Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00001
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 20. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 20. Juli 2016 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Meldung der Kantonalen Steuerbehörde Zürich bezüglich eines durch X.___ im Steuerjahr 2012 erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein (Urk. 6/1). Die Ausgleichskasse forderte in der Folge bei X.___ Auskünfte zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein (Urk. 6/2-3), worauf dieser sich unter Verweis auf ein von ihm geführtes Hobby-Maler-Atelier als beitragspflichtiger Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse anmeldete (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 23. September 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X.___ für das Beitragsjahr 2012 aufgrund des im selben Jahr erzielten Nettoeinkommens von Fr. 17'451.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- auf Fr. 1'033.20 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/7). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Juli 2016 (Urk. 6/1). Gegen die Nachtragsverfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 Einsprache (Urk. 6/9), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. November 2016 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/14).
2. Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 29. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sowie die Verzugszinsabrechnung für das Veranlagungsjahr 2012 seien aufzuheben und die Geschäftsverluste aus den Vorjahren mit dem gemeldeten steuerbaren Einkommen zu verrechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-20]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 8) zog das Sozialversicherungsgericht die Steuerakten der Jahre 2009 bis 2012 sowie die Kassenakten der Jahre 2009 bis 2011 des Beschwerdeführers bei (Urk. 9-10/1-4 und Urk. 11), was diesem am 26. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
2.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.3 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Zu den zulässigen Abzügen gehören nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste. Die Geschäftsverluste nach Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind (Art. 18 Abs. 1bis AHVV). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG).
2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 immer wieder Verluste und Gewinne erzielt, wobei das Ergebnis sich etwa die Waage gehalten habe. Er habe Gewinne und Verluste jeweils steuerlich deklariert. AHV-Beiträge nur in denjenigen Jahren einzuziehen, in welchen Gewinne erzielt würden, sei inakzeptabel. Die Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin hätten zudem viel zu lang gedauert, weshalb es nicht rechtmässig sein könne, ihn nun zur Zahlung von Verzugszinsen zu verpflichten (Urk. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Steuerbehörden einen Reingewinn von Fr. 17'451.-- deklariert. Laut den Abklärungen sei dieses Einkommen versteuert worden und die Steuermeldung korrekt. Aufgrund von Art. 41bis AHVV seien zudem Verzugszinsen geschuldet (Urk. 2).
4.
4.1 Zu prüfen ist somit, ob die Geschäftsverluste aus dem Jahr 2008 bis 2011 bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens des Jahres 2012 in Abzug zu bringen sind.
4.2 Die Meldung der Steuerbehörde vom 15. Juli 2016 (Urk. 6/1) weist im Jahre 2012 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 17'451.-- auf. Dieser Gewinn ist weder hinsichtlich Qualität (Erwerbseinkommen) noch Quantität strittig. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit seinem Mal-Atelier manchmal Verluste und manchmal Gewinne erziele, wobei sich dies etwa die Waage halte und entsprechend die Verluste den Reingewinnen anzurechnen seien. (Urk. 1). Dies ist insoweit zutreffend, als die vom Beschwerdeführer einspracheweise vorgebrachte Auflistung der Gewinne und Verluste (Urk. 6/9/2) mit den Steuerunterlagen (Urk. 6/9/2) der Jahre 2009-2012 übereinstimmt (Urk. 10/1/1-4). Der Bundesrat hat mit Art. 18 Abs. 1bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2008) geregelt, dass einzig Verluste, die im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind, vom Einkommen abgezogen werden können.
Den Steuerakten (Urk. 10/1-2, vgl. auch Einsprache vom 3. Oktober 2016 [Urk. 6/9]) zu dem hier interessierenden Jahr 2012 sowie dem diesem unmittelbar vorangegangen Jahr 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Geschäftsverluste aus seiner Nebenerwerbstätigkeit des Jahres 2011 und 2012 deklariert hat und diese von der Steuerbehörde steuerwirksam akzeptiert wurden (Urk. 10/1/5, Urk. 10/1/9 [Beitragsjahr 2012], Urk. 10/2/4, Urk. 10/2/19, Urk. 10/2/24 [Beitragsjahr 2011]). Somit sind die im Jahr 2011 erlittenen Geschäftsverluste mit dem Reingewinn aus dem Jahr 2012 zu verrechnen. Es resultiert ein (angepasster) Gewinn von Fr. 8’126.-- netto (Fr. 17'451 - Fr. 9'325.--), auf welchem Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldet sind (vgl. Art. 19 AHVV).
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. November 2016 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, für das Beitragsjahr 2012 persönliche Beiträge bemessen auf einem im Jahr 2012 erzielten reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – unter Berücksichtigung der Geschäftsverluste aus dem Vorjahr 2011 – in der Höhe von Fr. 8'126.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- zu bezahlen. Zur Beitragsberechnung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
5.
5.1 Für fällige Beitragsforderungen sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 41bis AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Abs. 1 lit. b). Der Zinsenlauf endet bei Beitragsnachforderungen mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Abs. 2).
Mit den Verzugszinsen nach Art. 41bis AHVV soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalisierter Form ausgeglichen werden (vgl. BGE 109 V 8 E. 4a). Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob die beitragspflichtige Person oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung oder der Rekursbehörde voraussetzt (AHI 2003 S. 144 E. 4, ZAK 1992 S. 167 f. E. 4b).
5.2 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht rechtmässig, ihm die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszins aufzuerlegen, wenn die Behörden Jahre dafür gebraucht hätten, die Steuereinschätzung zu erstellen, übersieht er, dass Verzugszinsen – wie oben ausgeführt – verschuldensunabhängig geschuldet sind und es im Übrigen ihm obliegen hätte, sich für die Neuerwerbstätigkeit rechtzeitig als Selbständigerwerbender anzumelden.
Da die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 neu festzusetzen sind, ist auch der geschuldete Verzugszins neu zu berechnen (vgl. Urk. 6/5), weshalb der Einspracheentscheid auch bezüglich der Verzugszinsen aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung zurückzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 30. November 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2012 persönliche Beiträge, bemessen auf einem reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 8'126.-- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.--, zu bezahlen hat. Zur Beitragsberechnung (einschliesslich Verzugszinsen) wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHausammann