Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00006


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1942, ist als selbständiger Landwirt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Die Ausgleichskasse hielt mit “Beitragsverfügung Akonto“ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Freigrenze für Altersrentner für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe. Damit verbunden war die Aufforderung, dass der Versicherte ihr erhebliche Änderungen des beitragspflichten Einkommens mitteilen solle (Urk. 6/56). Aufgrund einer ersten Steuermeldung vom 16. September 2015, gestützt nach Lage der Akten auf eine Ermessensveranlagung der Staats- und Gemeindesteuer, (Urk. 6/67) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Periode 2010 mit Nachtragsverfügung vom 23. Oktober 2015 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 447'000.-- fest (Urk. 6/75) und erhob auf den nachzuzahlenden Beiträgen (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 43'739.40 Verzugszinsen (Urk. 6/73). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse mit rektifizierter Steuermeldung vom 27. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2010 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 4'587'000.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 989’833.-- (Urk. 6/77). Darin enthalten waren die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaften und der Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- in das Privatvermögen des Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/77/1, Urk. 6/98/7-8, Urk. 6/126/9-10). Gestützt auf die rektifizierte Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___ für das Beitragsjahr 2010 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Nachtragsverfügung vom 1. April 2016 wiedererwägungsweise auf Fr. 491'989.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/80). Gleichzeitig stellte sie ihm eine Abrechnung über Verzugszins vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 auf dem Mehrbetrag in der Höhe von Fr. 95'315.45 zu (Urk. 6/82). Mit Schreiben vom 22. April 2016 beantragte der Versicherte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei (Urk. 6/85). Daraufhin erliess die Ausgleichkasse am 3. Juni 2016 eine anfechtbare Verfügung betreffend die Verzugszinsabrechnung (Urk. 6/88).

    Die dagegen von X.___ am 28. Juni 2016 erhobene Einsprache (Urk. 6/93) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, auf die Erhebung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 95'315.45 sei insgesamt oder für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 23. Januar 2015 zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-128]).

    Mit Replik vom 31. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zudem, dass - falls seinen Anträgen nicht entsprochen werde - zumindest der Zinssatz für die Verzugszinsen von 5 Prozent im Jahr auf marktübliche Zinsen zu reduzieren sei (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 20. April 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 24. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen sind Bestand und Umfang der Verzugszinsen vom 1. Januar 2012 bis 1. April 2016 in der Höhe von Fr. 95'315.45. Nicht strittig ist die korrigierte Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Periode 2010. Die Wiedererwägungsverfügung vom 1. April 2016 (Urk. 6/80) erwuchs mangels Einsprache in Rechtskraft.

1.2    Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 aus, mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) habe sich in der Besteuerung des Kapitalgewinns aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten eine bedeutende Änderung ergeben. Deshalb habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 festgehalten, unter welchen Voraussetzungen auf einen Teil der Verzugszinsen verzichtet werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Für einen Zinsverzicht müsste aus den Akten hervorgehen, dass die Steuerveranlagung wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts sistiert oder das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung in relevanter Weise unterschätzt worden seien. Beides treffe im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht zu (Urk. 2 S. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Verkauf des Landwirtschaftslandes im Jahre 2010 habe er in keiner Weise mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen können. Deshalb seien diese Steuern und Abgaben auch nicht im Kaufpreis einkalkuliert worden (Urk. 1 S. 2). Das in BGE 138 II 32 publizierte Bundesgerichtsurteil habe zu einer Änderung der Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken in der Bauzone geführt. Nach dem Kreisschreiben Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 werde die Rechtsprechung auf alle offenen Veranlagungen angewendet, demnach auch - wie im hier zu beurteilenden Fall - für Rechtsgeschäfte, welche im Jahr 2010 getätigt worden seien. Da von der geänderten Rechtsprechung zahlreiche Landwirte betroffen gewesen seien, habe sich der Schweizerische Bauernverband an das BSV gewandt. Der Schweizerische Bauernverband habe das BSV ersucht, die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen nicht zu erheben. In seinem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2013 habe das BSV ausgeführt, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höheren Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Er beantrage daher, die Anweisung des BSV an die Ausgleichskassen zu befolgen und für die Beiträge 2010 keine Verzugszinsen zu erheben. Zudem entspreche der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV von 5 Prozent in keiner Weise dem aktuellen Zinsumfeld. Ein derart hoher Zinssatz habe letztlich nichts mehr mit einer vernünftigen Auf- und Abzinsung eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Valutadatum zu tun. Hier handle es sich um eine zusätzliche AHV-Beitragsbelastung, wofür aber die gesetzliche Grundlage fehle (Urk. 10 S. 2).


2.    

2.1    

2.1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG).

2.1.2    Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).

2.1.3    Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18 b DBG bleibt vorbehalten.

2.1.4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet (Art. 18 Abs. 4 DBG).

2.2    Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

2.3    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

2.4    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2.2) – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).

2.5    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vertungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

2.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


3.

3.1    Mit BGE 138 II 32 erwog das Bundesgericht, dass für Veräusserungsgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die privilegierte Ausnahmeregelung gelte, wonach nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen würden, während der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen beziehungsweise kommunalen Grundstückgewinnsteuer unterliegen würden und auf Bundesebene nicht besteuert werde (E. 2.1). Diese Privilegierung sei namentlich dadurch angemessen zu begrenzen, dass der steuerrechtliche Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes" im Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts konkretisiert werden müsse (E. 2.2). Für ein unüberbautes und vollumfänglich in einer Bauzone gelegenes Grundstück, das nicht "angemessenen Umschwung" eines Grundstückes mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen bilde, könne die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2 und E. 2.3).

3.2    In der Folge hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 17. Juli 2013 das Kreisschreiben Nr. 38 erlassen. Darin wurden die in BGE 138 II 32 verwendeten einschlägigen Begriffe erläutert und die steuerlichen Auswirkungen dieses Entscheids bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten festgehalten. Gemäss diesem Kreisschreiben ist diese Kapitalgewinnbesteuerung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreisschreibens noch offenen Veranlagungen anzuwenden.

3.3    In seinem Schreiben an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 hielt das BSV unter Hinweis auf dieses Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung fest, dass nach der Praxis der direkten Bundessteuer die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 auf alle offenen Veranlagungen anwendbar sei. Da die höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch beitragspflichtig seien, schlage sie auf die AHV durch. Gemäss den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes seien seit Bekanntwerden der Rechtshängigkeit des Prozesses, der im erwähnten Bundesgerichtsentscheid gemündet habe, die Steuerveranlagungen gestoppt worden. Offenbar gehe es um die Veranlagungen für die Jahre ab 2009 bei den Kantonen und ab 2010 beim Bund. Die neu als Einkommen zu deklarierenden Gewinne seien auf 1‘740 Millionen Franken und die darauf bei der AHV anfallenden Verzugszinsen auf 12 Millionen Franken geschätzt worden. Scheinbar verursache die neue Besteuerungspraxis einen Rückstand von drei Jahren. Der Schweizerische Bauernverband habe nun ersucht, dass in der AHV für die Beitragsjahre 2009 bis 2013 auf die wegen der geänderten Steuerpraxis auflaufenden Verzugszinsen verzichtet werde (Urk. 6/111/1). Betroffen seien selbständigerwerbende Landwirte, die laufend als solche besteuert würden und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hätten. Es sei sodann davon auszugehen, dass die betroffenen Personen laufend Akontobeiträge entrichtet hätten, die sich nun aufgrund der neuen Besteuerungspraxis bei der definitiven Festsetzung der Beiträge (Art. 25 AHVV) im Verhältnis zu den tatsächlich geschuldeten Beiträgen als wesentlich zu tief erweisen würden. Bei dieser Sachlage würden Ausgleichszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV ausgelöst. Der Verordnungsgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass die Beitragspflichtigen in der Lage seien, die grössere definitive Beitragsschuld zu erkennen und innerhalb des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so zu erhöhen, dass sie die Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vermeiden könnten. Es stelle sich zunächst die Frage, wann die betroffenen Beitragspflichtigen von der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 Kenntnis erhalten hätten und sich darüber hätten Rechenschaft ablegen können, dass höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Den Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes vom 28. November 2013 sei zu entnehmen, dass der Geschäftsbereich Treuhand und Schätzungen des Schweizerischen Bauernverbandes bereits Anfang 2012 über die neue Steuerpraxis informiert und sogar auf die damit verbundenen höheren AHV-Beiträge hingewiesen habe (vgl. “Schock für Baulandbauern“, “Rückschlag für die Bauern mit Bauland …“ [Bauernzeitung vom 13. Januar 2012]), “Baulandbauern bestürzt“, “Hohe Steuern für Bauland“ [Bauernzeitung vom 20. Januar 2012]). Weiter habe die Rückfrage bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergeben, dass am 29. August 2012 in Bern eine Anhörung des Schweizerischen Bauernverbandes stattgefunden habe. Alsdann sei am 29. November 2012 eine Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz publiziert worden. Darin sei unter Ziff. 2 “Folgerungen aus dem Bundesgerichtsentscheid“ unter anderem zu lesen: “Der Veräusserungsgewinn unterliegt für die Kantons- wie auch für die direkte Bundessteuer vollständig der Einkommensteuer“. Unter diesen Umständen hätten die betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 erkennen müssen, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Ausgleichszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV seien dann zu leisten, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlichen geschuldeten Beiträgen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet würden (Urk. 6/111/2). Das bedeute, dass für die betroffenen Landwirte die höheren Beitragsforderungen für die Beiträge 2011 ff. rechtzeitig erkennbar gewesen seien, um Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f. AHVV zu vermeiden. Falls die höheren Einkommen im Jahr 2011 angefallen seien, hätten die Akontobeiträge bis 1. Januar 2013 aufgestockt werden können. In Bezug auf das Beitragsjahr 2012 sei solches gar bis zum 1. Januar 2014 möglich (Urk. 6/111/3).

    Das BSV führte in diesem Schreiben weiter aus, dass es ausnahmsweise bereit sei, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f. AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen würden. Die Ausgleichskassen könnten die entsprechenden Fälle in der Regel nicht von sich aus erkennen. Um von den erwähnten Zinsen befreit zu werden, würden die betroffenen Landwirte somit nicht darum herumkommen, ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch zu stellen und Dokumente einzureichen, aus denen klar hervorgehe, dass die für die Zinsauslösung massgebende Unterschätzung des Einkommens auf der alten Steuerpraxis beruhe. Mit dieser Massnahme werde sichergestellt, dass sich die neue Steuerpraxis und die damit einhergehenden Verzögerungen in Bezug auf die Verzugszinsen nicht nachteilig auf die Landwirte auswirken würden, die das ihnen Zumutbare für die Vermeidung von Verzugszinsen vorgekehrt hätten (Urk. 6/111/3).

3.4    

3.4.1    Um diese Massnahme umzusetzen hat das BSV die an Ausgleichskassen gerichtete Verwaltungsweisung “Verzugszinsen im Zusammenhang mit Kapitalgewinnen aufgrund der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten“ (Urk. 6/110) erlassen. Darin hält das BSV einleitend fest, dass es im Zusammenhang mit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 II 32 (Änderung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten) zu einem eigentlichen Rückstau bei den Steuerveranlagungen (Sistierung der Veranlagungen) gekommen sei. Die aus der Rechtsprechungsänderung resultierenden höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit würden der Beitragspflicht in der AHV/IV/EO unterliegen. Wegen der erwähnten Verzögerungen in der steuerlichen Behandlung würden auf Seiten der AHV für die betroffenen Personen nicht vorhersehbare Verzugszinsen ausgelöst. Dem Schweizerischen Bauernverband sei mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 zugesichert worden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Zinsen verzichtet werde (Urk. 6/110/1).

3.4.2    In Bezug auf die Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (sogenannte erweiterte Ausgleichszinsen) sei davon auszugehen, dass die von der Rechtsprechungsänderung betroffenen Beitragspflichtigen unter Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit spätestens Anfang Dezember 2012 hätten erkennen können, dass ihre Beitragsschuld grösser ausfallen würde und ihre Akontobeiträge anzupassen gewesen wären, um Ausgleichszinsen zu vermeiden. Mit anderen Worten sei für die Beitragsjahre 2011 ff. nichts Spezielles vorzukehren. Was die Beitragsjahre vor 2011 angehe, so sei von erweiterten Ausgleichszinsen unter der dreifachen Voraussetzung abzusehen, dass

- die betroffenen Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein dahingehendes Gesuch stellen würden;

- den dem Gesuch beiliegenden Dokumenten entnommen werden könne, dass das voraussichtliche Einkommen und die darauf entrichteten Akontobeiträge wegen der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 138 II 32 in relevanter Weise unterschätzt worden seien;

- die entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des besagten Verordnungsartikels aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkommens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1).

    Die Ausgleichskassen würden somit eine doppelte Rechnung durchführen (einmal mit dem höheren Kapitalgewinn, einmal ohne diesen [Schattenrechnung]). Auf die aus der Schattenrechnung, d. h. trotz Ausklammerung des höheren Kapitalgewinns, resultierenden erweiterten Ausgleichszinsen werde nicht verzichtet (Urk. 6/110/1).

4.

4.1    Der Beschwerdeführer bringt vor, die höhere Beitragspflicht und damit auch die Ausgleichszinsen seien Folge der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 und für ihn völlig überraschend gekommen (Urk. 1, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verzugszinsen gestützt auf die erwähnte Verwaltungsweisung des BSV zu erlassen. Sie begründet dies damit, dass die Änderung der Rechtsprechung betreffend die Besteuerung der Gewinne aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten vorliegend nicht kausal gewesen sei für die in Rechnung gestellten hohen Verzugszinsen. Grund für die späte Veranlagung und die in Rechnung gestellten Verzugszinsen sei die unterlassene Meldung des Beschwerdeführers und die benötigte Zeit zur Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages gewesen (Urk. 5 S. 2).

4.2    Laut dem Schreiben des BSV an den Schweizerischen Bauernverband vom 4. Dezember 2013 sollte der Verzicht der Ausgleichszinsen in jenen Fällen erfolgen, wo mangels Kenntnis des Urteils BGE 138 II 32 keine Anpassung der Akontobeiträge möglich war und sich die definitive Festsetzung der direkten Bundessteuer aufgrund der Sistierung des Steuerverfahrens wegen dieses Urteils verzögerte (E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen: Gemäss den Auskünften des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 ursprünglich am 26. Oktober 2012 nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt (Urk. 6/98/3, Urk. 6/120/1). Am 10. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2010 (Urk. 6/122) eingereicht. Den Grundstücksverkauf habe er nicht deklariert. Am 4. Mai (richtig wohl: 4. November) 2013 habe das Steueramt eine Bücherrevision vor Ort vorgenommen. Dabei habe der Revisor den Grundstückverkauf festgestellt (Urk. 6/120; Urk. 6/126). Die besagte Buchprüfung fand am 4. und 5. November 2013 im Betrieb des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. Dem danach erstellten Protokoll zu den Steuereinschätzungen 2008 bis 2011 (Staats- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer) vom 24. April 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2010 sechs Bauland-Grundstücke, die zum Ertragswert besteuert worden seien, teilweise veräussert oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung entfremdet habe. Diese Grundstücke seien bis zur Veräusserung respektive Überführung ins Privatvermögen Teil des Geschäftsvermögens des Beschwerdeführers gewesen. Deshalb seien die Veräusserungs- und Überführungswerte als Einkommen zu besteuern (Urk. 6/126/9). Am 23. Februar 2017 teilte der Revisor des Kantonalen Steueramtes der Beschwerdegegnerin überdies mit, dass die Ausarbeitung eines Einschätzungsvorschlages von November 2013 bis Januar 2015 gedauert habe. Er (der Revisor) sei ständig mit dem Steuerberater des Beschwerdeführers in Verhandlung gewesen (Urk. 7). Am 23. Januar 2015 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen Veranlagungsvorschlag betreffend das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer (Urk. 6/120, Urk. 6/124/1), den diese am 20. April 2015 unterzeichnet haben (Urk. 6/124/1). Damit hat es der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens im Steuerverfahren selber zu vertreten, dass der Kapitalgewinn aus seinen Grundstücksgeschäften im Jahr 2010 erst im Jahr 2015 rechtskräftig veranlagt wurde. Wohl erging das in BGE 138 II 32 publizierte Urteil am 2. Dezember 2011 und die Verzugszinsen können gemäss der oben wiedergegebenen Verwaltungsweisung des BSV für die bis und mit im Jahr 2010 erzielten Kapitalgewinnen aus Grundstückgeschäften erlassen werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber auch, dass die vom Betragspflichtigen bereits entrichteten Akontobeiträge die Anwendung des Art. 41bis Abs. 1 lit. f. AHVV aufgrund des nach der früheren Rechtslage zu erwartenden Einkommens, d. h. unter Ausklammerung des infolge Rechtsprechungsänderung höheren Kapitalgewinns, ausschliessen (Urk. 6/110/1). Die Beschwerdegegnerin hielt mit “Beitragsverfügung Akonto“ vom 25. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Freigrenze für Altersrentner für das Beitragsjahr 2010 keine Akontobeiträge zu leisten habe (Urk. 6/56). Nicht nur hat der Beschwerdeführer in der Folge keine Akontobeträge in der Höhe der bis BGE 138 II 32 gültigen Rechtslage geleistet, er hat seine Einkünfte aus den Liegenschaftsgeschäften des Jahres 2010 im Steuerverfahren nicht deklariert. Dies widerspricht Sinn und Zweck des vom BSV vorgesehenen ausnahmsweise möglichen Zinsverzichtes. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf die Ausgleichszinsen verzichtet hat. Anzufügen ist folgendes: Der Zweck von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV besteht darin, möglichen Missbräuchen vorzubeugen, und zu verhindern, dass manche Versicherte absichtlich ihr Einkommen zu tief angeben oder die Kasse über beachtliche Veränderungen des Einkommens mit dem Ziel nicht informieren, die zu erbringenden Akontozahlungen zu reduzieren und auf diese Weise beachtliche Beträge bis zum Zeitpunkt zurückzubehalten, in welchem die Ausgleichskassen endlich in der Lage sind, aufgrund der steuerlichen Miteilungen die definitiven Beiträge festzusetzen und danach die Bezahlung der Differenz zu verlangen. Dieser Zeitintervall kann, je nach Situation, auch einige Jahre betragen. Dies ist der Grund, weshalb der Bundesrat, obwohl im Allgemeinen auf der Differenz zwischen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen keine Verzugszinsen erhoben werden, mit Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV die Schwelle von 25 Prozent eingeführt hat. Damit soll die Ausgleichsfunktion des Verzugszinses dort gewährleistet werden, wo der Saldounterschied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

4.3    Der Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Zinsen von 5 Prozent im Jahr auf marktübliche Zinsen zu reduzieren seien (Urk. 10 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzmässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_531/2015 vom 22. März 2016 E. 4 und 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 je mit weiteren Hinweisen). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts formellgesetzlich ein Verzugszinssatz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestimmung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 mit Hinweis).

4.4    Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Parlament eine Gesetzesänderung beraten werde, welche zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 2). Damit spricht er die Motion “Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken“ von Nationalrat Leo Müller (CVP, Kanton Luzern) an, welche am 14. März 2012 im Nationalrat eingereicht wurde. Ziel dieser Motion war, dass die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten einkommensteuerrechtlich belastet werden, so wie dies vor dem Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) Praxis gewesen sei. Gestützt darauf erarbeitete der Bundesrat eine Botschaft für ein Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, welche bezüglich Einkommensteuer eine Rückkehr zur Praxis vorsah, wie sie bis 2011 gegolten hatte. Allerdings sind der Stände- und Nationalrat am 12. Dezember 2016 beziehungsweise 14. Juni 2017 auf dieses Geschäft nicht eingetreten (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20160031). Der Beschwerdeführer kann daraus mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten.


5.    Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszinsen zu erlassen. In masslicher Hinsicht geben diese Zinsen zu keinen Beanstandungen Anlass.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher