Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00071




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Verfügung vom 30. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Keel + Partner AG

Kesslerstrasse 9, 9001 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 17. Februar 2016 für das Steuerjahr 2011 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 50‘271.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von
Fr. 170‘618.-- (Urk. 7/6). Gestützt auf diese Meldung erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. März 2016 für das Jahr 2011 persönliche Beiträge von Fr. 4‘304.40 und Verwaltungskosten von Fr. 172.20 (Urk. 7/7). Die dagegen von X.___ am 1. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2016 ab (Urk. 2
[= Urk. 7/36]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. November 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Nach erstreckter Frist (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 ein und beantragte, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin verwies auf die inzwischen erlassene Verfügung vom 3. Januar 2017, in welcher die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 gestützt auf die rektifizierte Steuermeldung für das Jahr 2011 vom 9. November 2016 festgesetzt worden seien. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2017 Frist angesetzt, um allfällige Einwände gegen eine Abschreibung des vorliegenden Verfahrens vorzubringen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


1.2    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

1.3    Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 285). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).


2.    Den Akten lässt sich entnehmen, dass das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 9. November 2016 für das Beitragsjahr 2011 neu ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2‘905.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 7/31) meldete. Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsentscheid vom 3. Januar 2017 die Verfügung vom 11. März 2016 (richtig wohl: den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016) auf und setzte die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2011 neu auf Fr. 475.-- zuzüglich Verwaltungskosten fest (Urk. 7/41).


3.    Mit dem Erlass des Rektifikats vom 3. Januar 2017 entfällt der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2016 bzw. der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für den vorliegenden Prozess besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr, zumal dieser auf Einwände gegen die Neuberechnung der Beiträge verzichtete, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


4.    Infolge geringfügigen Aufwandes sowie des Umstandes, dass angesichts des in masslicher Hinsicht nicht bezifferten Rechtsbegehrens der Umfang des Obsiegens nicht genau festgelegt werden kann, wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).


Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Keel + Partner AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Muraro