Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00074

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Andrea B. Bolliger

Baker & McKenzie Zurich, Rechtsanwälte

Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Selina Many

Baker & McKenzie Zurich, Rechtsanwälte

Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 23. September 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2011 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 156‘412.-- (Fr. 156‘412.-- abzüglich Zins von Fr. 93‘160.-- abzüglich Freibetrag für Personen im AHV-Alter von Fr. 16‘800.-- zuzüglich aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 3‘881.-- = beitragspflichtes Einkommens von Fr. 50‘300.--) und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 4‘658‘000.-- fest (Urk. 10/24). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. September 2014 (Urk. 10/14). Am 21. Oktober 2014 (Urk. 10/23/10; vgl. auch Urk. 10/22/1) teilte dieses sodann mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden und die Zahlen der Steuermeldung seien korrekt. Es verwies auf die Zustimmungserklärung des Beitragspflichtigen (vgl. Urk. 10/22/12) und gab an, es sei kein Gesamteinkommen gemeldet worden. Gegen die Verfügung vom 23. September 2016 erhob der Beitragspflichtige am 28. September 2016 Einsprache (Urk. 10/25), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 abwies (Urk. 2 [= Urk. 10/26]).


2.    Dagegen erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 11. November 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht der Beitragspflicht unterliege; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 inkl. Beilagen [Urk. 3/3-15]). Am 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 6 inkl. Beilagen [Urk. 7/16-20]). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Januar 2017 angezeigt wurde (Urk. 11). Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe (Urk. 13 inkl. Beilagen [Urk. 14/1-3]) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Juli 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2009 bis 2012 beim Kantonalen Steueramt Zürich beigezogen (Urk. 18-20).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG), wobei den nach Vollendung des AHV-Alters Erwerbstätigen ein Freibetrag zukommt (Art. 4 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 6quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    

2.2.1    Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

2.2.2    Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.3    Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.4    Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).


2.4    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvergen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Der am 11. Juli 1940 geborene Beschwerdeführer liess sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 1996 frühpensionieren (Urk. 1 S. 4). Aus der Steuererklärung 1995 ist ersichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt noch als Betriebsfachmann tätig war (Urk. 7/19). Er gab der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. März 2010 bekannt, er habe seine bisherige Tätigkeit als Liegenschaftenverwalter per Ende Juli 2005 aufgegeben und sei in der Folge als Altersrenter weiterhin erwerbstätig gewesen (Urk. 10/2). Für das Beitragsjahr 2005 erhob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2010 (Urk. 10/5) Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 42‘600.-- (unter Berücksichtigung eines Freibetrages für AHV-Altersrentner von Fr. 7‘000.--). In den Folgejahren wurden keine Beiträge erhoben (vgl. Urk. 10/12). Erst für das Beitragsjahr 2010 erstattete das kantonale Steueramt Zürich wieder eine Meldung (vom 15. März 2012 [Urk. 10/6]; vgl. auch das Rektifikat vom 17. Dezember 2012 [Urk. 10/11]). Persönliche Beiträge wurden für dieses Jahr jedoch nicht festgesetzt, da das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter den Freibetrag zu liegen kam (Urk. 10/12). Für das hier zu beurteilende Beitragsjahr 2011 wurden dann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 156‘412.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 4‘657‘581.-- gemeldet (Urk. 10/14).

3.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Liegenschaftengewinn erzielt. Am 18. März 2013 habe er die Zustimmungserklärung zur direkten Bundessteuer unterzeichnet. Für die Abgrenzung des Privatvermögens vom Geschäftsvermögen seien im Wesentlichen die Grundsätze der direkten Bundessteuer massgebend.

3.3    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vom 11. November 2016 im Wesentlichen vor, sein Vater, welcher ursprünglich Landwirt gewesen sei, habe im Jahr 1954 – soweit dem Beschwerdeführer bekannt – seine Tätigkeit als Landwirt aufgegeben und in den Jahren 1962/1963 begonnen, auf seinem Land Mehrfamilienhäuser zu errichten, welche er anschliessend vermietet habe. Davon verkauft habe er nie etwas. Sein Vater habe ihm und den übrigen Nachkommen mit Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1987 sämtliche Liegenschaften zu Miteigentum übertragen, er (der Beschwerdeführer) habe eine Quote von 21/100 erhalten. Die Liegenschaften habe er in der Folge stets als Bestandteil seines Privatvermögens versteuert, was von der Steuerbehörde bis ins Jahr 2009 steuerlich auch anerkannt worden sei. Nach internen Übertragungen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Miteigentumsanteil an den Liegenschaften von 31/100 innegehabt. Mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 habe er einen Grossteil seiner Miteigentumsanteile auf seine beiden Söhne übertragen (je 14/100). Der Beschwerdeführer sei damit betraut worden, sich um die Verwaltung der familiären Liegenschaften zu kümmern, wobei er im Wesentlichen die Aufgaben eines Hauswarts übernommen und die entsprechenden Abrechnungen nach kaufmännischen Grundsätzen erstellt habe. Auf dem Grundstück des Elternhauses seien von den Miteigentümern zwei neue Mehrfamilienhäuser mit Mietwoh-nungen erstellt worden. Auch dies habe keinen Anlass geboten, die Liegenschaften umzuqualifizieren (Urk. 1 S. 3 f.). Als vorsichtiger Verwalter des Familienvermögens und als juristischer Laie habe der Beschwerdeführer in seinen Liegenschaftenabrechnungen jeweils Rückstellungen im Hinblick auf anstehende Sanierungsmassnahmen deklariert, was rund 20 Jahre lang nicht beanstandet worden sei. Im Jahr 2011 sei dem Beschwerdeführer betreffend das Steuerjahr 2009 vom Steuerkommissär erstmals erläutert worden, dass Rückstellungen im Privatvermögen nicht vorgesehen und deshalb aufzulösen seien. Der Beschwerdeführer habe dies anerkannt und mit dem Steuerkommissär vereinbart, die Rückstellungen innert fünf Jahren steuerwirksam aufzulösen. Durch die steuerliche Nicht-Anerkennung der Rückstellungen habe das Steueramt Zürich die Qualifikation der Liegenschaft als Bestandteil des Privatvermögens (wie auch in den Vorjahren) anerkannt. Für die Steuerperioden 2010 und 2011 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jeweils einen Veranlagungsvorschlag respektive eine Veranlagungsverfügung erhalten. Ihnen sei dabei nicht bewusst gewesen, dass das kantonale Steueramt Zürich unter Abweichung von der Qualifikation durch den Steuerkommissär jeweils eine Umqualifikation der in Frage stehenden Liegenschaften in Geschäftsvermögen vorgenommen gehabt habe. Betreffend das Beitragsjahr 2010 sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, es liege keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Im Gegensatz dazu habe sie sich betreffend das Beitragsjahr 2011 dann aber auf die Steuermeldung gestützt (Urk. 1 S. 4-6). Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann nicht um einen gewerbsmässigen Immobilienhändler (Urk. 1 S. 9-11; vgl. auch die Präzisierungen in Urk. 6).

3.4    In der Eingabe vom 15. Juni 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, in den Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer betreffend die Jahre 2012 bis 2014 habe das kantonale Steueramt Zürich die Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers wieder als Privatvermögen qualifiziert und sei von keinen Einkünften aus selbständigem Erwerb ausgegangen (Urk. 13).


4.

4.1    Aus den Steuerakten 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Erbe seines Vaters an den Liegenschaften in Y.___ (vgl. Urk. 20/1/6/16) wie angegeben zu 31/100 beteiligt war (Urk. 20/1/1, Urk. 20/1/6/9).

Am 14. Februar 2011 kam es auf Wunsch des Beschwerdeführers zu einer persönlichen Besprechung mit seinem Steuerkommissär. Dieser gab in seinem Besprechungsprotokoll (Urk. 20/3/3) an, dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung die Frage gestellt zu haben, ob er und seine Verwandten die Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen qualifizieren würden. Aufgrund der seit Jahren vorgenommenen Deklarationsweise, insbesondere der ertragswirksamen Rückstellungen für Renovationen, sei davon ausgegangen worden, dass es sich um Geschäftsvermögen handle. Auf jeden Fall könne diese Art der Verbuchung nur dann akzeptiert werden, wenn beide Seiten von Geschäftsvermögen ausgingen. Dies beschlage (grundsätzlich) auch die Akzeptanz von Pauschalen betreffend den Unterhalt. Der Beschwerdeführer habe die Geschichte der einzelnen Liegenschaften erläutert. Sein Vater habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Y.___ aufgegeben (circa 1950) und seine Parzellen mit Mehrfamilienhäusern überbaut. In der Folge seien weitere Liegenschaften hinzugekommen. Die Finanzierung sei zum einen über die Erbschaft beziehungsweise den Erbvorbezug, zum anderen durch Fremdfinanzierung erfolgt. Er (der Beschwerdeführer) sei, soweit er dies im Moment sagen könne, mit der Qualifikation als Geschäftsvermögen einverstanden. Der Steuerkommissär hielt abschliessend fest, im Ergebnis einige man sich darauf, dass in Zukunft nur effektive Unterhaltskosten geltend gemacht würden und dass für jede einzelne Liegenschaft aufgeführt werde, wie die Rückstellungen sich entwickelt hätten und bewirtschaftet würden. Er akzeptiere die Qualifikation für das Steuerjahr 2009.

In der Liegenschaftenabrechnung 2009 führte der Beschwerdeführer Rückstellungen in der Höhe von Fr. 1‘710‘000.-- auf, was unter Berücksichtigung sämtlicher Positionen in der Bilanz zu Passiven im Gesamtbetrag von Fr. 15‘502‘809.55 führte (Urk. 20/1/6/14). Der Anteil des Beschwerdeführers an diesen Passiven betrug entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 31/100 Fr. 4‘805‘871.-- (Urk. 20/1/1). Dieser Betrag wurde in der interkantonalen/internationalen Steuerausscheidung vom 17. Februar 2011 dann auch eingesetzt (Urk. 20/1/4/1). Der Nettoertrag aus den Liegenschaften wurde mit Fr. 259‘075.-- veranschlagt, wobei Fr. 252‘052.-- auf die Liegenschaften in Y.___ und Fr. 7‘023.-- auf eine Liegenschaft in Z.___, A.___, B.___, entfielen. Als Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb wurden jedoch lediglich Fr. 8‘547.-- veranschlagt. (Urk. 20/1/4/3 und Urk. 20/1/4/7).

Die Darstellung des Beschwerdeführers, durch die steuerliche Nicht-Anerkennung der Rückstellungen im Jahr 2009 habe das Steueramt Zürich die Qualifikation der Liegenschaften als Bestandteil des Privatvermögens (wie auch in den Vorjahren) anerkannt (Urk. 1 S. 4), widerspricht somit der Darstellung des Steuerkommissärs, welcher eine Qualifikation als Geschäftsvermögen und damit den Abzug von Rückstellungen akzeptierte. Allerdings erscheint das Vorgehen des Steuerkommissärs auch nicht nachvollziehbar, denn er berücksichtigte den erwähnten Liegenschaftenertrag nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 20/1/4/3). Dementsprechend erstattete er auch keine Meldung an die Beschwerdegegnerin.

4.2    Aus den Steuerakten des Jahres 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Liegenschaftenabrechnung 2010 Rückstellungen von Fr. 2‘560‘000.—aufführte (Urk. 20/2/5/12). Er gab im Schreiben vom 15. Februar 2012 gegenüber dem kantonalen Steueramt an, die Liegenschaften seien über 40 Jahre alt, und es müssten umfassende Aussenrenovationen getätigt werden; auch stünden teilweise Erneuerungen in den Wohnungen an. Die bestehenden Rückstellungen würden in den nächsten vier bis fünf Jahren aufgebraucht sein. Im Jahr 2011 seien bereits Fr. 400‘000.-- aufgelöst worden und im Jahr 2012 würden nochmals etwa Fr. 700‘000.-- aufgelöst (Urk. 20/2/1/1).

Auch für das Jahr 2010 wurden die Rückstellungen vom Steueramt akzeptiert (vgl. Urk. 20/2/5/12, Urk. 20/2/3/4-5: das Fremdkapital von Fr. 5‘072‘635.-- in den „Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb“ vom 20. Februar 2012 entspricht dem Anteil des Beschwerdeführers von 31/100 an den Passiven in der „Liegenschaftenabrechnung 2010“ von Fr. 16‘363‘337.60). Die neu für den Beschwerdeführer zuständige Steuerkommissärin ging dementsprechend davon aus, dass sich der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an den Liegenschaften in Y.___ in seinem Geschäftsvermögen befinde. Sie berücksichtigte den anteilsmässigen Liegenschaftenertrag von Fr. 102‘840.-- als Einkommen aus selbständigem Haupterwerb (Urk. 20/2/3/3-4 und Urk. 20/2/3/10-11).

Am 15. März 2012 wurde der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet (Urk. 10/6/1). Die Meldung erwies sich allerdings insofern als falsch, als nicht der anteilsmässige Liegenschaftenertrag von Fr. 102‘840.-- aufgeführt wurde, sondern der gesamte Liegenschaftenertrag aller Miteigentümer von Fr. 330‘071.--, weshalb am 20. Dezember 2012 ein Rektifikat mit dem korrekten Betrag ausgestellt wurde (Urk. 10/11; vgl. auch Urk. 10/7-10). Die Beschwerdegegnerin gelangte in der Aktennotiz vom 21. Februar 2014 dann aber zum Schluss, aufgrund des hohen Eigenkapitals von Fr. 4‘371‘000.-- komme das AHV-pflichtige Einkommen unter dem Freibetrag zu liegen. Eine Erfassung des Beschwerdeführers falle deshalb dahin (Urk. 10/12). Ob sich dies bei mathematischer Überprüfung als richtig erwiese, ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht zu prüfen.

4.3    Betreffend das hier zu überprüfende Steuerjahr 2011 gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das kantonale Steueramt vom 11. Februar 2013 an, von den 31/100 seiner Erbquote je 14/100 an seine beiden Söhne übertragen zu haben, wobei er sich das Nutzniessungsrecht eingeräumt habe. Seine Söhne hätten zusätzlich je 2/100 Anteile der Liegenschaften von ihren Cousins erworben. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2011 Rückstellungen von Fr. 400‘000.-- aufgelöst (Urk. 20/3/4/1). Dies ist belegt, denn in der Liegenschaftenabrechnung 2011 sind (nur) noch Rückstellungen von Fr. 2‘160‘000.-- aufgeführt (Urk. 20/3/4/3). Das kantonale Steueramt berücksichtigte in der Berechnungsmitteilung vom 14. März 2013 Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb von Fr. 156‘412.--, welche dem anteilsmässigen Gewinn des Beschwerdeführers aus der Verwaltung der Liegenschaften entsprach (Urk. 20/3/5/11-12). Am 18. März 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer (mit seiner Ehegattin) die Zustimmungserklärung für die direkte Bundessteuer, in welcher ein steuerbares Einkommen von Fr. 229‘800.-- aufgeführt wurde (Urk. 20/3/5/8).

4.4    Im Steuerjahr 2012 löste der Beschwerdeführer weitere Rückstellungen von Fr. 580‘000.-- auf; in der Liegenschaftenabrechnung 2012 wurden noch Rückstellungen von Fr. 1‘580‘000.-- aufgeführt (Urk. 20/4/4). Es wurden sodann zwei Grundstücke verkauft (Urk. 20/4/5/5). Zunächst ordnete das kantonale Steueramt die Liegenschaften und Grundstücke in Y.___ dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu und rechnete ihm ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 385‘456.-- an (Urk. 20/4/5/3-5). Zur Begründung legte der zuständige Steuerkommissär folgende Tatsachen dar (Urk. 20/4/4/4): (1) Der Vater habe einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie auch Kiesabbau betrieben. Nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes seien einige Parzellen mit Mehrfamilienhäusern überbaut worden. Die Grundstücke und später die Liegenschaften hätten daher jederzeit Geschäftsvermögen dargestellt. (2) Auf den Liegenschaftenabrechnungen seien ertragswirksam Rückstellungen für Renovationen gebildet worden. (3) Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaften über Jahre verwaltet, teils als Selbständigerwerbender, teils mit Lohnausweise der „H.+T. Wiederkehr Verwaltungen“. Damit bestehe eine enge Verbindung zur beruflichen Tätigkeit und der Beschwerdeführer verfüge über qualifizierte Fachkenntnisse im Immobilienbereich. Zudem seien Unterhaltsarbeiten an den Liegenschaften durch die Einzelfirma in Rechnung gestellt worden. (4) In den Steuerjahren 2010 und 2011 sei die Qualifikation der Liegenschaftenerträge als selbständiges Erwerbseinkommen akzeptiert worden. In der Veranlagungsverfügung vom 23. Mai 2017 bezifferte die Einschätzungsbehörde das steuerbare Einkommen dann auf Fr. 456‘900.-- (Urk. 20/4/3/10), setzte die Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb aber auf Franken Null fest (Urk. 20/4/3/12). Der Berechnungsmitteilung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 23. Mai 2017 sind hierzu folgende Bemerkungen zu entnehmen: „Aufgrund unserer Abklärungen qualifizieren wir die unbebauten Grundstücke im Zeitpunkt des Verkaufs als Privatvermögen, weshalb der Kapitalgewinn aus dem Verkauf steuerfrei ist. Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Qualifikation ausschliesslich die unbebauten Grundstücke betrifft, welche im Jahr 2012 verkauft wurden. Sie stellt kein Präjudiz dar für die aktuell überbauten Grundstücke (5 Mehrfamilienhäuser) sowie für die andern unbebauten Grundstücke. Die Frage, ob Geschäftsvermögen oder Privatvermögen vorliegt, muss bei jeder Handänderung aufgrund der konkreten Umstände und unabhängig von früheren Qualifikationen geprüft und entschieden werden. Insbesondere beim Verkauf der Mehrfamilienhäuser wird sich die Frage stellen, ob mit der Überbauung der Grundstücke und der Bewirtschaftung der Liegenschaften eine selbständige Erwerbstätigkeit begründet wurde. Im vorliegenden Entscheid erfassen wir den Ertrag unter den Liegenschaften, da dies auf die Steuerfaktoren keinen Einfluss hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass wir die Liegenschaften als Privatvermögen qualifizieren. AHV-rechtlich wird die Ausgleichskasse entscheiden, ob es sich vorliegend um Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handelt“ (Urk. 20/4/3/4).

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zwar die Berechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer der Jahre 2012 bis 2014 (Urk. 14/1-3) zu den Akten, nicht jedoch die soeben zitierte Berechnungsmitteilung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012. Unter Hinweis auf die von ihm selektiv eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-3) führte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Juni 2017 aus, „wie Sie den Berechnungsmitteilungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 entnehmen können, hat das kantonale Steueramt Zürich bei seiner Veranlagung die Grundstückmiteigentumsanteile des Beschwerdeführers als Privatvermögen qualifiziert und demzufolge bei den Einkünften aus selbständigem Erwerb ein Einkommen von null vermerkt. […] Somit gilt festzuhalten, dass das Steueramt die Liegenschaften vor 2010 immer als Privatvermögen qualifizierte und ab 2012, 2013 und 2014 (2015 ist noch nicht veranlagt) wieder als Privatvermögen qualifiziert“ (Urk. 13). Diese Darstellung ist unzutreffend. Das kantonale Steueramt Zürich wollte sich in den Jahren 2012, 2013 und 2014 gerade nicht festlegen, da dies steuerrechtlich ohnehin nicht gross von Belang ist.


5.

5.1    

5.1.1    Es ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Verhalten behaften lassen muss, denn er bildete in seinen Liegenschaftenabrechnungen über Jahre hinweg Rückstellungen für anstehende Sanierungsmassnahmen, akzeptierte betreffend das Steuerjahr 2009 eine Qualifikation des Liegenschaftenertrags als solchem auf Geschäftsvermögen und unterzeichnete am 18. März 2013 auch die Zustimmungserklärung zu den Einschätzungsfaktoren der direkten Bundessteuer 2011. Zu diesen Einschätzungsfaktoren gehörte die Berücksichtigung des Liegenschaftenertrags als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

5.1.2    Es ist aufgrund der Umstände zunächst einmal davon auszugehen, dass das kantonale Steueramt die Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers an den Liegenschaften in Y.___ bis ins Jahr 2008 faktisch als dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zugehörig betrachtete. Sie meldete der Beschwerdegegnerin offenbar nie ein Einkommen aus Liegenschaftenertrag. Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Schilderung des Beschwerdeführers in ihren Eingaben jedenfalls nicht. Erst betreffend die Steuerjahre 2009 und 2010 kam beim Steueramt die Frage nach der Qualifikation der Liegenschaften in Y.___ als Geschäftsvermögen auf, da realisiert wurde, dass der Beschwerdeführer stets Rückstellungen in den Liegenschaftenabrechnungen verbucht hatte, was bei Liegenschaften im Privatvermögen steuerrechtlich nicht zulässig gewesen wäre (vgl. E. 4.1 und E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 vom Steuerkommissär darüber aufgeklärt, dass die Rückstellungen nicht zulässig seien. Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, als juristischer Laie habe er die Rückstellungen in Unkenntis der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen (Urk. 1 S. 4), können aus diesem Verhalten allein keine Rückschlüsse gezogen werden, zumal das Steueramt die unzulässige Praxis über Jahre hinweg geduldet hatte.

5.1.3    Der Beschwerdeführer akzeptierte für das Steuerjahr 2009 zwar die Qualifikation der Liegenschaften in Y.___ als Geschäftsvermögen. Der Steuerkommissär erfasste den Liegenschaftenertrag in diesem Jahr jedoch nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und erstattete der Beschwerdegegnerin auch keine Meldung. Dass der Beschwerdeführer die Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen für das Steuerjahr 2009 akzeptierte, hatte daher keine Folgen, denn steuerrechtlich ist diese Unterscheidung praktisch ohne Belang (E. 2.4) und abgaberechtlich zeitigte sie keine Wirkung. Erst betreffend das Beitragsjahr 2010 erfolgte eine Meldung an die Beschwerdegegnerin. Es wurden jedoch auch in diesem Jahr keine persönlichen Beiträge erhoben (E. 3.1).

5.1.4    Der Steuerkommissär einigte sich mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 darauf, dass in Zukunft nur noch effektive Unterhaltskosten geltend gemacht werden dürften (Urk. 20/3/3). Der Beschwerdeführer begann im Jahr 2011 ausserdem damit, die Rückstellungen aufzulösen (E. 4.3 und E. 4.4). Aus diesem Verhalten kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er mit seiner Zustimmungserklärung vom 18. März 2013 (Urk. 10/22/12) auch einer Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen zugestimmt hatte.

5.1.5    Aus der steuermässigen Handhabung der Liegenschaften durch den Beschwerdeführer lässt sich daher keine eindeutige Zuordnung herleiten.

5.2    

5.2.1    Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) erwarb er die Miteigentumsanteile an den Liegenschaften in Y.___ im Jahr 1987 durch Schenkungsvertrag seines Vaters. Sein Vater habe auf den Liegenschaften Mehrfamilienhäuser errichtet und die Liegenschaften, mit Ausnahme einer Liegenschaft, welche im Jahr 1958 an die politische Gemeinde Y.___ verkauft worden sei, nie verkauft (Urk. 6 und Urk. 7/16). Die Liegenschaften hätten sich bereits bei seinem Vater im Privatvermögen befunden, was aus der Steuererklärung des Jahres 1969 hervorgehe (Urk. 6 und Urk. 7/17). Aus diesen Schilderungen, welche teilweise belegt sind, im Übrigen aber nicht mehr überprüft werden können, ist davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 1987 jedenfalls nicht (mehr) Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs waren. Der Umstand, dass die Erben die Liegenschaften auch im Jahr 2011 – das heisst nach mehr als zwanzig Jahren – im Bestand unverändert hielten und vorwiegend interne Übertragungen stattgefunden hatten, stellt sodann ein Indiz für eine private Vermögensverwaltung dar. Eine Verkaufs- und eine damit verbundene Gewinnabsicht sind nicht ersichtlich. Eine lange Haltedauer allein mag zwar nicht in jedem Fall für private Vermögensverwaltung sprechen. So kann etwa eine frühere, professionell ausgeübte Tätigkeit im Liegenschaftenhandel, in deren Folge bloss die spätere – günstigere – Marktentwicklung für eine Veräusserung abgewartet wurde, durchaus auf unternehmerische Interessen hindeuten. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht erkennbar (vgl. E. 5.2.4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 6.1.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2    Nach dem Erwerb der Liegenschaften in Y.___ im Jahr 1987 wurden vor allem interne Übertragungen der Miteigentumsanteile unter den Erben vorgenommen (Urk. 1 S. 3 f., E. 4.3). Im Jahr 1993 wurde ein kleiner Landstreifen an den Kanton Zürich abgetreten, dies erfolgte nach Angaben des Beschwerdeführers unter gesetzlichem Zwang (Urk. 6 und Urk. 7/18 [im Zusammenhang mit dem Bau des Regionalen Radweges West-Ost]). Ein weiterer Verkauf an Dritte erfolgte erst wieder im Jahr 2012; es wurden zwei unüberbaute Grundstücke verkauft (E. 4.4). Die kantonale Steuerbehörde qualifizierte diese im Zeitpunkt des Verkaufs als Privatvermögen, weshalb der Kapitalgewinn aus dem Verkauf einkommenssteuerfrei blieb (Urk. 20/4/3/4). Es fehlt somit, zumindest in Bezug auf das hier fragliche Beitragsjahr 2011, sowohl am Element des Erwerbs von Liegenschaften in der offenkundigen Absicht, diese möglichst unter Ausnützung der Marktentwicklung mit Gewinn weiterzuverkaufen, als auch an demjenigen einer Reinvestition von Veräusserungserlösen in gleichartige Vermögensgegenstände.

5.2.3    Das Grundstück, auf welchem sich das ehemalige Elternhaus befunden hatte, wurde nach 2003 neu überbaut; es wurden zwei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen erstellt (Urk. 1 S. 4). Dies vermag allein – ohne eine damit verbundene (allenfalls spätere) Veräusserungsabsicht – noch keine Gewerbsmässigkeit im hier verstandenen Sinne zu begründen. Ein auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden, etwa durch Einzonung, Parzellierung und Überbauung von Liegenschaften, kann zwar bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein Indiz unter mehreren für eine Erwerbstätigkeit sein, sprengt aber als solches den Rahmen einer blossen bzw. gewöhnlichen Verwaltung eigenen, privaten Vermögens nicht. Dies aus der Überlegung heraus, dass auch die private Vermögensverwaltung eine zielgerichtete Vorgehensweise zur Optimierung des Ertrags beinhaltet bzw. beinhalten kann. Die blosse bzw. gewöhnliche private Vermögensverwaltung charakterisiert sich nicht zwingend durch ein unkoordiniertes, situatives Handeln. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne denn auch schon erkannt, dass es sich selbst bei einer Liegenschaft mit rund dreissig Wohnungen um private Vermögensverwaltung handelt, wenn sich der Eigentümer – ohne Verkaufsbemühungen – darauf beschränkt, die Wohnungen zu verwalten, um daraus ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Die Vermietung eigener Liegenschaften wird nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, weil das zu verwaltende Vermögen umfangreich ist, sodass der Eigentümer beispielsweise eine kaufmännische Buchhaltung führt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 6.1.6 mit weiteren Hinweisen).

5.2.4    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Liegenschaften in Y.___ habe er bloss verwaltet, wobei er im Wesentlichen die Aufgaben eines Hauswarts übernommen und die entsprechenden Abrechnungen nach kaufmännischen Grundsätzen erstellt habe. Die Liegenschaftenabrechnungen der Jahre 2009 bis 2012 deuten auf nichts anderes hin (Urk. 20/1/1, Urk. 20/2/5/12, Urk. 20/3/4/3 und Urk. 20/4/4). Der Beschwerdeführer liess sich gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 1996 frühpensionieren (Urk. 1 S. 4). Aus der Steuererklärung 1995 ist denn auch ersichtlich, dass er zu diesem Zeitpunkt noch als Betriebsfachmann unselbständig erwerbstätig war (Urk. 7/19; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Anschliessend war der Beschwerdeführer dann aber fast ausschliesslich als Liegenschaftenverwalter tätig (Urk. 10/2). Er verfügte somit spätestens zu diesem Zeitpunkt über qualifizierte Fachkenntnisse im Immobilienbereich, welche er sich aber nicht zuletzt auch deshalb angeeignet haben dürfte, da er bereits von seinem Vater mit der Verwaltung der Liegenschaften betraut worden war (Urk. 1 S. 4). Aus den Fachkenntnissen des Beschwerdeführers als Liegenschaftenverwalter allein kann jedoch keine besondere Qualifikation für den gewerbsmässigen Immobilienhandel abgeleitet werden. Ausserdem ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Annahme, die Vermietung eigener Liegenschaften sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs, Zurückhaltung geboten (E. 2.2.4 sowie E. 5.3.3).

5.2.5    Es kann darüber hinaus nicht von aussergewöhnlich hohem Fremdkapitaleinsatz gesprochen werden. Die Belehnung der Liegenschaften beträgt 2011 gesamthaft weniger als 50 % (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3/6).

5.2.6    Zu guter Letzt ist nochmals auf die erfolgswirksamen Rückstellungen in den Liegenschaftenabrechnungen des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2010 zurückzukommen. Diese Deklarationsweise deutet zwar auf einen betrieblichen Charakter der Verwaltungstätigkeit hin. Allerdings monierte das kantonale Steueramt die Diskrepanz zwischen dieser Deklarationsweise und der jahrelang faktisch vorgenommenen Zuordnung der Liegenschaften zum Privatvermögen erst im Jahre 2011. Davor fand weder eine Umqualifikation statt noch wurde der Beschwerdeführer – nach Lage der Akten – über die gesetzlichen Vorgaben aufgeklärt. Ob er seither keine neuen erfolgswirksamen Rückstellungen bildete, lässt sich zwar anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausschliessen, jedoch vermögen die in der Vergangenheit gebildeten Rückstellungen noch keine Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen zu begründen.

5.3    Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel entwickelten Kriterien ist somit hinsichtlich des Beitragsjahres 2011 betreffend die Liegenschaften in Y.___ nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger Immobilienhändler auszugehen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass bei späteren Verkäufen von Liegenschaften in Y.___ eine andere Qualifikation vorgenommen werden könnte.


6.    In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 11. Oktober 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2011 keine Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten hat.

7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ermessensweise, unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 11. Oktober 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2011 keine Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Selina Many und Rechtsanwalt Andrea B. Bolliger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro