Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2017.00005
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 20. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 6/5) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1991, mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ordentliche Waisenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 649. zu. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/24) teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass die Rentenzahlungen infolge ihres Ausbildungsabschlusses mit der Zahlung vom August 2012 (Fr. 660.) eingestellt würden.
In der Folge richtete die Ausgleichskasse der Versicherten entgegen ihrer Ankündigung weiterhin Rentenzahlungen aus. Die Ausgleichskasse stellte der Versicherten über diese Rentenzahlungen weiterhin Bescheinigungen zuhanden der Steuerbehörden aus (vgl. Urk. 6/27, 6/30 und 6/33). Die Rentenbetreffnisse wurden regelmässig erhöht (vgl. etwa Urk. 6/27 und 6/30).
1.2 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Urk. 6/36) teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, sie habe aufgrund einer internen Überprüfung festgestellt, dass bis Oktober 2015 eine Kinderrente ausbezahlt worden sei, obwohl seit September 2012 darauf kein Anspruch mehr bestanden habe. Die Ausgleichskasse stellte der Versicherten die Rückforderung dieser Rentenbetreffnisse in Aussicht.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 6/38) verpflichtete die Ausgleichskasse die Versicherte zur Rückzahlung von Fr. 25'314.. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Januar 2016 (Urk. 6/47) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 sei aufzuheben und auf die Rückforderung sei zu verzichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. Februar 2017 liess die Versicherte dazu eine Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 8), was der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr setzt nach der Rechtsprechung nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Es genügt schon, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 25 ATSG). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang (Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen). Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (Felix Frey, in: Ueli Kieser/Kaspar Gehrig/Susanne Bollinger [Hrsg.], KVG-UVG-Kommentar, Zürich 2018, S. 631, N 9 zu Art. 25 ATSG).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass - angesichts des Schreibens vom 3. Juli 2012 - sowohl sie selbst als auch die Beschwerdeführerin gewusst hätten, dass die Waisenrente korrekterweise nur bis und mit August 2012 hätte ausbezahlt werden dürfen. Die darüber hinaus laufende Rentenauszahlung sei auf einen Fehler zurückzuführen. Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG habe somit erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in welchem die Beschwerdegegnerin - etwa anlässlich einer Kontrolle - diesen Fehler hätte erkennen können. Anders als geltend gemacht, habe die Beschwerdegegnerin ihren Fehler nicht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigungen erkennen können. Steuerbescheinigungen würden Ende und Anfang Jahr allen Leistungsbezügern verschickt. Dabei handle es sich um einen Massenversand. Die Steuerbescheinigungen würden durch das Auszahlungsprogramm automatisch generiert und extern automatisch ausgedruckt und verpackt. Die Steuerbescheinigungen würden nicht durch einzelne Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin ausgestellt, weshalb sie nicht zur Kenntnis nehmen könnten, dass eine Waisenrente trotz Ausbildungsabschluss fälschlicherweise weiterhin ausbezahlt werde. Die Kenntnisnahme der irrtümlichen Auszahlung sei erst mit der automatischen Vormerkmeldung des Systems vom 3. Oktober 2015 erfolgt. Dann habe die Beschwerdegegnerin unverzüglich gehandelt und die irrtümlich geleisteten Rentenzahlungen innert Jahresfrist zurückgefordert. Vorher sei es ihr auch bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen, von der irrtümlichen Rentenauszahlung Kenntnis zu erlangen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest. Sie ergänzte, dass die Sozialversicherungsanstalt zwar im Auftrag des Kantons die Krankenkassen-Prämienverbilligung an die Anspruchsberechtigten ausrichte. Die für die Prüfung der Prämienverbilligung zuständige Abteilung der Sozialversicherungsanstalt habe keine Kenntnis über allfällige Rentenzahlungen der Ausgleichskasse. Und die für die Rentenauszahlung zuständige Ausgleichskasse habe keinerlei Anlass, die zugesprochenen Prämienverbilligungen näher zu prüfen. Die für die Prämienverbilligung zuständige Verwaltungsstelle sei nicht auch mit der Rentenauszahlung befasst. Einzig der Umstand, dass beide Verwaltungsstellen Teil der Sozialversicherungsanstalt seien, könne die einjährige Verwirkungsfrist nicht auslösen. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung änderten daran nichts.
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin bereits im September 2012 hätte bemerken müssen, dass die weitere Ausrichtung der Waisenrente fälschlicherweise erfolge. Die Beschwerdegegnerin habe nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gehandelt. Bereits im September 2012 sei die einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst worden. Aber gerade auch bei der Prüfung des weiteren Anspruchs auf Prämienverbilligung hätte die Sozialversicherungsanstalt ihren Irrtum bemerken müssen. Da auch die Abteilung Prämienverbilligung Zugriff auf die Akten der Beschwerdegegnerin habe, gehe der Einwand, wonach es sich um zwei verschiedene Amtsstellen handle, fehl. Zudem habe die Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2013 eine Steuerbescheinigung ausgestellt, in der die ausgerichtete Waisenrente aufgeführt worden sei. Hätte die Beschwerdegegnerin bloss die geringste Sorgfalt an den Tag gelegt, hätte sie nun erkennen müssen, dass die weitere Ausrichtung der Waisenrente irrtümlich erfolge. Somit sei spätestens am 13. Januar 2013 die einjährige Verwirkungsfrist ausgelöst worden, sodass der Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Die Beschwerdegegnerin könne aus ihren unzulänglichen Kontrollsystemen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade diese Umstände zeigten auf, dass die Beschwerdegegnerin unsorgfältig arbeite. Auch im weiteren Verlauf seien der Beschwerdeführerin Prämienverbilligungen gewährt und Steuerbescheinigungen ausgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler weiterhin nicht bemerkt. Der Rückforderungsanspruch sei schon längst verwirkt (Urk. 1 und 8).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der ab September 2012 unrechtmässig ausbezahlten Waisenrente in der Höhe von Fr. 25'314. verwirkt ist oder nicht. Entscheidend ist hierfür, wann im vorliegenden Fall die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zu laufen begann.
Nach Lage der Akten ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2002 keinen Rentenanspruch mehr hatte, aber trotzdem Rentenzahlungen in der Höhe von Fr. 25'314.—erhielt.
3.2
3.2.1 Wie oben in E. 1.2 ausgeführt wurde, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen, wenn die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht; massgeblich ist in solchen Konstellationen vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Demzufolge entspricht die Auffassung der Beschwerdeführerin, die einjährige Verwirkungsfrist habe bereits im September 2012, mithin bei der ersten irrtümlichen Rentenzahlung zu laufen begonnen, nicht der Rechtslage.
3.2.2 Unzutreffend ist auch die Auffassung, dass sich die Beschwerdegegnerin das (potentielle) Wissen der Abteilung Prämienverbilligung anrechnen lassen müsse (vgl. etwa Urk. 6/25-26 und 6/31). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Anlass, die Akten der Abteilung Prämienverbilligung zu kontrollieren; und umgekehrt gilt Entsprechendes. Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Waisenrente und der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung der Krankenkasse handelt es sich um vollständig anders gelagerte Themenbereiche, die in den Zuständigkeitsbereich von unterschiedlichen Verwaltungsstellen fallen (vgl. dazu etwa BGE 139 V 6 E. 5.1). Weder für die eine Amtsstelle noch für die andere bestand irgendein Anlass, Einsicht in die Akten der jeweils anderen Amtsstelle zu nehmen. Deshalb muss sich die Beschwerdegegnerin nicht anrechnen lassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf individuelle Prämienverbilligung korrekterweise kein Ausbildungsverhältnis angegeben hat (vgl. Urk. 6/31).
3.2.3 Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Steuerbescheinigungen ausgestellt hat (vgl. Urk. 6/27, 6/30 und 6/33), in denen die unrechtmässig ausgerichtete Waisenrente aufgeführt ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es mag zwar befremdlich wirken, dass diese Steuerbescheinigungen nicht genauer kontrolliert werden; es handelt sich immerhin um rechtserhebliche Urkunden. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin diese Bescheinigungen automatisch und ungeprüft erstellt, ohne Einblick in das Dossier des Rentenbezügers zu nehmen. Es leuchtet ein, dass anlässlich der Ausstellung der Steuerbescheinigungen lückenlose und systematische Einsichtnahmen und (anlasslose) Prüfungen angesichts der Vielzahl der Rentenbezüger aus praktischen und finanziellen Gründen nicht möglich sind. Daraus folgt, dass auch die Ausstellung von Steuerbescheinigungen die einjährige Verwirkungsfrist nicht auslösen konnte.
3.3 Die Beschwerdegegnerin erlangte vielmehr erst im Oktober 2015 anlässlich einer internen Kontrolle Kenntnis von den irrtümlichen Rentenauszahlungen (vgl. Urk. 6/35-36). Zu diesem Zeitpunkt wurde die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Gang gesetzt. Mit Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 6/38) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist.
Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht verwirkt. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker