Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00072



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 17. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Kalt

BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff

Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ mit Sitz in Zürich ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1999 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnet mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/1-50). Der 1970 geborene Y.___ waltete (Eintragung im Tagebuch) als Präsident des Verwaltungsrats der X.___ vom 8. April 2005 bis zum 24. Oktober 2012 mit Unterschrift zu Zweien und seit 25. Oktober 2012 (Eintragung im Tagebuch) mit Einzelzeichnungsberechtigung.

    Aufgrund einer Verdachtsmeldung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) auf ungetreue Buchführung, Steuerhinterziehung und Nichteinhaltung des Arbeitsgesetzes (Urk. 7/29/48-49) führte die Ausgleichskasse zwischen dem 21. Oktober 2015 und dem 18. April 2016 eine Arbeitsgeberkontrolle durch (Bericht vom 18. April 2016, Urk. 7/29). Zudem leitete die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren ein und erhob nachzuzahlende Verrechnungssteuern (Urk. 3/11, Urk. 3/13-14). Mit Nachzahlungsverfügungen vom 29. April 2016 (Urk. 7/32/1-4) verpflichtete die Ausgleichskasse die X.___ – gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberkontrolle – zur Bezahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) auf diversen Zahlungen der X.___, welche diese in den Jahren 2011-2014 an Z.___, A.___ und Y.___ ausgerichtet hatte (nachträglich festgestellte Löhne im Jahr 2011: Fr. 75‘152.--; nachträglich erhobene Beiträge: Fr. 10‘387.10, nachträglich festgestellte Löhne im Jahr 2012: Fr. 30‘503.--, nachträglich erhobene Beiträge: Fr. 3‘970.--, nachträglich festgestellte Löhne im Jahr 2013: Fr. 153‘235.--, nachträglich erhobene Beiträge: Fr. 20‘573.50, nachträglich festgestellte Löhne im Jahr 2014: Fr. 56‘409.--, nachträglich erhobene Beiträge: Fr. 7‘641.65; vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/33). Die dagegen erhobene Einsprache der X.___ vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/34) in Bezug auf geldwerte Leistungen an Y.___ wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/48]).


2.    Am 8. November 2016 erhob die X.___ Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin von jeglicher Nachzahlung von Lohnbeiträgen für Y.___ zu befreien. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurden die Steuerakten von Y.___ betreffend die Steuerperioden 2011-2014 beigezogen (Urk. 12, vgl. Urk. 14/1-4).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die an Y.___ ausgerichteten geldwerten Leistungen stellten Lohnbestandteil dar. Gestützt auf den Revisionsbericht sei eine entsprechende Nachzahlungverfügung für sehr hohe Spesen und geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen für das private Boot, den Privatanteil des Fahrzeugs Aston Martin, die Reise nach Costa Rica sowie den Personal Trainer erlassen worden. Die vorweg bezahlten Lebenshaltungskosten seien laufende Gewinnvorwegnahmen und keine verdeckten Gewinnausschüttungen (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Zuwendungen, welche die Beschwerdegegnerin als massgebenden Lohn erachtet habe, seien Gewinnausschüttungen, stellten Kapitalertrag dar und unterlägen der Verrechnungssteuer. Eine abweichende Beurteilung zu derjenigen der Steuerbehörde sei nicht gerechtfertigt. Die Gewinnausschüttungen an Y.___ seien angemessen gewesen, da in den Jahren 2011-2014 kein offensichtliches Missverhältnis zwischen diesen und dem Vermögensertrag, gemessen am wirtschaftlichen Unternehmenswert bestanden hätten. Auch zwischen der Arbeitsleistung und Entlöhnung von Y.___ bestehe kein offensichtliches Missverhältnis (Urk. 1).


2.    Festzustellen ist zunächst, dass die Nachzahlungsverfügungen (Urk. 7/32/1-4) insoweit teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, als Beiträge für Zahlungen im Rahmen übrigen Personalaufwands sowie für Zahlungen an Z.___ sowie A.___ erhoben worden sind (Fr. 10‘510.--[übriger Personalaufwand], Fr. 70‘000.-- [nicht deklarierter Lohn von Z.___], Fr. 40‘000.-- , Fr. 25‘000.-- [verdeckte Provisionen von A.___].

    Vom Anfechtungsobjekt umfasst sind vorliegend die erhobenen Beiträge für geldwerte Leistungen an Y.___ in den Jahren 2011 bis 2014 im Umfang von total Fr. 121‘789.-- sowie die Aufrechnung von Spesen von jährlich Fr. 12‘000.-- (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/30/1).

    Nicht umstritten und zu keinen Weiterungen Anlass gibt die Qualifikation der Pauschalspesen von Y.___ von jährlich Fr. 12‘000.-- als Lohnbestandteil (vgl. Urk. 1 S. 5).

    Strittig und zu prüfen ist, ob folgende geldwerte Leistungen der Beschwerdeführerin an Y.___ in den Jahren 2011-2014 (2011: Fr. 12‘642.--, 2012: Fr. 18‘503.--, 2013: Fr. 71‘235.--, 2014: Fr. 19‘409.--) als massgebenden Lohn oder nicht beitragspflichtige Gewinnausschüttungen aus Beteiligung zu qualifizieren sind:

- „Bootsplatz, U+R Versicherungen“ im Betrag von Fr. 12‘642.-- (2011), Fr. 18‘503.-- (2012), Fr. 15‘068.-- (2013) Fr. 7‘409.-- (2014)

- „Privatanteil Aston Martin (6 Mt.)“ im Betrag von Fr. 10‘933.-- (2013)

- Lebenshaltungskosten, Reise, Costa Rica, Personal Trainer im Betrag von Fr. 23‘793.-- (2013)

- B.___ Mastercraft-Boot im Betrag von Fr. 12‘000.-- (2014)

- „Umbau C.___ (Privat)“ im Betrag von Fr. 21‘441.-- (2013)

    

3.

3.1    Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).

3.2    Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b). Dividenden stellen beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. ferner Rz. 2011 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008 [Stand 1. Januar 2015; nachfolgend: WML]). Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten regelmässig nicht als massgebender Lohn (BGE 103 V 1 E. 2b S. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5.3), zumal diese wie Dividenden zum steuerbaren Vermögensertrag (Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]) und zum steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft zu rechnen sind (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG), da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers haben.

    Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass es für die Beitragspflichtigen nicht nur vorteilhaft ist, hohe Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen und ein tiefes Salär zu deklarieren. Dies ist zwar AHVrechtlich günstiger, weil auf den Dividenden keine AHV-Beiträge geschuldet sind. Steuerrechtlich verhält es sich aber umgekehrt: Im Unterschied zu den Löhnen stellt die Dividende bei der Gesellschaft keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, sondern unterliegt der Gewinnsteuer (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) und zugleich beim Empfänger der Einkommenssteuer, insgesamt somit einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche durch die Unternehmenssteuerreform II (Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008) zwar gemildert (Art. 20 Abs. 1bis DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG, je in der Fassung gemäss Unternehmenssteuerreform II, in Kraft seit 1. Januar 2009), aber nicht beseitigt wurde.

3.3    Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.1, 134 V 297 E. 2.1, 103 V 1 E. 2b).

3.4    Dabei müssen im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht es nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz. 2011.2 WML). Wie im AHV-Recht, aber mit umgekehrten Vorzeichen, ist dabei auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (BGE 141 V 634 E. 2.2.1, 134 V 297 E. 2.2).

3.5    Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 141 V 634 E. 2.2.2, 134 V 297 E. 2.8; vgl. auch Rz. 2011.3 WML).

3.6    Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHVVerwaltung vermieden werden, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen (BGE 103 V 1 E. 2c; Urteil des vormaligen Eidg. Versicherungsgerichts H 131/86 vom 3. August 1988 E. 2c). Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (BGE 141 V 634 E. 2.5 mit Hinweisen).


4.

4.1    Das Aktionariat der Beschwerdeführerin setzte sich im vorliegend interessierenden Zeitraum wie folgt zusammen: Y.___ war in den Jahren 2011, 2012 und 2013 sowie bis zum 15. September 2014 Alleinaktionär der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6-7). Mit Verwaltungsratsbeschluss vom 15. September 2014 gab der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Übertragung der Aktien an die D.___ (70 %) sowie die E.___ (30 %; Urk. 3/7). Überdies ist die Beschwerdeführerin mit Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrats der D.___ (Eintragung im Tagebuch vom 22. September 2014) und als Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (seit 25. Oktober 2012) bzw. bis 24. Oktober 2012 mit Unterschriftsberechtigung zu Zweien (Eintragung im Tagebuch vom 8. April 2005) verbunden. Er ist also nicht nur Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, sondern vermag auch durch seine Aktionärsstellung Kapitalertrag zu erzielen.

4.2    

4.2.1    Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin als Gewinnausschüttung deklarierten hier interessierenden geldwerten Leistungen an Y.___ von der Steuerbehörde nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin als verrechnungssteuerpflichtiger Beteiligungsertrag qualifiziert worden sind (Urk. 3/11, Urk. 3/13-14), sowohl betreffend die offenen Gewinnausschüttungen (Dividende) als auch die verdeckten (Urk. 1 S. 6; vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 2.3).

4.2.2    Es bestehen vorliegend keine Hinweise darauf und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass die geldwerten Leistungen zu Gunsten von Y.___ eindeutig dem Arbeitsverhältnis entstammen respektive dass sie Y.___ auch dann zugewendet worden wären, wenn er nicht gleichzeitig Alleinaktionär der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Da es sich bei den hier interessierenden Leistungen ausschliesslich um Konsum- bzw. Luxusgüter handelt (Reise, Umbau der Privatbewohnung, Luxusauto, Boot etc.) liegt die Vermutung ohnehin nahe, dass es sich um einmalige und nicht direkt mit der Erwerbstätigkeit von Y.___ in Zusammenhang stehende Leistungen handelt.

    Dazu kommt, dass eine Umqualifizierung einer Dividende bzw. der ihr grundsätzlich gleichgestellten verdeckten Gewinnausschüttung in massgebenden Lohn nur zulässig ist, wenn kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einhergeht (BGE 141 V 634, 134 V 297). Bei einem Lohn in angemessener Höhe bleibt praxisgemäss kein Raum, um von der steuerrechtlichen Qualifikation abzuweichen und beitragsrechtlich statt von einer Dividende von massgebendem Lohn auszugehen (Bundesgerichtsurteil 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2).

    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es handle sich bei den vorliegend interessierenden Leistungen an Y.___ deshalb nicht um Gewinnausschüttungen, da es sich bei den privaten Lebenshaltungskosten um laufende Gewinnvorwegnahmen handle, überzeugt nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Zuwendungen an Y.___ nur aufgrund ihrer Wiederholungen als Lohn zu qualifizieren und entgegen der steuerrechtlichen Qualifikation nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu betrachten sind, auch wenn Dividenden praxisgemäss nach dem Jahresabschluss ausgeschüttet werden. Die verdeckte Gewinnausschüttung (wie vorliegend Erhalt/Erwerb von Konsum- und Luxusgütern) folgt gerade eben nicht den Regeln der Dividendenzahlungen.

4.2.3    Die Gewinnausschüttungen erscheinen angesichts der an Y.___ ausbezahlten Löhne nicht als übermässig. Es bestehen keine Hinweise darauf und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegend interessierenden Zeit branchenunübliche Löhne ausgerichtet hätte (vgl. Lohnmeldungen für die Jahre 2011: Urk. 7/5, 2012: Urk. 7/20-21, 2013: Urk. 7/23, 2014: Urk. 7/25). Dies trifft insbesondere in Bezug auf Y.___ zu, denn bescheinigt wurden im Jahr 2011 ein Salär von Fr. 211‘510.40 (Urk. 7/5/3), im Jahr 2012 von Fr. 305‘096.35 (Urk. 7/20/3 und Urk. 7/22/2), im Jahr 2013 von Fr. 205‘525.95 (Urk. 7/23/16) und im Jahr 2014 von Fr. 218‘392.55 (Urk. 7/25/14).

    Werden der wirtschaftliche Wert der Aktien resp. des Unternehmens mit den Gewinnausschüttungen (offen und verdeckt) in ein Verhältnis gesetzt, so ergibt sich das Folgende:

    Die Dividendenausschüttung (gesamthaft) betrug für das Jahr 2011 Fr. 900‘000.--, das Jahr 2012 Fr. 578‘000.-- und das Jahr 2013 Fr. 1‘000‘000.-- (Urk. 3/17 S. 2, Urk. 3/18 S. 2, Urk. 3/19, Urk. 3/20; vgl. auch Urk. 14/2-4, Wertschriftenverzeichnisse 2011, 2012 und 2013). Für das Jahr 2014 soll die Ausschüttung an Dividenden Fr. 280‘000.-- betragen haben (Urk. 1 S. 6). Infolge Aktienverkaufs im September 2014 versteuerte Y.___ indes keine Dividenden mehr (weder diejenige für das Geschäftsjahr 2013 noch für 2014), sondern erhielt von der Käuferin als erste Tranche der Darlehensrückzahlung (Kaufpreis) Fr. 300‘000.-- (vgl. Urk. 14/4, Wertschriftenverzeichnis 2014, Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen; Darlehensnachweis E.___). Der wirtschaftliche Wert einer Aktie der Beschwerdegegnerin (100 Namenaktien zu Fr. 1‘000.-- Nominalwert) wurde durch das kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2011 auf Fr. 69‘000., für das Jahr 2012 auf Fr. 67‘100.--, für das Jahr 2013 auf Fr. 78‘487.58 und für das Jahr 2014 auf Fr. 65‘000.-- festgelegt (Urk. 3/17 S. 3, Urk. 3/18 S. 1, Urk. 3/19 S. 1, Urk. 3/21 S. 2). Unter Annahme einer Ausschüttung von Fr. 280‘000.-- auf 70 % Aktienanteil für das Jahr 2014 resultiert ein im Durchschnitt nur knapp überhöhter Vermögensertrag von 10,54 % (13,22 % im Jahr 2011, 8,9 % im Jahr 2012, 13,73 % im Jahr 2013 und 6,32 % im Jahr 2014, vgl. WML Ziff. 2011.7, wonach Dividenden von 10 Prozent oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere vermutungsweise überhöht sind).

    Ob von einem offensichtlich überhöhten Vermögensertrag auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben, da – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – die Entlöhnung von Y.___ keinen Anlass dazu gibt, von einem unangemessen tiefen Lohn auszugehen und somit ohnehin nicht beide kumulativen Voraussetzungen für eine Umqualifizierung in massgebenden Lohn gegeben sind. (vgl. WML Ziff. 2011.4).

    Unter Berücksichtigung des Ermessens, welches einer Gesellschaft bei der Qualifizierung von geldwerten Leistungen an Gesellschafter zukommt, der Betrachtungsweise der Steuerbehörden sowie des Bestrebens nach Erhaltung einer Widerspruchlosigkeit bzw. Einheit der Rechtsordnung sind bei dieser Sachlage die streitigen geldwerten Leistungen, die Y.___ im relevanten Zeitraum zugeflossen sind, – soweit nicht überhöhte Spesen betroffen sind – als Kapitalertrag zu beurteilen, und nicht als massgebenden Lohn. Diese Leistungen haben in der Stellung von Y.___ als Allein-/bzw. Mehrheitsaktionär ihren Grund. Eine Umqualifizierung erfolgte zu Unrecht.

    Da es nicht Sache des Gerichts ist, eine berichtigte Beitragsverfügung zu erlassen (BGE 98 V 248), ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 6. Oktober 2016 betreffend die Beiträge für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die nachzufordernden Lohnbeiträge für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.


5.    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Eine höhere Prozessentschädigung erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle sowie unter Hinweis darauf, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 220.-- beträgt, nicht angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die Beiträge für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Manuela Kalt

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann