Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2016.00079 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ ab 1. Juli 2016 zustehende Altersrente fest. Gegen die Festsetzung der Rente erhob X.___ am 30. Mai 2016 Einsprache. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 und 20. September 2016 ergänzte X.___ seine Einsprache und machte geltend, die Vormundschaftsbehörde (heute Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB;) sei für seine Arbeitsunfähigkeit von 2003 bis 2016 verantwortlich. Sein Erwerbsausfall von Fr. 81‘111.90 pro Jahr habe seine Rente verringert. Es sei ihm ein Schaden von Fr. 729‘454.70 entstanden, der ihm von der KESB der Stadt Zürich zu ersetzen sei. Die Ausgleichskasse wies mit Einspracheentscheid vom 9. November 2016 die Einsprache betreffend Höhe der Altersrente ab. Auf den Antrag auf Ersatz des Erwerbsausfalles durch die KESB der Stadt Zürich trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 30. November 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, die KESB der Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe von Fr. 166‘222.-- zu bezahlen (Urk. 1).
3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer]).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 162‘222.--. Die Höhe der Altersrente focht er nicht an. Der Antrag des Beschwerdeführers bezieht sich somit lediglich auf die Schadenersatzpflicht der KESB der Stadt Zürich. Da die Beschwerdegegnerin auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der KESB der Stadt Zürich nicht eingetreten ist, ist beschwerdeweise eine materiellrechtliche Beurteilung der Schadenersatzpflicht von vornherein ausgeschlossen. Streitgegenstand der Beschwerde ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Schadenersatzbegehren eingetreten ist.
3.
3.1 Gemäss § 22 des Haftungsgesetzes ist das Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung schriftlich einzureichen:
a) dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton,
b) der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,
c) dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
3.2 Eine Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 des Haftungsgesetzes).
Über die Ansprüche Dritter entscheiden:
a) in der Regel die Zivilgerichte,
b) das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts begründet wird,
c) das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes).
Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich (§ 20 des Haftungsgesetzes).
4. Die Beschwerdegegnerin ist eine selbständige öffentliche Anstalt (§ 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung). Sie ist mit der KESB der Stadt Zürich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise verbunden. Die Beschwerdegegnerin ist daher für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der KESB der Stadt Zürich bzw. der Stadt Zürich (Amtsvormundschaft; vgl. Schreiben vom 20. Mai 2003, Urk. 3/2) nicht zuständig (vgl. E. 3.1), weshalb sie zu Recht nicht auf den Antrag auf Verpflichtung der KESB Zürich zur Leistung von Schadenersatz eingetreten ist.
5. Unter dem Hinweis, dass das hiesige Gericht für eine klageweise Beurteilung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Beschwerdeführers gegen die KESB der Stadt Zürich nicht zuständig ist (vgl. E. 3.2), ist die Beschwerde – soweit überhaupt auf sie einzutreten ist – abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler