Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00004


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 18. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___ AG



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ist Bauingenieur HTL. Er ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A.___ AG Ingenieurbüro sowie – zusammen mit seiner Ehefrau - Gesellschafter der B.___ GmbH, welche Unternehmen im Immobilienbereich/Baubranchetig sind. Bei beiden Gesellschaften sind X.___ und seine Ehefrau angestellt bzw. unselbständig erwerbstätig (Urk. 7/8). Mit Steuermeldung vom 9. Juni 2015 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Jahr 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 944'374.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 10'822'400.-- (Urk. 7/6). Nach Einholen von Auskünften bei X.___, welcher am 13. August 2015 gegenüber der Ausgleichskasse angab, dass er und seine Ehefrau im Steuerjahr 2010 nie selbständig (sondern nur unselbständig) erwerbstätig gewesen seien (Urk. 7/8/5), sowie von ergänzenden Angaben bei der Steuerverwaltung, welche in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2015 im Wesentlichen ausführte, dass bei der direkten Bundessteuer eindeutig gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliege (Urk. 7/10/3-4), erliess die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2015 eine Beitragsverfügung, mit welcher sie gestützt auf die Steuermeldung vom 9. Juni 2015 von X.___ Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2010 in Höhe von Fr77'937.-- forderte (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/12). Dagegen erhob X.___ am 28. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/15), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. November 2016 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Beitragsverfügung vom 23. Dezember 2015 (richtig: der Einspracheentscheid vom 28. November 2016) sei aufzuheben und die bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen seien zurückzuerstatten (1.), eventualiter seien die Sozialversicherungsbeiträge neu zu berechnen und die Verzugszinsen entsprechend anzupassen; zuviel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen seien zurückzuerstatten (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 1).

    Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Ausgleichskasse allein über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 entschieden (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer daher auch Anträge bezüglich Verzugszinsen stellt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen etwa BGE 131 V 164 E. 2.1).


2.    

2.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).

    Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel sind namentlich das systemati-sche oder planmässige Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen, ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung der Grundstückkäufe, die Wiederanlage der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen sowie eine kurze Besitzesdauer (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2    Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a, 110 V 83 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).

2.3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Ausführungen des Steueramtes in dessen Stellungnahme vom 4. November 2015 zur Hauptsache aus, dass der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler einzustufen sei. Daran ändere weder, dass er keinen Marktauftritt habe noch, dass er seinen Lebensunterhalt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestreite. In Bezug auf die im Jahr 2010 erzielten Grundstückgewinne sei er daher klar als Liegenschaftenhändler zu betrachten. Die Steuermeldung müsse als verbindlich betrachtet werden, zumal keine Anzeichen für das Vorhandensein offensichtlicher Irrtümer oder sachliche Umstände vorlägen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien und daher eine Änderung der Steuermeldung bedingen würden (Urk. 2).

3.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zwar in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen einer Beteiligung an einem Konsortium an der Überbauung und am Verkauf von Liegenschaften beteiligt gewesen sei, was entsprechend als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden sei. Daraus zu schliessen, dass dadurch sämtliche zur privaten Kapitalanlage erworbenen Immobilien zum Geschäftsvermögen gehören würden, sei jedoch falsch. Vielmehr spreche die Gesamtheit der massgebenden Umstände dafür, dass die Liegenschaften der privaten Kapitalanlage zuzuordnen seien, zumal - bis auf einen Gelegenheitsverkauf im Jahr 2015 - keine Veräusserung stattgefunden habe. In steuerlicher Hinsicht sei die Qualifikation mangels Relevanz nie abschliessend geklärt worden. Eventualiter sei die Zuordnung der einzelnen Liegenschaften zum Privat- bzw. Geschäftsvermögen zu überprüfen. Dies gelte insbesondere für die Liegenschaften, die sich im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau befinden würden. Bezüglich dieser Liegenschaften sei der auf die Ehefrau entfallende Ertrag ebenfalls aus der Bemessungsgrundlage zu entfernen (Urk. 1).


4.    Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen die Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 4. November 2015 zugrunde. Darin wurde – nach allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit (Liegenschaftshandel) – in Bezug auf den Beschwerdeführer was folgt ausgeführt (Urk. 7/10 S. 3 f.):

    Die vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft A.___ AG bezweckt die Ausführung von Ingenieurarbeiten für Hoch- und Tiefbauten aller Art inklusive Bauleitungen. Auch die vom Pflichtigen gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft B.___ GmbH betreibt die Ausführung von Planungs- Bauleitungs- und Generalunternehmungsaufträgen jeglicher Art sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien und Vermögenswerten im In- und Ausland. Der Steuerpflichtige selbst ist Bauingenieur HTL von Beruf. Der Pflichtige verfügt somit zweifelsfrei über spezielle Fachkenntnisse bezüglich Immobilien. Auch die Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft mit der Überbauung C.___ ist vorliegend gegeben. Zusätzlich wird auf das Schreiben des Vertreters vom 10. September 2013 verwiesen, betreffend damaligem Nachsteuer- und Bussenverfahren, in welchem der Vertreter folgendes geschrieben hat: es wäre stossend (Methodendualismus), wenn die Steuerbehörde einerseits seine privat erworbenen Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuordnet, weil diese für die Auslastung seines Geschäftes diente, andererseits ihm aber Spezialrabatte verwehren will, welche er für diese Geschäftsauslastung sich privat gewährt. Damit ist erstellt, dass in erheblichem Ausmass Eigenleistungen getätigt wurden und ein enger Zusammenhang der Liegenschaften mit den Geschäften bzw. der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Bereits in den früheren Steuerperioden, insbes. 1999, 2000 und 2001 wurde beim Pflichtigen Einkommen aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel besteuert. Es ist auch zu erwähnen, dass der Pflichtige bzw. Vertreter bereits des Öfteren darauf hingewiesen wurden (vgl. Schreiben vom 19. Juni 2001 und 8. September 2005 des Kantonalen Steueramtes Zürich), dass sich diese Liegenschaften im Geschäftsvermögen befinden und für die Tätigkeit im Bereich des Liegenschaftenhandels eine Buchführungspflicht besteht. Aufgrund von diesen und noch weiteren Gegebenheiten liegt im Sinne der Rechtsprechung bei der direkten Bundessteuer eindeutig ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vor“.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass der Auffassung der Verwaltung, wonach sie an die Angaben der kantonalen Steuerbehörde gebunden sei, in dieser Form nicht gefolgt werden kann, wird doch die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steuermeldungen) nicht erfasst (E. 2.3 hievor). Vorliegend stehen - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, worin von Liegenschaftsgewinnen die Rede ist (vgl. insbesondere Urk. 2 S4) soweit ersichtlich - Vermögenserträge (Liegenschaftenerträge) zur Frage, hat der Beschwerdeführer doch nach unbestritten gebliebenen Angaben im streitbetroffenen Jahr 2010 keinen Liegenschaftsverkauf getätigt bzw. keinen Grundstückgewinn erzielt (Urk. 1 S. 4; vgl. auch in E. 4 hiervor erwähnte Stellungnahme des kantonalen Steueramtes vom 4. November 2015 zur Steuermeldung 2010, worin betreffend das Jahr 2010 keine Liegenschaftenverkäufe erwähnt werden). Liegen der Steuermeldung demzufolge Erträge aus Liegenschaftenbesitz zugrunde, hätte die Verwaltung die Qualifikation (als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen) im Beitragsfestsetzungsverfahren selber vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Steuerverfahren über diese Zuordnung bislang nicht abschliessend entschieden worden ist.

5.2    

5.2.1    Vorliegend enthalten die Akten neben der erwähnten Stellungnahme des Steueramtes zur Hauptsache die private Steuererklärung der Eheleute X.___ für das Jahr 2010 (Urk. 7/20). Daraus geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. die Eheleute X.___ im Jahr 2010 über ein Immobilien-Portefeuille von dreizehn Liegenschaften verfügten, und dass sie aus der Vermietung derselben Miet- oder Pachtzinseinnahmen erzielten (Urk. 7/20 S. 5 ff.).

5.2.2    Zwar hat der Beschwerdeführer infolge seiner beruflichen Tätigkeit als Bauingenieur HTL sowie Gesellschafter bzw. Organ von Gesellschaften, die in der Baubranche tätig sind, unbestrittenermassen eine grosse Nähe zur Bau- bzw. Immobilienbranche. Ebenfalls unstreitig und aufgrund der Akten ersichtlich ist, dass er in früheren Jahren als Liegenschaftenhändler tätig und steuer- bzw. beitragspflichtig war (vgl. etwa Urk. 7/4). Auch vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nach Ausführungen seines Vertreters im Laufe der Zeit einige – in den Akten nicht näher bezeichnete - Liegenschaften erwarb, die zur besseren Auslastung der von ihm beherrschten Gesellschaften dienten (vgl. Urk. 7/10 S. 9), kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass ein Teil der von ihm gehaltenen Liegenschaften dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Dies muss schon daher gelten, als selbst bei gegebenen Liegenschaftenhandel der Betroffene Liegenschaften im Privatvermögen halten kann, soweit sie nicht als Vorratsimmobilien für den Liegenschaftsbetrieb erworben wurden (vgl. [steuerrechtliches] Urteil des Bundesgerichts 2C_866/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.3) bzw. soweit sie als Wohn- oder Ferienhaus klar privat genutzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 4.3).

5.2.3    Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass die Akten – bis auf wenige Ausnahmen (Urk. 1 S. 6 unten) keinerlei objektbezogenen Angaben zu den einzelnen Liegenschaften enthalten (wie etwa Mittelherkunft, Erwerbsmotiv, Zweckbestimmung, Besitzesdauer, wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer erwerblichen Tätigkeit). Somit fehlt es an Indizien, aufgrund welcher beurteilt werden könnte, bezüglich welcher Liegenschaften allenfalls ein Zusammenhang zu einer selbständigen/erwerblichen Tätigkeit besteht. Dies gilt auch daher, als den Akten auch die jeweiligen konkreten Umstände, unter denen die Mietzinserträge erzielt worden sind, nicht zu entnehmen sind, ist doch etwa nicht ersichtlich, ob sich die Vermietertätigkeit auf die Vermietung unmöblierter Wohnungen beschränkte oder diese – etwa infolge Vermietung möblierter Wohnungen oder weiterer erbrachter (Dienst-)Leistungen - die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. zum Ganzen etwa Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 AHVG Rz 33 ff., insbes. Rz 35 f.). Damit kann nicht beurteilt werden, ob die Vermietung betrieblichen Charakter aufweist und mithin – selbst wenn kein Liegenschaftenhandel vorläge die Mietzinseinnahmen allenfalls Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Schliesslich ist mangels entsprechender Unterlagen in den Akten auch der bereits einspracheweise vorgebrachte Einwand - wonach einige Liegenschaften im Miteigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen sollen nicht beurteilbar. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer jedoch zu Recht geltend, dass er – insoweit auf den diesbezüglichen Liegenschaftenerträgen eine Beitragspflicht zu bejahen wäre - nur für den auf ihn entfallenden Anteil der Einkünfte beitragspflichtig wäre.

5.3    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten – aus denen sich schliesslich nicht einmal konkret ergibt, die Erträge welcher vom Beschwerdeführer gehaltenen Liegenschaften überhaupt streitbetroffen sind - die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht überprüft werden kann. Die Sache geht daher in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zurück an die Verwaltung, damit sie – allenfalls unter Beizug der Steuerakten – den Sachverhalt bzw. die für die Beurteilung der Beitragspflicht auf den gemeldeten Einkünften entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse abkläre und hernach nach Prüfung derselben im Lichte der massgebenden Kriterien (vgl. E. 2.1 – 2.2 hievor) über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2010 neu befinde.


6.    Ob sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht gerügte Gehörsverletzung (Urk. 1 S. 2) eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen gerechtfertigt hätte, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht näher geprüft zu werden. Anzumerken ist lediglich, dass – wie der Beschwerdeführer selber festhalten lässt - es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich ist, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen vgl. etwa statt vieler BGE 133 III 439 E. 3.2).

    

7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint – die Beschwerde stimmt in weiten Teilen mit der Einsprache überein - eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit drauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBachmann