Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00081


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 29. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___ AG

Z.___


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Am 12. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ mit ihrer Einzelfirma A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbende per 1. Oktober 2015 an (Urk. 6/4). Der Anmeldung legte sie ein „Cooperation Agreement, Wellness Centre Agreement“ vom 14. April 2015 zwischen B.___ und ihr auf der einen Seite und der C.___ als Teil der Y.___ AG auf der anderen Seite (Urk. 6/4/5-9) sowie diverse Quittungen und Rechnungen (Urk. 6/4/10-15) bei. Ab dem 7. November 2015 beschäftigte X.___ ausserdem eine Masseurin und meldete diese bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmerin an (Urk. 6/9 f.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ und der Y.___ AG mit, dass das Begehren um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde und die Y.___ AG «das an X.___ ausbezahlte Honorar» als Arbeitnehmereinkommen mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/20-22). Nachdem X.___ am 31. Mai 2016 eine einsprachefähige Verfügung verlangt und diverse Unterlagen eingereicht hatte (Urk. 6/24-48), verfügte die Ausgleichskasse am 29. Juli 2016 entsprechend ihrem Schreiben vom 17. Mai 2016 die Abweisung des Antrags (Urk. 6/49-50; die Verfügung wurde auch der Y.___ AG zugestellt). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. August 2016 Einsprache und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 6/53), unter anderem den neuen Vertrag mit der C.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/53/4-8). Mit Entscheid vom 4. November 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 19. August 2016 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/57]). Dieser Entscheid wurde auch der Y.___ AG zugestellt (Urk. 6/56).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2016 erhob X.___ am 2. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2017 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde die Y.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Sie erstattete am 4. April 2018 eine Stellungnahme (Urk. 16) und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 17/1-4). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen, die Beschwerdegegnerin verzichtete explizit auf eine Stellungnahme (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

1.2    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 163 E. 3b).

1.3    Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2015) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz. 1014):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten.

Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1015):

- eines Weisungsrechts,

- eines Unterordnungsverhältnisses,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- eines Konkurrenzverbots,

- einer Präsenzpflicht.

1.4    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen (Urk. 2), es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kosten selber übernehme. Es treffe zu, dass sie das Risiko von Krankheit und Lohnausfall selber trage. Strittig sei vorliegend aber, wie diese Merkmale im gesamten wirtschaftlichen Zusammenhang sowie mit Blick auf die Rechtsprechung zu gewichten seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht als freie Unternehmerin tätig. Sie arbeite analog einer Coiffeurin in Stuhlmiete; sie verfüge über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten ausserhalb des C.___. Den ihr von C.___ zur Verfügung gestellten Behandlungsraum teile sich die Beschwerdeführerin mit einer anderen Kosmetikerin. Sie habe sich gemäss Ziff.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 6.1 a der Kooperationsvereinbarung an die Regeln, die Geschäftsphilosophie und die Einrichtungsvorgaben von C.___ zu halten. Sie könne nur innerhalb der Öffnungszeiten von C.___ arbeiten, da sich ihr Behandlungsraum in den Clubräumlichkeiten von C.___ befinde. Die ihr von C.___ gewährten Zeitfenster für die unbeschränkte Nutzung der Wellness-Anlagen seien begrenzt. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des C.___ erbringen (Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2.1 der Kooperationsvereinbarung). Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einem Weisungsrecht von C.___ unterliege, von C.___ abhängig und arbeitsorganisatorisch in den Club-Betrieb eingebunden sei; wenn auch weniger deutlich als die übrigen Angestellten von C.___. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen seien im Vergleich zur Investition für die Betreibung eines eigenen Kosmetikstudios nicht erheblich. Die C.___ sei verpflichtet, den Behandlungsraum vertragsgemäss zur Verfügung zu stellen und vor allem die Beleuchtung, den Strom für die Apparate, die Heizung, die Elektroanschlüsse, die Einrichtung usw. zu gewähren. Das wirtschaftliche Risiko der Beschwerdeführerin bestehe lediglich in der Variabilität der Höhe ihres Einkommens. Zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit genüge das alleinige Risiko der Abhängigkeit des Einkommens vom persönlichen Arbeitserfolg nicht. Die Kunden respektive die Mitglieder von C.___ nutzten das online Buchungssystem von C.___. Darauf werde in der Übersicht der Beschwerdeführerin verwiesen. Sie trete auch unter dem Buchungssystem auf; diese Buchungsvermittlung werde gegen aussen als Dienstleistung von C.___ wahrgenommen. Die Firma A.___ erscheine nicht als eigenständige Firma, sondern unter dem Label von C.___ wie folgt: «A.___ by C.___!», «Geniessen Sie [...] exklusive Beauty-Services im C.___ […]».

Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage auch eigene Werbung für ihre Kosmetikangebote mache. Da sie aber abgesehen vom Behandlungsraum im C.___ über keine eigenen Behandlungsräume respektive Geschäftsräume verfüge, sei sie im Sinne der Rechtsprechung vom Betriebsinhaber respektive von C.___ abhängig und unterstehe dessen/deren Weisungsbefugnis. Weiter müsse sich die Beschwerdeführerin sowohl an die Geschäfts-Dienstleistungsphilosophie von C.___ als auch an die Nutzungsvorschriften im Behandlungsraum halten (Ziffer 4.1: «within the limits of designated use»). Die im neu eingereichten Vertrag vom 27. Mai 2016 vorgenommenen Änderungen seien nicht entscheidrelevant. Die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin sei gemäss Ziffer 7.3 der Kooperationsvereinbarung, die Einnahmen von C.___ aus Kundenabonnementen und Einzelsitzungen mit dem Beauty-Angebot unter dem Label von C.___ in den Örtlichkeiten des Clubs zu diversifizieren und zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin erbringe ihre Kosmetikbehandlungen in demselben SPA-Bereich wie die übrigen angestellten Kosmetik-Dienstleisterinnen von C.___. Inhaltlich sowie arbeitsorganisatorisch gebe es keine Unterschiede. C.___ werbe für die im SPA-Bereich im C.___ angebotenen exklusiven Beauty-Services sogar mit: «A.___ by C.___».

Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, es lägen zwar Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, doch diejenigen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit überwögen.

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), es bestehe weder ein Arbeits- noch ein Auftragsverhältnis. Sie bezahle lediglich Miete für einen Geschäftsraum und stehe in keinem Unterordnungsverhältnis zur Y.___ AG; der Vergleich mit einer «Stuhlmiete in einem Frisiersalon» sei zudem nicht nachvollziehbar. Sie trete in eigenem Namen auf, verfüge über einen eigenen Raum, welchen sie miete, und biete Angebote an, welche in keinem direkten Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Y.___ AG stünden. Sie gebe zu, dass nicht alle elektronischen Werbemassnahmen von ihr günstig gestaltet worden seien. Die Angaben «C.___» und «D.___» habe sie aber lediglich für Werbezwecke und als Orientierungshilfe für potentielle Kunden benutzt. Sie wolle von der Bekanntheit dieser Lokale profitieren. Die Bezeichnungen habe sie mittlerweile angepasst.

Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, es liege kein Subordinationsverhältnis vor. Es bestehe kein Weisungsrecht, sie bestimme die Termine selbst und arbeite auf eigene Rechnung und in eigenem Namen. Sie übernehme sämtliche Kosten selber, müsse keine Zahlen offenlegen und wähle die Arbeitsorganisation völlig frei. Die frühere Tätigkeit bei der Y.___ AG habe nichts mit der heutigen Aufgabe zu tun gehabt, sie sei im administrativen Bereich tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin konstruiere einen Zusammenhang zwischen marktwirtschaftlichen Prinzipien und der Qualifikation ihres Beitragsstatuts, was nicht akzeptabel sei. Es treffe nicht zu, dass mehrheitlich Kriterien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit überwögen. Sie müsse aber zugeben, dass der Schritt in die Selbständigkeit einfacher hätte verlaufen können, wenn sie der Beschwerdegegnerin von Anfang an die richtigen Dokumente hätte zukommen lassen. Sie habe nun den unglücklich formulierten Kooperationsvertrag durch einen Mietvertrag ersetzt, der den tatsächlichen Willen der Parteien wiederspiegle. Es gelte der Grundsatz, dass das faktische Vertragsverhältnis zähle. Sie sei örtlich, zeitlich und persönlich bei der Erbringung der Kosmetikbehandlungen unabhängig.

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 5), bei der Qualifikation des Beitragsstatuts der Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin sei ihr ein Fehler unterlaufen; die Geschäftspartnerin sei zu Unrecht als Selbständigerwerbende anerkannt worden.

2.4    Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 27. Februar 2017 vor (Urk. 10), das neue «Agreement» vom 27. Mai 2016 sei nie wirklich geprüft worden. Es seien Annahmen getroffen worden, welche später nicht mehr überdacht worden seien. Die Abweisung sei gestützt auf eine alte Kooperationsvereinbarung verfügt worden. Ende Dezember 2016 habe sie eine eigene GmbH gegründet. Bei Frau B.___ handle es sich nicht um die Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin, sie würden sich lediglich den Raum teilen, um eine 100%ige Abdeckung zu erreichen.

2.5    Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2018 fest (Urk. 16), sie trage eine Mitverantwortung an der Unklarheit der Situation. Es sei in unbedachter Weise ein Vertragsmuster von den Kollegen aus Deutschland verwendet worden. Der Vertrag spiegele nicht die tatsächliche Natur des Vertragsverhältnisses wieder, weshalb ein Mietvertrag aufgesetzt worden sei. Der Hinweis auf die Öffnungszeiten sei nicht zulässig. Auch in jedem Einkaufszentrum, Bahnhof usw. müssten sich die Mieter an die Öffnungszeiten halten. Es bestehe weder ein Subordinationsverhältnis noch ein Weisungsrecht. Die Beschwerdeführerin bezahle Miete und bewirtschafte ihren Betrieb komplett in Eigenregie. Mittlerweile habe sie auch eine GmbH gegründet.


3.

3.1    Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2013 bis am 31. März 2015 zwar bereits bei der Y.___ AG angestellt war, jedoch nicht im Bereich Wellness/SPA, sondern im administrativen Bereich (vgl. die Kündigung vom 24. Februar 2015 [Urk. 17/2] sowie das Arbeits-Zeugnis vom 31. März 2015 [Urk. 17/3]; vgl. auch die Anmeldung für einen Versicherungsausweis vom 11. März 2014 [Urk. 6/1]). Art und Inhalt der Tätigkeit für die Beigeladene haben sich somit grundlegend verändert, weshalb keine natürliche Vermutung für den unselbständigen Charakter der Tätigkeit im Bereich Wellness/SPA besteht (vgl. WML Rz. 1018.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, insbesondere den Hinweis auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 83/04 vom 23. Juni 2005 E. 3.2; vgl. auch die Hinweise in Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3c und Ziff. 4c sowie die Erwägung in Urk. 2 S. 5 Ziff. 7c).

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdeführerin reichte im Verwaltungsverfahren zunächst den Kooperationsvertrag («Cooperation Agreement, Wellness Centre Agreement») vom 14. April 2015 zwischen ihr und B.___ auf der einen Seite und der C.___ auf der anderen Seite zu den Akten (Urk. 6/4/5-9). Im Kooperationsvertrag wurde – unter Regelung der Einzelheiten – vereinbart, dass die Beschwerdeführerin und B.___ einen Raum in den Örtlichkeiten der C.___ mieten und darin den Mitgliedern und Gästen von C.___ kosmetische und Wellness-Behandlungen anbieten würden. Die Beschwerdeführerin und B.___ schlossen am 14. Oktober 2015 zudem einen Gesellschaftsvertrag (Urk. 6/8/1), worin sie vereinbarten, dass sie das Behandlungszimmer im D.___ als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft mieten würden. Sie würden in dem Zimmer zusammenarbeiten und die Mietkosten zu gleichen Teilen tragen. Gewinne und Verluste würden je hälftig geteilt. Der Kooperationsvertrag vom 14. April 2015 wurde am 27. Mai 2016 geändert und neu unterzeichnet, jedoch bloss von der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG (Urk. 6/53/4-8 [= Urk. 6/25/1-3]). Anlässlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2016 gab die Beschwerdeführerin sodann an, die Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages zwischen ihr und B.___ – also die Regelung der Gewinn-/Verlustteilung zu gleichen Teilen – entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Es bestehe nur eine gemeinsame Pflicht, den Mietzins zu bezahlen (vgl. Urk. 6/5/5 mit der durchgestrichenen Ziff. 5, Urk. 6/5/1 und Urk. 6/11). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin schliesslich einen zwischen ihr und der Beigeladenen geschlossenen (undatierten) Geschäftsmietvertrag (Urk. 3/2) ein; dieser ersetze (Präambel) die vorangegangenen (Miet-)Verträge zwischen den Parteien vollumfänglich.

3.2.2    Bei der Beurteilung des Beitragsstatuts der Beschwerdeführerin kann nicht, wie dies verlangt wird (E. 2.2), unbesehen auf den zuletzt eingereichten, undatierten Geschäftsmietvertrag abgestellt werden, denn eine rückwirkende Aufhebung des Kooperationsvertrages vom 14. April 2015 wäre ohne Zustimmung von B.___ (ebenfalls Vertragspartei) nicht möglich. Bereits die am 27. Mai 2016 beabsichtigte Anpassung des Kooperationsvertrages erfolgte ohne die Mitwirkung von B.___. Es scheint so, als würden die Beschwerdeführerin und die Beigeladene die vertraglichen Rahmenbedingungen im Nachhinein jeweils so anpassen, dass möglichst der Eindruck einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entsteht. Das Argument, es sei in unbedachter Weise ein Vertragsmuster von den Kollegen aus Deutschland verwendet worden, und der Vertrag spiegele nicht die tatsächliche Natur des Vertragsverhältnisses wieder, vermag daher nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund ist der Kooperationsvertrag vom 14. April 2015 (Urk. 6/4/5-9) für die Qualifikation des Beitragsstatuts massgebend.

3.3    Ab dem 1. Oktober 2015 (Urk. 6/4/1) übten die Beschwerdeführerin und B.___ ihre Tätigkeit im Bereich Wellness/Kosmetik/Schönheit in den Räumlichkeiten der Beigeladenen, welche einen Fitnessclub betreibt, aus. Die Beigeladene wollte ihren Kunden diesen Wellness-Service nach dem Standard des Y.___-Konzepts anbieten, weshalb mit der Beschwerdeführerin und B.___ der Kooperationsvertrag geschlossen wurde (Urk. 6/4/5-9; Kooperationsvertrag, Section 1). Die Parteien vereinbarten, dass zu diesem Zweck ein Behandlungszimmer gemietet würde. Sie legten zudem die Öffnungszeiten fest (Montag bis Freitag von 09.00 bis 22.00 Uhr und Samstag/Sonntag von 09.00 bis 20.00 Uhr). Das Angebot sollte Mitgliedern und Gästen der Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden, wobei die Interessen und die kundenorientierte Philosophie der Beigeladenen zu beachten seien (Kooperationsvertrag, Section 2). Der Vertrag wurde per 1. September 2015 geschlossen und sollte für zwölf Monate dauern. Es wurde eine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate vorgesehen, sofern keine Partei den Vertrag drei Monate im Voraus kündige. Die generelle Kündigungsfrist wurde auf drei Monate festgelegt (Kooperationsvertrag, Section 3). Für die Nutzung des Raumes inklusive Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung wurde eine Entschädigung von Fr. 1'700.-- pro Monat vereinbart. Zusätzlich wurde für die Benutzung des Y.___ online booking-Systems eine monatliche Entschädigung von Fr. 100.-- und für den Handtuchservice eine monatliche Entschädigung von Fr. 200.-- vereinbart (Kooperationsvertrag, Section 4). Die Beschwerdeführerin und B.___ verpflichteten sich dazu, sich an die Regeln, die Geschäftsphilosophie, die Nutzungsvorschriften und die Einrichtungsvorgaben der Beigeladenen zu halten (Kooperationsvertrag, Section 6). Es wurde vorgeschrieben, dass sich die Beschwerdeführerin und B.___ durch gemeinsame Werbung mit der Beigeladenen zu präsentieren haben, im Einklang mit der Philosophie der Beigeladenen. Die Beschwerdeführerin und B.___ verpflichteten sich, im Club ausserhalb des Wellness Centers mit einem persönlichen Profil Werbung zu betreiben. Ihr Service würde zudem von der Beigeladenen auf Willkommens-Flyern beworben. Zusätzlich versprachen die Beschwerdeführerin und B.___ explizit, regelmässige Verkaufspromotionen als eigene Massnahmen durchzuführen, alternierend mit anderen Therapeuten des Wellness-Centers, um die Verkäufe zu steigern (Kooperationsvertrag, Section 7).

3.4    

3.4.1    Aus dem Kooperationsvertrag ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich zu einem Werbeauftritt, welcher mit der Philosophie der Beigeladenen konform sein muss (Kooperationsvertrag, Section 7). Der Werbeauftritt der Beschwerdeführerin offenbart denn auch die enge Anbindung an die Beigeladene (vgl. E. 2.1 und Urk. 6/58). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Angaben «C.___» und «D.___» würden von ihr lediglich für Werbezwecke und Orientierungshilfen für potentielle Kunden benutzt, blendet sie dabei aus, dass sie ganz unmittelbar und in wesentlichem Masse vom Kundenstamm der Beigeladenen profitiert (vgl. auch E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Auftrag der Beigeladenen regelmässige Verkaufspromotionen durchzuführen, um die Verkäufe zu steigern (Kooperationsvertrag, Section 7). Weiter muss sie sich an die Regeln, die Geschäftsphilosophie, die Nutzungsvorschriften und die Einrichtungsvorgaben der Beigeladenen halten (Kooperationsvertrag, Section 4 Ziff. 1 und Section 6). Durch den Handtücher-Service und die damit verbundene Einheitlichkeit im Erscheinungsbild sowie der Nutzung des Online-Booking-Tools wird der Einbindung der Beschwerdeführerin in die Organisation der Beigeladenen zusätzlich Ausdruck verliehen.

Die Öffnungszeiten werden von der Beigeladenen vorgegeben (Kooperationsvertrag, Section 2) oder zumindest massgeblich mitbestimmt. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der in Aussicht gestellten Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Selbständigerwerbende vom 17. Mai 2016 (Urk. 6/23) wurde der Kooperationsvertrag kurzerhand angepasst, und die Regelung betreffend Öffnungszeiten wurde entfernt (Vertrag vom 27. Mai 2016 [Urk. 6/25/1-3]). Auch der später verfasste (undatierte) Geschäftsmietvertrag enthält keine Vorgaben zu den Öffnungszeiten mehr. Diese späteren Vereinbarungen, welche offensichtlich zu dem Zwecke getroffen wurden, jeglichen Anschein einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu beseitigen, können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerdeführerin die Öffnungszeiten ihres Beauty-Salons nicht unabhängig bestimmen kann (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 4 Ziff. 5hh): Aufgrund des von der Beigeladenen verfolgten Ziels, ihren Kunden einen möglichst umfassenden Service anzubieten, kann die Beschwerdeführerin kaum ohne Gefahr der Kündigung von Seiten der Beigeladenen die Öffnungszeiten derart reduzieren, dass sie nicht mehr ins Konzept der Beigeladenen passen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang denn auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie teile sich mit B.___ den Raum, um eine 100%ige Abdeckung zu erreichen (Urk. 10 S. 2), was nicht anders interpretiert werden kann, als dass die Öffnungszeiten des Beauty-Salons auf die Bedürfnisse der Kunden der Beigeladenen ausgerichtet sein müssen. Letzteres impliziert nicht, dass die Öffnungszeiten identisch sein müssen.

3.4.2    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Sie stattete den Behandlungsraum zwar mit den erforderlichen Einrichtungen aus, wie zum Beispiel einer Behandlungsliege, einem Hocker, einem Fussbad (Urk. 6/53/17) und weiteren Einrichtungs- und Behandlungsgegenständen (dies brachte auch die Beigeladene sinngemäss vor [Urk. 16 S. 2]). Auch wenn diese Investitionen, welche sich im Bereich von Fr. 20'000.-- bewegen (Urk. 6/53/11-21, Urk. 6/53/25-38, Urk. 6/53/41-49, Urk. 6/53/54-64; vgl. auch Urk. 53/1-3), den Vergleich mit einer Stuhlmiete im Coiffeur-Salon nur bedingt zulassen, erreichen sie die Schwelle der Erheblichkeit dennoch nicht.

Die Beschwerdeführerin trägt das Risiko von Krankheit und Lohnausfall selber, das Verlustrisiko aus ihrer Verpflichtung gegenüber der Beigeladenen ist indes auf maximal Fr. 24'000.-- (12 x Fr. 2'000.-- pro Monat; der Vertrag ist jeweils einmal jährlich kündbar) begrenzt. Ab dem 7. November 2015 beschäftigt sie zudem eine Masseurin, welche eine wöchentliche Arbeitszeit von sieben Stunden zu leisten hat, sofern überhaupt genügend Arbeit vorhanden ist (Urk. 6/9 f.; vgl. auch die Lohnabrechnungen der Monate November und Dezember 2015 sowie Februar und März 2016 [Urk. 6/53/81-84]). Das wirtschaftliche Risiko bewegt sich angesichts dieser Faktoren eher in bescheidenem Umfang. Es hängt ausserdem primär vom persönlichen Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin ab, denn die Kundenakquise kann für sie keine wirkliche Herausforderung darstellen; in Anbetracht des Kundenstamms der Beigeladenen, deren Philosophie die Optimierung des Äusseren und des Wohlbefindens der Kunden ist, dürfte sie über einen bedeutenden Fundus potentieller Kunden verfügen.

3.5    In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen.


4.    Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro