Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00076
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 16. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, reichte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Kanada am 2. Juli 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK das Beitrittsgesuch mit der Begründung, die Beitrittsfrist sei bereits abgelaufen, ab (Urk. 8/7). Die dagegen von X.___ am 2. September 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/9), wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2016 ab (Urk. 2/2).
2. Dagegen führte X.___ am 5. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Urk. 2/1).
Mit Urteil vom 9. Juni 2016 trat der Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben (Urk. 3).
Innert der vom Sozialversicherungsgericht angesetzten Frist beantragte die Beschwerdegegnerin (Schweizerische Ausgleichskasse SAK) am 20. Februar 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-16]). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 mitgeteilt (Urk. 9).
Der Beschwerdeführer nahm am 9. März 2017 zur Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 10. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2018 (Urk. 13) wurden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 15/1-23) beigezogen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (Urk. 16) Gelegenheit gegeben, um zu diesen Akten Stellung zu nehmen. Innert der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aus dem am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.831.109.232.1) kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
1.2 Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG:
a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
b. natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
c. sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten,
3. im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
1.3 Nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können die Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden, weiterführen (Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG).
1.4 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
1.5
1.5.1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert gewesen waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
1.5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) muss die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragssteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
2.
2.1 Zu seiner Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 2. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich im Jahr 2010 in der Schweiz “abgemeldet“ habe und sich seither für ein Universitätsstudium in Vancouver, Kanada, aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, weiterhin jährlich Rechnungen mit Einzahlungsschein bekommen, welche er jeweils auch bezahlt habe (Urk. 8/1/4). Im Jahr 2015 habe ihm die Ausgleichskasse die für die Jahre 2010 bis 2014 einbezahlten Nichterwerbstätigenbeiträge aber wieder gutgeschrieben beziehungsweise zurückerstattet (Urk. 8/1/4; vgl. auch die Abrechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/1/3]). Er sei schliesslich im Jahr 2016 in die Schweiz zurückgekehrt, weshalb er für die Jahre 2010 bis 2015 die rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung beantrage (Urk. 8/1/4).
2.2
2.2.1 Nach Erhalt der Beitrittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr seinen Schweizer Wohnort vor der Abreise nach Kanada mitzuteilen und ihr eine Wegzugsbescheinigung dieser Gemeinde einzureichen (Urk. 8/2). Gemäss der vom Beschwerdeführer daraufhin eingeholten Auskunft der Gemeinde Y.___ hat er sich dort am 12. Dezember 2007 abgemeldet (Urk. 8/4/1). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2016 wurde dort auch letztmals für den Dezember 2007 ein Erwerbseinkommen eingetragen und der Beschwerdeführer wurde fortan als “Nichterwerbstätig“ geführt (Urk. 8/3/2). Gestützt darauf wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 13. Dezember 2007 nicht mehr der obligatorischen AHV unterstellt war, da er weder Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) noch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 294/87 vom 28. Dezember 1988 E. 3a).
Am 28. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-23). Er gab an, dass er seinen Wohnsitz nach Toronto, Kanada, verlegen und dort vom 7. Januar 2008 bis 30. April 2010 am George Brown College studieren werde (Urk. 15/1/1). Zur Bestätigung legte er das Schreiben dieser Universität vom 24. Oktober 2007 bei (Urk. 15/1/5). Seither war er bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und entrichtete den Mindestbeitrag (vgl. Urk. 15/3 ff.). Nach dem Vorgenannten konnte der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer aufgrund seines Universitätsstudiums im Ausland ab Januar 2008 die obligatorische Versicherung bis zum 31. Dezember 2009 weiterführen (Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG).
2.2.2 Gemäss dem Schreiben des George Brown College vom 24. Oktober 2007 endete das Studium des Beschwerdeführers in Toronto am 30. April 2010 (Urk. 15/1/5). Laut den Angaben des Beschwerdeführers lebte er danach in Vancouver, Kanada (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/4). Es kann offen bleiben, ob er auch dort studierte (vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 2. Juli 2017 [Urk. 8/1/4]). Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung aufgrund eines Studiums im Ausland war vorliegend nur bis zum 31. Dezember 2009 möglich (E. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass weiterhin eine Versicherung bei der AHV bestand, hätte der Beschwerdeführer somit spätestens damals der freiwilligen Versicherung beitreten müssen. Innert der für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung vorgesehenen Jahresfrist (Art. 8 Abs. 1 VFV), das heisst bis zum 31. Dezember 2010, erfolgte indes keine schriftliche Beitrittserklärung des Beschwerdeführers.
2.2.3 Der Beschwerdeführer erhielt von der Ausgleichskasse allerdings auch noch ab dem 1. Januar 2010 jedes Jahr Rechnungen für seine Beiträge als Nichterwerbstätiger (Urk. 15/7, Urk. 15/9-10, Urk. 15/12, Urk. 15/14, Urk. 15/16), welche er auch alle bezahlte (Urk. 8/1/4). Am 28. Januar 2015 teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse mit, dass er seit vier Jahren im Ausland lebe (Urk. 15/18). Daraufhin bezahlte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2010 bis 2014 zurück (vgl. deren Schreiben vom 11. Februar 2015 [Urk. 8/5/4] und Abrechnung vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/1/3, Urk. 15/20]) und korrigierte die IK-Einträge für die Jahre 2010 bis 2014 entsprechend (Urk. 8/3/2-3). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Nichterwerbstätigenbeiträge weiterhin entrichtete, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hatte mit Urteil H 294/87 vom 28. Dezember 1988 den Fall einer selbständigerwerbenden Damenschneiderin zu beurteilen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegte und die selbständige Erwerbstätigkeit aufgab, der Ausgleichskasse jedoch weiterhin die persönlichen AHV-Beiträge als Selbständigerwerbende überwies. In seinem Urteil erwog das Gericht, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nach aArt. 7 Abs. 3 VFV zwar schriftlich erfolgen müsse. Aus der vorbehaltlosen Entrichtung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (auch aus dem Ausland) gehe jedoch der unmissverständliche Wille hervor, die Versicherung bei der AHV lückenlos weiterzuführen. Der mit der Fortsetzung vermeintlich geschuldeter Beitragszahlungen unmissverständlich bekundete Wille, die Versicherungsmitgliedschaft bei der AHV beizubehalten, sei einer schriftlichen Beitrittserklärung gleichzusetzen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Versicherte die Beitragszahlungen gutgläubig fortgesetzt habe und ihr diesbezüglich keine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden könne (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 294/87 vom 28. Dezember 1988 E. 3c). Entsprechend urteilte das Gericht im Fall eines Versicherten, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und weiterhin AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlte. Dem Versicherten konnte keine seinen guten Glauben ausschliessende grobe Pflichtwidrigkeit angelastet werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 148/92 vom 17. Dezember 1992 E. 2b/bb).
Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende seines Studiums in Toronto im Jahr 2010 die Beitragszahlungen gutgläubig fortgesetzt hat und ihm diesbezüglich keine grobe Nachlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Er hat sich bei der Ausgleichskasse unter Hinweis auf dieses Studium in Toronto als Nichterwerbstätiger angemeldet (Urk. 15/1). Nach dem Studium lebte er in Vancouver, womit sich seine Lebenssituation veränderte. Die Ausgleichkasse stellte seiner Mutter in der Schweiz die Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 vom 25. Januar 2010 (Urk. 15/6) und die Rechnung für die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2010 vom 1. Dezember 2010 (Urk. 15/7) zu. Der Beschwerdeführer wusste, dass sein Studium in Toronto am 30. April 2010 endete. Ihm war bewusst, dass seine Angaben in der Anmeldung als Nichterwerbstätiger vom 28. Dezember 2007 (Urk. 15/1) ab diesem Datum keine Gültigkeit mehr haben konnten. Er konnte sich nicht mehr darauf berufen, bei der AHV als nichterwerbstätiger Student versichert zu sein. Nach dem Ende seines Studiums in Toronto und der Wohnsitzverlegung nach Vancouver war die weitere Unterstellung unter die Schweizer AHV keineswegs offensichtlich. Er hätte der freiwilligen Versicherung beitreten müssen, was ihm grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2010 möglich gewesen wäre (E. 2.2.2). Seine Beitrittserklärung vom 2. Juli 2016 (Urk. 8/1/4) ist somit verspätet erfolgt. Eine Fristerstreckung ist nicht zu prüfen, denn die Frist zur Beitrittserklärung kann längstens um ein Jahr erstreckt werden (Art. 11 VFV). Gestützt darauf hätte die Frist vorliegend längstens nur bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden können.
2.3 Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. März 2016 wieder Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. Urk. 8/5/3) und aufgrund dessen wieder obligatorisch in der AHV versichert ist (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).
3. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2016 um rückwirkenden Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab dem 1. Januar 2010 (Urk. 8/1/4) zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher