016 (Urk. 7/46) erhobene und ergänzte Einsprache (vgl. Urk. 7/58), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. September 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. Oktober 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 9) wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen und mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (Urk. 13) wurden beim kantonalen Steueramt Auskünfte betreffend Y.___ eingeholt (vgl. Urk. 14 und Urk. 15). Die Unterlagen wurden den Parteien am 19. Juli 2018 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht, worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Urk. 17) erneut zur Sache äusserte.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

1.2    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

1.3    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid damit, dass bei der Revision festgestellt worden sei, dass Y.___ in den Jahren 2010 bis 2014 Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe, wobei diese auf dem Gegenkonto «flüssige Mittel» verbucht worden seien. Y.___ sei per 2003 als Selbständigerwerbender abgemeldet worden und seither habe die Ausgleichskasse nicht mehr über das Beitragsstatut entscheiden müssen. Ein Nachweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit liege folglich nicht vor. Die Beschwerdeführerin respektive A.___ hätte daher aufgrund seiner Pflicht als Geschäftsführer den nötigen Nachweis einholen müssen und nicht aufgrund der Gesamtsituation von Y.___ auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen dürfen. Da für die bisherige Tätigkeit von Y.___ weder aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge entrichtetet worden seien, müssten diese zu Lasten der Arbeitgeberin respektive der Beschwerdeführerin aufgerechnet werden. A.___ sei als Geschäftsführer der X.___ für die korrekte Abrechnung der Beiträge zuständig, wobei die steuerrechtliche Abrechnung von Y.___ für diesen Entscheid nicht massgebend sei. Indem die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen sei und sich auf die Aussagen ohne den erbrachten Nachweis von Y.___ verlassen habe, seien die Beiträge auf dem bezahlten Entgelt an Y.___ aufzurechnen (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie zudem fest, die Beitragserhebung für das Jahr 2010 sei nicht verjährt, da am 11. Dezember 2015 vorsorglich eine Nachzah-lungsverfügung erlassen worden sei (Urk. 6 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 ff.), dass die Beiträge für das Jahr 2010 nicht mehr gefordert werden könnten, weil diese erst mit der angefochtenen Verfügung im Februar 2016 veranlagt worden seien und zu jenem Zeitpunkt die Verjährung eingetreten sei. Y.___ habe für die Beschwerdeführerin Autos gewaschen, gereinigt, poliert und konserviert und hierzu die zu reinigenden Fahrzeuge abgeholt, in eigenen Räumlichkeiten aufbereitet und dann wieder an den Bestimmungsort zum Verkauf zurückgebracht. Zur Ausübung seiner Tätigkeit habe er über eine gemietete Garage und 2 Parkplätze an der O.___strasse 117 verfügt, welche gemäss Mietvertrag vom 5. Februar 2008 explizit als Parkplätze für Autoreinigung bestimmt gewesen seien. Der Mietzins für diese Räumlichkeiten habe sich auf monatlich Fr. 750.-- belaufen. Y.___ habe auch Reinigungsaufträge für Drittpersonen ausgeführt und er habe Material und Werkzeuge für seine Tätigkeiten selber zur Verfügung gestellt. Y.___ habe die Aufträge angenommen, wann er habe arbeiten wollen und sei zwischenzeitlich auch auf Reisen gewesen. Mengenmässig habe er unterschiedliche Quantitäten geliefert. Die Abrechnung sei aufgrund von vereinbarten Pauschalbeträgen für jedes gepflegte Fahrzeug erfolgt. Nach aussen sei er in eigenem Namen aufgetreten und sein Unternehmen habe auf B.___ Autopflege gelautet. Es habe auch keine Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit bei der Auftragserledigung bestanden. Es würden die Kriterien für selbständige Erwerbstätigkeit überwiegen und die Nachzahlungsverfügungen seien deshalb aufzuheben.


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob Y.___ hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2014 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist, beziehungsweise ob die von der Beschwerdeführerin in den genannten Jahren an Y.___ ausgerichteten Entgelte massgebenden Lohn darstellen.

3.1.1    Die Beschwerdeführerin ist in der Rechtsform eines Einzelunternehmens seit 24. August 2010 als X.___ und seit dem 11. Januar 2016 als Kommanditgesellschaft X.___ mit dem Zweck Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte, Vermietung, An- und Verkauf von Automobilen im Handelsregister eingetragen (Urk. 7/29 und Urk. 7/33/2).

3.1.2    Im Bericht der Arbeitgeberkontrolle über die Erhebungen bei der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2015 betreffend die Kontrollperiode 2010 bis 2014 wurde festgehalten, die Finanzbuchhaltung sei sehr unsorgfältig, teilweise nach der Brutto- und teilweise nach der Nettoverbuchungsmethode geführt worden. Personalblätter oder Lohnausweise seien für die Kontrollarbeiten nicht zur Verfügung gestanden, so dass nur die Finanzbuchhaltung habe geprüft werden können. Bei den Fremdleistungen habe der Buchungstext - mit Ausnahme von Y.___ - «Rechnungseingang» gelautet und die Fremdleistungen hätten nicht lückenlos geprüft werden können, da Belege teilweise nicht mehr auffindbar gewesen seien (Urk. 7/34).

3.1.3    Die Arbeitgeberrevisorin bemerkte, Y.___ habe in der Zeitspanne 2010 bis 2014 bei der Beschwerdeführerin monatlich Forderungen als Selbständigerwerbender (SE) von plus minus Fr. 4’000.-- mittels handgeschriebener Quittungen gestellt, wobei die Auszahlungen immer in bar erfolgt seien (Urk. 7/35/39). Es wurden die folgenden Buchungsdaten und Zahlungen an Y.___ festgehalten (Urk. 7/35/4):


2010

Datum

Zahlung Fr.

2011

Datum

Zahlung Fr.

2012

Datum

Zahlung Fr.

2013 Datum

Zahlung Fr.

2014 Datum

Zahlung Fr.







19.01.2013

7'240.--



31.01.2010

4'360.--

31.01.2011

4'390.--

31.01.2012

2'020.--

31.01.2013

3'520.--

31.01.2014

2’638.90

28.02.2010

3'890.--

28.02.2011

4'150.--

28.02.2012

1'440.--

28.02.2013

2'620.--

26.02.2014

703.70

31.03.2010

5'190.--

31.03.2011

5'000.--

31.03.2012

3'540.--

31.03.2013

2'710.--

30.04.2010

4'280.--

30.04.2011

3’420.--

30.04.2012

3’810.--

30.04.2013

2'830.--

31.05.2010

4'590.--

31.05.2011

4'380.--

31.05.2012

4’300.--

31.05.2013

2'720.--

30.06.2010

5’060.--

30.06.2011

5'440.--

30.06.2012

3’180.--

30.06.2013

2'340.-

31.07.2010

3'320.--

31.07.2011

3'120.--

31.07.2012

3’450.--

31.07.2013

2'360.--

31.08.2010

5'210.--

31.08.2011

3'960.--

31.08.2013

2'450.--

30.09.2010

5'280.--

30.09.2011

2'640.--

01.10.2012

7'300.--

30.09.2013

2'680.--

31.10.2010

4'930.--

31.10.2011

4'040.--

31.10.2012

4'890.--

31.10.2013

4'230.--

30.11.2010

4'150.--

30.11.2011

3'170.--

30.11.2012

30.11.2013

3'060.--

31.12.2010

5'100.--

31.12.2011

4'340.--

31.12.2013

2'680.--


2010:Fr. 55'360.--2011:Fr. 48’050.--2012:Fr. 33'930.--2013:Fr. 39'368.--2014:Fr. 3'175.--

3.2

3.2.1    Die Beschwerdeführerin legte im Zusammenhang mit ihrer Einsprache vom 1. März 2016 (Urk. 7/46) gegen die Nachzahlungsverfügungen als Beweismittel einen am 5. Februar 2008 zwischen der C.___ GmbH als Vermieterin und Y.___ als Mieter unterzeichneten Mietvertrag auf. Unter Mietobjekt ist eine Garage für Autoreinigung und zwei Parkplätze an der O.___strasse 117 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 750.-- aufgeführt (Urk. 7/47/1).

3.2.2    Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine von Y.___ unterzeichnete Rechnung von November (2010) ein [Urk. 3/10; zum Datum vgl. Auszahlungsdatum gemäss Kontoblatt [Urk. 7/35/14]). Die Rechnung ist mit dem Absender B.___ Autopflege, Y.___, versehen, wobei für Waschen, Innenreinigung, Polieren und Konservieren von 16 Fahrzeugen ein Betrag von Fr. 4'150.-- aufgeführt und der Erhalt der Zahlung unterschriftlich bestätigt ist (Urk. 3/10).

3.3    Laut den eingeholten Auskünften bei der Steuerbehörde (Urk. 15) hat Y.___ in den Jahren 2010 bis 2014 angegeben, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sein finanzieller Lebensunterhalt von seiner Lebenspartnerin bestritten werde (Urk. 15/1 S. 6, Urk. 15/2 S. 5, Urk. 15/3 S. 5, Urk. 15/4 S. 5, Urk. 15/5 S. 5).

3.4    Gemäss Jahreslohnabrechnung der Beschwerdeführerin 2010 bis 2014 zu Händen der Beschwerdegegnerin sind keine Lohnzahlungen an Y.___ aufgeführt und dieser wird auch nicht als Mitarbeitender genannt (vgl. Urk. 7/3/2, Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/2, Urk. 7/11/2 und Urk. 7/17/2).


4.

4.1    Die Akten ergeben damit, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2010 bis Ende Februar 2014 für Leistungen von Y.___ monatlich durchschnittlich Fr. 3'600.-- entrichtet hat, wobei die Auszahlungen jeweils in bar per Ende Monat erfolgten (vgl. Zusammenstellung E. 3.1.3 hiervor). Im Weiteren ergibt sich, dass die monatlichen Zahlungen mit Ausnahme im August, September, November und Dezember 2012 lückenlos erfolgten, wobei aufgrund der rund doppelt so hohen Zahlungen von Fr. 7'300.-- am 1. Oktober 2012 und von Fr. 7'240.-- am 19. Januar 2013 davon auszugehen ist, dass damit auch Leistungen für die ge-nannten vier Monate abgegolten wurden. Daraus ist folglich nicht zu schliessen, dass Y.___ seine Arbeit aufnahm, wann er wollte und oft weg war, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 3/8 und Urk. 1 S. 5). Es trifft auch nicht zu, dass Y.___ für die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum die Fahrzeuge lediglich reinigte, polierte und konservierte (vgl. Urk. 1 S. 4), führte er doch auch andere Instandstellungsarbeiten an den von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Fahrzeugen aus (vgl. Urk. 3/8 S. 1 f.). Anhaltspunkte, dass Y.___ weitere Erwerbseinkünfte erzielt hat, ergeben sich – ausser der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe ihm weitere Kunden vermittelt (Urk. 3/8 S. 2) - nicht, deklarierte er doch gegenüber der Steuerbehörde, dass er gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (E. 3.3 hiervor). Sodann ist aufgrund der konstant und regelmässig während mehr als vier Jahren erbrachten Arbeitsleistungen von Y.___ für die Beschwerdeführerin sowie der hierbei erzielten beachtlichen monatlichen (Netto-) Einkünfte auch nicht zu schliessen, dass ihm noch wesentliche Kapazitäten für Tätigkeiten bei anderen Garagen oder Privatkunden zur Verfügung gestanden haben.

    Der durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Einsprache vom 1. März 2016 (Urk. 7/46) gegen die Nachzahlungsverfügungen erstmals erwähnte Mietvertrag, welcher am 5. Februar 2008 zwischen der C.___ GmbH als Vermieterin und Y.___ als Mieter unterzeichnet wurde und worin als Mietobjekt eine Garage für Autoreinigung und zwei Parkplätze an der O.___strasse 117 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 750.-- aufgeführt sind, vermag als Indiz einzig dafür sprechen, dass Y.___ im Jahr 2008 über einen Platz an der O.___strasse 117 verfügte, um Fahrzeuge zu reinigen. Dies schliesst jedoch eine Anstellung für die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum von Januar 2010 bis Ende Februar 2014 nicht aus. Sodann sind unter dieser Adresse auch keine Rechnung/Quittungen von Y.___ aktenkundig (vgl. Urk. 3/10).

    Damit steht namentlich aufgrund des Auftragsvolumens fest, dass zwischen Y.___ und der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum von Januar 2010 bis Ende Februar 2014 ein tatsächliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Dass eine Erwerbstätigkeit auch für andere Klienten bestand, ist in den Akten nicht dokumentiert und würde sich in engen Grenzen halten.

4.2    Dass Y.___ ein massgebliches Unternehmerrisiko für seine Tätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist nicht ausgewiesen. Ausser der Miete für die Garage hatte er keine Verpflichtungen. Er tätigte keine erheblichen Investitionen und beschäftigte kein Personal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Y.___ arbeiten konnte, wann er wollte und keine Regelungen hinsichtlich Arbeitspensen, Arbeitszeiten, Anzahl zu leistender Stunden sowie Ferien bestanden hätten, ist zu bemerken, dass ihre regelmässigen und jahrelang erbrachten monatlichen Zahlungen an Y.___ dieser Behauptung entgegenstehen. Dass die Einkommen in unterschiedlicher Höhe erfolgten, da die Vergütung nach Arbeitsanfall respektive Stückzahl — abhängig von der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen und zum Verkauf bereit gestellten Fahrzeuge — erfolgte, lässt ebenso wenig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit von Y.___ schliessen, musste er sich doch nicht selber um das Beschaffen von Aufträgen kümmern, sondern die Beschwerdeführerin stellte die entsprechenden Fahrzeuge bereit. Die Sachlage zeigt sich damit gleich einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, bei dem der Arbeitgeber die Angestellten jeweils unregelmässig und je nach Arbeitsbedarf einsetzt. Dass Y.___ bei seiner Tätigkeit die Fahrzeugreinigung nicht in der Garage der Beschwerdeführerin, sondern an einem anderen Ort durchführte, ist nicht entscheidend und spielt nur eine untergeordnete Rolle. Auch wenn Y.___ nicht am Standort der Beschwerdeführerin gearbeitet haben mag, war er doch insoweit in die Organisation eingebunden, als er über das ganze Jahr verteilt regelmässig Arbeiten ausführte. Insoweit war er sicherlich fest eingeplant und war er in den Betrieb eingeordnet. Im Vordergrund steht vielmehr seine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin, die sich darin zeigte, dass sich Y.___ im Fall des Verlusts dieser einzigen aktenkundigen, regelmässig und während mehr als vier Jahren für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten, in einer ähnlichen Stellung befunden hätte, wie jeder andere Arbeitnehmer, der seine Anstellung verliert (BGE 122 V 169).

4.3    Damit ergibt sich, dass die Kriterien für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Namentlich das Arbeitsvolumen und die damit verbundenen Aspekte der wirtschaftlichen Abhängigkeit, der Einordnung in den Betrieb erweisen sich als ausschlaggebend. Dass Y.___ zwei Garagenplätze mietete und Kapazität gehabt hätte, in geringem Umfang weiter erwerbstätig zu sein, ist in der Gesamtbetrachtung wesentlich geringer zu gewichten. Dies umso mehr, als eine solche Tätigkeit nicht aktenkundig ist.

4.4    

4.4.1    Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin an Y.___ ausgerichteten Entgelte um Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Somit hat die Beschwerdegegnerin die von Januar 2010 bis und mit Februar 2014 erzielten Einkünfte zu Recht als in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert.

4.4.2    Zur geltend gemachten Verjährung der Beiträge für das Jahr 2010 (Urk. 1 S. 4), verwies die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die vorsorgliche Nachzahlungsverfügung vom 11. Dezember 2015 (Urk. 6 und Urk. 7/27). Die Beiträge wurden damit innert fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die spätere Nachzahlungsverfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/37) ändert hieran nichts.

4.4.3    Die Höhe der abgabepflichtigen Lohnbeiträge inklusive Verwaltungskosten zuzüglich Verzugszinse ist unbestritten und ergibt sich aufgrund der Kontoblätter der Beschwerdeführerin (Urk. 7/35/9-37) und den Rechnungsdetails in der Abrechnung vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/38, vgl. auch E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin gewährte sodann auf den Barzahlungen an Y.___ für aufgewendetes Material einen «Einschlag» von 5 % und rechnete das so ermittelte Nettoeinkommen von 93.5 % auf ein Bruttoeinkommen 100 % hoch (Urk. 7/35/4). Mit Blick darauf, dass bei der Tätigkeit von Y.___ (Aufbereiten von Fahrzeugen für den Verkauf) Material verwendet wurde, diesbezüglich aber keine Quittungen vorgelegt wurden, ist die Höhe des Abzuges nicht zu beanstanden und ein höherer Abzug als 5 % jedenfalls nicht angebracht.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).









Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef