Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00084


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 17. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 12. Juni 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Dezember 2014 zu (Urk. 7/68, Urk. 7/59 [Verfügungsteil 2]). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/84/3) zog der Versicherte nach durchgeführter Instruktionsverhandlung zurück, worauf der Prozess Nr. IV.2015.00198 mit Verfügung vom 20. April 2015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 7/91).

1.2    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsverfügung vom 24. Januar 2014 für das Beitragsjahr 2014 Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben hatte (Urk. 7/1), wies sie das vom Versicherten gestellte Gesuch um Erlass der persönlichen Mindestbeiträge für das Beitragsjahr 2014 mit Verfügung vom 24. November 2015 ab (Urk. 7/94), wogegen der Versicherte am 21. Dezember 2015 Einsprache erhob und zudem die Entschädigung einer finanziellen Einbusse von Fr. 13‘059.90 beantragte, welche er zufolge falscher Beratung durch eine Empfangsmitarbeiterin bei der IV-Stelle erlitten habe (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich den Antrag des Versicherten auf Zusprache von Schadenersatz ab (Urk. 7/156).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 13‘059.90 zuzüglich 5 % Zins zu entrichten (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2016 davon aus, dass es für eine Entschädigungspflicht vorliegend an einer Vertrauensgrundlage mangle. Es sei nicht dargelegt, wann und von welcher Mitarbeiterin eine falsche Auskunft erteilt worden sein soll. In den Akten befänden sich keine dahingehenden Hinweise. Die Empfangsmitarbeitenden seien alle gut ausgebildet und besässen grosse Kenntnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Dass eine Falschauskunft der gerügten Art erteilt worden sein könnte, sei höchst unwahrscheinlich. Es handle sich vorliegend wohl eher um ein Missverständnis (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe sich im Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin am Empfang von einer Angestellten mit albanisch oder griechisch klingendem Namen hinsichtlich eines IV-Rentenbezugs beraten lassen. Die auskunftsgebende Person könne mit der Mitarbeiterliste der Beschwerdegegnerin des Jahres 2014 eruiert werden. Gemäss der auskunftsgebenden Person sei eine Anmeldung bei der IV erst nach erfolgtem Rückzug des Antrags auf Sozialhilfe möglich. Zudem würde die Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Rentengesuchs ausgerichtet. Darauf habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Sozialhilfe am 20. Mai 2014 per sofort zurückgezogen und habe sich stattdessen bei der IV angemeldet. Eine Rente sei ihm aber erst per Dezember 2014 ausgerichtet worden. In den Monaten Juni bis November 2014 habe er vom ausbezahlten Geld seines Freizügigkeitskontos leben müssen. Sollte das besagte Gespräch am Empfang bei der IV-Stelle nicht protokolliert worden sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohne entsprechende Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, sein Sozialhilfegesuch zurückzuziehen. Dadurch seien ihm Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 13'059.90 entgangen (Urk. 1).

1.3    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, Kundengespräche, welche keine für Leistungen oder Beiträge wesentlichen Tatsachen beinhalteten, würden nicht protokolliert. Das Erstellen von Protokollen über einfache mündliche Anfragen und Auskünfte würde die Kapazitäten bei Weitem sprengen. Bei der grossen Anzahl geführter Kundengespräche, das heisse mehr als 20 Kundengespräche pro Mitarbeitenden täglich, sei es für diese unmöglich, sich an einzelne Kundengespräche zu erinnern. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige keine Umkehr der Beweislast (Urk. 6).


2.    

2.1    Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss vorerst geprüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre. Diesbezüglich ginge es noch nicht um die Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010, EO 2009/1 E. 2.3).

2.2    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV]), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

2.3    Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer führte aus, er habe unzutreffende Informationen am Empfang bei der IV-Stelle erhalten. Einerseits sei ihm mitgeteilt worden, er erhalte bei Bejahung eines Rentenanspruchs rückwirkend eine IV-Rente ab dem Zeitpunkt der Anmeldung, andererseits brachte er vor, ihm sei erklärt worden, es sei rechtswidrig, sowohl Sozialhilfe als auch Leistungen der IV zu beziehen.

3.2    

3.2.1    Die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche unzutreffende Auskunft, wonach es rechtswidrig sei, sowohl Leistungen der Sozialhilfe als auch der Invalidenversicherung zu beziehen, und wonach keine Wartezeit bestehe, soll im Rahmen eines Gespräches am Empfang bei der IV-Stelle zwischen dem 1. und 19. Mai 2014 stattgefunden haben (Urk. 1 S. 3). Zur Person gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der auskunftserteilenden Person um eine Frau mit griechisch oder albanisch klingendem Namen gehandelt (Urk. 1 S. 2).

    Wie die Frage des Beschwerdeführers, die Antwort der Mitarbeiterin oder nur schon deren Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattge- funden hat, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt – nicht eruieren, weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers noch anhand von Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer am Empfang zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen. Dass eine Auskunft mit dem – falls richtig verstanden - vorgebrachten Inhalt erteilt worden sein soll, erscheint denn auch wenig glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar begründet, dass sich aus dem Beizug der Mitarbeiterliste aus dem Jahr 2014 und der Befragung der Mitarbeiterinnen zum angeblichen Gespräch keine weiteren Erkenntnisse ergeben würden, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist.

3.2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Tatsache, dass das angebliche Kundengespräch zwischen ihm und der Kundenberaterin nicht protokolliert worden sei, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das angebliche persönliche Gespräch im Zeitraum zwischen dem 1. und 19. Mai 2014 bewirken müsse. Dieses Vorbringen geht fehl. Randziffer 2047 des KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Fassung vom 11. Dezember 2017) statuiert, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Auskünfte entweder von der Auskunft erteilenden Person oder Stelle schriftlich bestätigt werden müssen falls sie von entscheidender Bedeutung sein können oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Protokollierungspflicht besteht allerdings ausschliesslich zu entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 46 und N 32 zu Art. 52 ATSG), wozu einfache Auskünfte nicht gehören.

    Beim vorliegend vorgebrachten Gesprächsinhalt handelt es sich um eine einfache (Rechts-)Auskunft, die nicht dazu geeignet ist, bei der Entscheidfällung im IV-Verfahren in Betracht zu fallen oder eine entscheidwesentliche Sachverhaltsdarstellung zu enthalten (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 44, Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2). Es ist der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen, dass über das behauptete Kundengespräch keine Aktennotiz erstellt worden ist. Wie anhand der Akten (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-162) ersichtlich wird, wurden betreffend andere Gespräche resp. Anfragen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zahlreiche Aktennotizen erstellt. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Aktenführungspflicht nicht genüge getan worden ist. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste – was nicht erwiesen ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Aktenführungspflicht durch Nichterstellen von Aktennotizen vorzuwerfen wäre, würde diese geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die Information bezüglich der parallelen Anmeldung zum Sozialhilfe- und IV-Rentenbezug eine Umkehr der Beweislast eintreten würde (BGE 138 V 218 E. 8.3).

3.2.3    Ob die Auskunft tatsächlich den Inhalt gehabt hatte, dass das Gesuch um Sozialhilfe zurückzuziehen sei, sofern um Leistungen der IV ersucht werde, welche sodann umgehend rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anmeldung ausbezahlt würden, und ob diese kausal zum Rückzug des Sozialhilfegesuchs gewesen ist, oder ob der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin des Empfangs der IV-Stelle falsch verstanden hat, kann mangels Entscheidrelevanz im Übrigen offen bleiben.

3.2.4    Ein Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz wäre ohnehin abzulehnen, da der Beschwerdeführer keine für ihn nachteilige Disposition getätigt hat und kein nicht wiedergutzumachender Nachteil eingetreten ist. Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b)]. Es steht dem Beschwerdeführer entsprechend der geänderten finanziellen Verhältnisse jederzeit offen, erneut ein Sozialhilfegesuch zu stellen weshalb er daraus von Anfang an keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ableiten kann. Hat er im Jahr 2014 weniger Sozialhilfe bezogen und dafür mehr Guthaben seines Freizügigkeitskontos verwendet, führt dies lediglich dazu, dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt sollte er aufgrund des Vorbezugs der Vorsorge in eine finanzielle Notlage geraten – Anspruch auf Sozialhilfe entstünde. Da der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben für den Lebensunterhalt verwenden konnte, ist jedoch fraglich, ob Sozialhilfeleistungen überhaupt notwendig waren. Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a gehen grundsätzlich der subsidiären Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das Nichtbeziehen von Sozialhilfe kann daher zum Vornherein nicht als Schaden gelten.

    Bezüglich der angeblichen Auskunft der Zusprache einer IV-Rente bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vermag der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass wie vorstehend dargelegt nicht erwiesen ist, dass die gerügte Falschauskunft effektiv erteilt worden ist – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dies für die allenfalls verzögerte Anmeldung bei der IV nicht kausal war (fehlende Disposition).

3.3    Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer sich nach dem Gesagten nicht auf den Vertrauensschutz abstützen und nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten.


4.    Im Bereich von Art. 27 ATSG (Aufklärung- und Beratungspflicht) besteht grundsätzlich kein Raum für die Anwendung der Verantwortlichkeitsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG. Wurde die Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt was vorliegend wie vorstehend ausgeführt nicht erwiesen ist wäre die interessierte bzw. anspruchsberechtigte Person aufgrund von Art. 27 ATSG so zu stellen, wie wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre. Dabei würde die Unterlassung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). Die anspruchsberechtigte Person geht also ihrer Rechte nicht verlustig und erleidet deshalb keinen Schaden. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG), auf welchen Art. 78 ATSG verweist, die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten. Der Beschwerdeführer hatte spätestens ab 16. Oktober 2014 durch Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/34) zur Rentenzusprache ab Dezember 2014 – ergo mit einer Wartefrist von sechs Monaten seit seiner Anmeldung – Kenntnis davon, dass die Auskunft, welche er behauptet, erhalten zu haben, falsch gewesen sein muss. Wenn er mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 erstmals eine Schadenersatzforderung stellt, wäre ohnehin die relative Verwirkungsfrist bereits eingetreten.


5.    Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden ist. Vielmehr trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Weder gestützt auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV noch auf Art. 78 ATSG vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten.


6.     Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann