Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00078


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 3. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Anmeldung vom 4. September 2016 ersuchte die 1958 geborene X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, um Anrechnung von Betreuungsgutschriften unter Angabe, dass sie ihre Mutter (geboren 1931) seit 1. Januar 2013 an zwei Tagen pro Woche betreue (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 14. September 2016 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften, was sie im Wes-entlichen damit begründete, dass X.___ ihre Mutter nicht an mindestens 180 Tagen pro Jahr betreue (Urk. 6/3). X.___ erhob am 4. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 6/4), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen reichte X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. November 2016 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, dass ihr Betreuungsgutschriften anzurechnen seien (Urk. 1). Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2012 neu gefassten Art. 29septies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung (UV) oder der Militärversicherung (MV) für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Abs. 1). Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden (Abs. 2). Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben (Satz 1 von Abs. 3).

1.2    Nach Art. 52g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung ist das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.

1.3    Gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Betreuungsgutschriften (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) muss die pflegebedürftige Person von der betreuenden Person leicht erreicht werden können. Dies trifft etwa dann zu, wenn die betreuende Person nicht mehr als 30 km entfernt vom Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnt oder nicht länger als eine Stunde benötigt, um bei der pflegebedürftigen Person zu sein (Art. 52g AHVV). Gemäss Rz 3010.1 des nämlichen Kreisschreibens muss die Wohnsituation, wonach die pflegebedürftige Person leicht zu erreichen ist, überwiegend vorliegen, das heisst, sie muss während mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr gegeben sein.

1.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu-lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

    

2.    

2.1    Die Ausgleichskasse begründete (auch) den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter an zwei Tagen pro Woche betreue. Dies entspreche einer geringeren Dauer als 180 Tage pro Jahr. Die angefochtene Verfügung sei daher richtig (Urk. 2).

2.2    Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der im angefochtenen Entscheid aufgeführte Betreuungsaufwand in Art. 29septies AHVG nicht erwähnt sei. Vielmehr habe lediglich die Wohnsituation während 180 Tagen pro Jahr zu bestehen bzw. die Situation, wonach die zu betreuende Person leicht erreichbar sei, welche Voraussetzung zweifellos gegeben sei. Die Voraussetzung, wonach auch die Anwesenheit bzw. Pflege im Haushalt an mindestens 180 Tagen erfolgen müsse, stelle eine willkürliche Interpretation von Art. 29septies AHVG dar (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften hat. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre an Demenz erkrankte Mutter seit 1. Januar 2013 an zwei Tagen pro Woche betreut (vgl. Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, Urk. 6/2 S. 4) und dass die Mutter seit 1. Juni 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV für Hilflosigkeit mittleren Grades hat (vgl. Verfügung betr. Hilflosenentschädigung vom 26. Juni 2014; Urk. 6/1). Da die Beschwerdeführerin in Y.___ wohnt und ihre Eltern in der Stadt Zürich wohnhaft sind, ist – soweit ersichtlich - ebenfalls unstreitig, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Erreichbarkeit nach Art. 52g AHVV in Bezug auf die örtliche und zeitliche Nähe bzw. Entfernung erfüllt. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Verwaltung die Anrechnung von Betreuungsgutschriften zu Recht mit der Begründung verweigerte, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung nicht an mindestens 180 Tagen pro Jahr geleistet hat.


3.

3.1    Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle-gungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge-schichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. BGE 126 V 435 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2    Der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass die Voraussetzung, wonach der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften unter anderem die zeitlich überwiegende Wohnsituation bzw. Anwesenheit vor Ort voraussetzt, sich dem Gesetzes- bzw. Verordnungstext so nicht entnehmen lässt. Andererseits hat der Gesetzgeber den Begriff der Betreuung nach Art. 29septies AHVG auch nicht näher umschrieben bzw. quantifiziert, weshalb die Interpretation durch die Verwaltung auch nicht von Vorneherein ausgeschlossen erscheint.

3.3    

3.3.1    Wie diese in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, besteht Sinn und Zweck von Art. 29septies AHVG darin, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die regelmässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Damit soll verhindert werden, dass die unentgeltliche Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe Angehörige den individuellen Rentenanspruch schmälert. Die Anrechnung von Betreuungsgutschriften ist für die Pflege von Personen vorgesehen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen so sehr der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen, dass bei ihnen die Anspruchsvoraussetzungen (u.a.) für eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung gegeben sind. Mit dem Erfordernis der Hilflosigkeit mittleren Grades der betreuten Person wird das Vorliegen eines Mindestmasses an Pflegebedürftigkeit sowie gleichzeitig eines Mindestmasses an zeitlichem Pflegeaufwand sichergestellt. Steht der Anspruch der betreuten Person auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades fest, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Keine Rolle spielt dabei, ob die Hilflosenentschädigung tatsächlich bezogen wird (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 435 E. 3.d mit Hinweisen).

3.3.2     Bis Ende 2011 lautete Art. 29septies Abs. 1 AHVG wie folgt: „Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stief-kinder gleichgestellt.“ Nach Art. 29septies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 52g AHVV (je in der bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Fassung) war das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes mit der betreuten Person erfüllt bei gleicher Wohnung (a.), einer anderen Wohnung im gleichen Gebäude (b.) oder einer Wohnung in einem anderen Gebäude auf demselben oder einem benach-barten Grundstück (c.).

    Zum damaligen Erfordernis der Hausgemeinschaft hielt das BSV im (damaligen) Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften Folgendes fest: „Die pflegebedürftige Person muss nicht nur formal, sondern auch tatsächlich mit der betreuenden Person eine Hausgemeinschaft bilden. Befindet sich die pflegebedürftige Person nicht überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person, so kann keine Betreuungsgutschrift beansprucht werden. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich die pflegebedürftige Person nur an Wochenenden oder zu Ferienzwecken bei der betreuenden Person aufhält. Die pflegebedürftige Person befindet sich dann überwiegend in Hausgemeinschaft mit der betreuenden Person, wenn sie mindestens 180 Tage im Jahr dort wohnt“ (Rz. 3010 und 3010.1 in der bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Fassung).

    In BGE 129 V 352 bezeichnete das Bundesgericht die fragliche Rz 3010 des damaligen Kreisschreibens als gesetzeskonform, wobei es sich ausdrücklich auch auf den quantitativen Aspekt der Voraussetzung der zeitlich überwiegenden Hausgemeinschaft bezog (vgl. Regeste, vgl. auch dortige E. 2.1.2, mit Hinweis).

3.3.3    Per 1. Januar 2012 wurden Art. 29septies AHVG sowie Art. 52g AHVV neu gefasst. In seiner Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verbesserung der Durchführung, nachfolgend Botschaft; vgl. BBl 2011 558) hielt der Bundesrat fest, dass nach den bisherigen Erfahrungen die Anspruchsvoraussetzungen für Betreuungsgutschriften zu eng gefasst worden seien, weshalb sich eine Korrektur aufdränge. Neben Ausführungen zur Neuregelung in Art. 29septies Abs. 1 AHVG, wonach nunmehr auch bei einem Anspruch der betreuten Person auf Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung wie auch der Militärversicherung grundsätzlich Betreuungsgutschriften beansprucht werden können, führte der Bundesrat im vorliegend interessierenden Zusammenhang (Art. 29septies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 52g AHVV) Folgendes aus:

    „Heute werden Betreuungsgutschriften nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt mit der betreuenden Person oder in deren unmittelbaren Nachbarschaft lebt. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Erfordernis der Realität zu wenig Rechnung trägt und deshalb den Kreis der Anspruchsberechtigten zu sehr einschränkt. Angesichts der heutigen Mobilität ist es möglich, auch etwas weiter weg wohnende Personen intensiv zu betreuen. Betreuungsgutschriften sollen deshalb auch gewährt werden, wenn die zu betreuende Person nicht in unmittelbarer Nähe der Betreuungsperson wohnt, vorausgesetzt, die pflegebedürftige Person kann von der Betreuerin oder vom Betreuer ohne weiteres erreicht werden. Der Begriff der leichten Erreichbarkeit soll vom Bundesrat näher umschrieben werden. Dabei kann er sich auf die Vorschläge der Durchführungsorgane stützen, nach denen es ausschlaggebend sein muss, in welcher Zeitspanne die zu betreuende Person erreichbar ist, wobei die Obergrenze wohl bei einer Stunde angesetzt werden sollte“ (BBl 2011 558 f.).


4.    

4.1    Aus den Ausführungen in der Botschaft erhellt, dass mit der Neufassung von Art. 29septies AHVG per 1. Januar 2012 zum einen der gesetzliche Anspruch auf Betreuungsgutschriften auch für die Betreuung von Personen mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der UV oder MV ausgedehnt werden sollte. Zum andern sollte mit der Neufassung auch der Kreis der betreuenden Personen, der für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften in Frage kommt, erweitert werden. Danach sollte ein Anspruch nicht nur bei gemeinsamem Haushalt, sondern auch dort in Betracht fallen, wo die Betreuungsperson weiter entfernt wohnt.

4.2    Dass mit der Neufassung von Art. 29septies AHVG darüber hinaus Sinn und Zweck der Betreuungsgutschriften geändert oder veränderte (namentlich weitergehend gelockerte) Anspruchsvoraussetzungen geschaffen werden sollten, geht aus der Botschaft demgegenüber nicht hervor. Namentlich ist in der Botschaft von „intensiv (zu) betreuen“ die Rede, was damit korreliert, dass der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften auch in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung einen Anspruch der betreuten Person auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades voraussetzt. Damit gelangt aber zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch auf Betreuungsgutschriften auch weiterhin nicht für jede Form und Dauer einer Betreuung gegeben, sondern dafür ein Mindestmass an Pflegebedürftigkeit und zeitlich zu erbringendem Pflegeaufwand vorausgesetzt sein soll (vgl. E. 3.3.1 hievor). Daher und da auch nach der bis Ende 2011 massgebend gewesenen - in BGE 129 V 352 höchstrichterlich als gesetzeskonform bestätigten (vgl. E. 3.3.2 hievor) – Praxis eine tatsächliche (d.h. mit einer effektiven Betreuungssituation einhergehende) sowie zeitlich überwiegende Hausgemeinschaft für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften gefordert war und den Ausführungen in der Botschaft – wie erwähnt – keine Absicht entnommen werden kann, an diesen Voraussetzungen nicht länger festzuhalten, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nach heutiger Regelung eine bloss formale Erreichbarkeit (Wohnsituation) nicht genügen. Vielmehr muss weiterhin eine tatsächliche Betreuung im genannten (zeitlich überwiegenden) Umfang bestehen. Dies wiederum in Übereinstimmung mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass (nur) dort die Anrechnung der Betreuungsarbeit bei der Rentenberechnung gerechtfertigt ist, wo die Betreuungsarbeit die Erwerbsmöglichkeit der betreuenden Person auch tatsächlich in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt.

    In diesem Sinne hielt das BSV in der revidierten, ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung von Rz 3010.1 des entsprechenden Kreisschreibens – nun angepasst an die neue Formulierung – am bisherigen Erfordernis der zeitlich überwiegenden „Wohnsituation“ von 180 Tagen im Kalenderjahr fest.

4.3    Besteht somit Anspruch auf Betreuungsgutschriften nur, wenn aufgrund der Erreichbarkeit nach Art. 52g AHVV eine zeitlich überwiegende tatsächliche Wohn- bzw. Betreuungssituation (mindestens 180 Tage pro Kalenderjahr) resultiert, so ist diese Voraussetzung im Falle der Beschwerdeführerin, welche ihre Mutter an zwei Tagen pro Wochen betreut, nicht erfüllt. Die Verwaltung hat ihr Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften daher zu Recht abgewiesen. Daran ändert nichts, dass sich diese - höchstrichterlich als gesetzeskonform bestätigten – konkretisierenden Anspruchsvoraussetzungen weder aus dem Gesetz noch der Verordnung selber ergeben, wenn – soweit ist der Beschwerdeführerin immerhin zu folgen - dies unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips zumindest nicht gänzlich unproblematisch bzw. diskutabel erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann