Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00007
damit vereinigt
AB.2017.00008
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 5. Oktober 2018
in Sachen
1. X.___
2. AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel
Schiller Rechtsanwälte AG
Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war bis 31. Juli 2015 als Leiter Heilungskostenkontrolle für die AXA Winterthur AG (nachfolgend: AXA) tätig (Urk. 1 S. 4). Danach wollte er als Selbständigerwerbender für die AXA und weitere Versicherungen Dienstleistungen als Spezialist auf dem Gebiet der Heilungskostenkontrolle erbringen (vgl. Urk. 1 S. 4-6). Zu diesem Zweck meldete er sich am 2. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 10/70/1-4, Urk. 10/70/8). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin liess ihr X.___ weitere Unterlagen zu seiner Zusammenarbeit mit der AXA (Urk. 10/67/1-23, Urk. 10/65/1-5) und der Basler Versicherung AG (Urk. 10/62/1-6, Urk. 10/65/6-9) zukommen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie sein Gesuch ablehne (Urk. 10/52). Daraufhin beantragte X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2016, dass die Ausgleichskasse ihn als Selbständigerwerbenden registriere oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 10/53). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gelangte die AXA mit einem entsprechenden Antrag ebenfalls an die Ausgleichskasse (Urk. 10/52). In der Folge wies die Ausgleichskasse das Gesuch vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ab (Urk. 10/49). Dagegen erhob die AXA am 8. Juni 2016 Einsprache (Urk. 10/35). Am 9. Juni 2016 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/30). Mit Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 2, Urk. 10/6).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 26. Januar 2017 Beschwerde und beantragte:
“1.Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 der SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei aufzuheben;
2.das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Beschwerde mündlich zu vertreten;
4.die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln.“
2.2 Am 31. Januar 2017 erhob die AXA ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2016 sei ihre Zusammenarbeit mit X.___ ab August 2015 als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren und das Gesuch von X.___ vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass der Prozess mit dem Prozess in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse zu vereinigen sei (Urk. 1 S. 2 im Prozess AB.2017.00008).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 7) wurde der Prozess AB.2017.00008 in Sachen AXA gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess AB.2017.00007 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess AB.2017.00008 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 6/0-4 in die Akten des vorliegenden Prozesses überführt.
2.4 Mit Eingaben vom 15. Februar und 6. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 9, Urk. 11; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 10/1-70]), was den Beschwerdeführenden am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 1 S. 8-10, Urk. 6/1 S. 4), was im Folgenden zu prüfen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/bb, 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/aa; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht erwog sodann, es rechtfertige sich, die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheentscheiden in der Regel weniger hoch anzusetzen als bei Gerichtsentscheiden. Dies, weil die Einsprache (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ein nicht devolutives Rechtsmittel sei. Sie ziele darauf, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssten. Wenn jedoch die versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen sei, was namentlich regelmässig zu bejahen sei, wenn Dauerleistungen strittig seien, spreche dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht. Analoges gelte, wenn einer Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt sei. Inhalt wie Umfang der Begründung würden sich schliesslich generell, mithin auch bei der Begründung von Einspracheentscheiden, nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes richten. Je schwieriger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) sei, desto höheren Anforderungen habe die Begründung zu genügen. Demgegenüber könne eine Begründung bei liquiden Verhältnissen kurz sein. Dabei falle ins Gewicht, dass die Versicherungsträger (vorbehältlich der Mitwirkungspflichten der Parteien) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hätten (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2.2-3.2.4).
2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der Verfügung vom 9. Mai 2016, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ablehnte, auf eine sehr kurze Begründung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 zuvor im Angestelltenverhältnis tätig gewesen und seine Tätigkeit habe sich im Vergleich zu früher nicht wesentlich geändert (Urk. 10/48/2, Urk. 10/49/2).
3.2
3.2.1 In ihrer Einsprache vom 8. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 (Urk. 10/48) führte die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen aus, ausgehend von der Begründung der Verfügung sei für sie nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche zentralen Überlegungen und insbesondere gestützt auf welche Beurteilung und Wertung welcher einzelnen Fakten und Elemente des Einzelfalls die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als unselbständige Tätigkeit vorgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe einzig erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 zuvor in einem Angestelltenverhältnis bei ihr tätig gewesen sei und sich diese Tätigkeit im Vergleich zu früher nicht wesentlich verändert haben soll (Urk. 10/35/2). Dies treffe allerdings nicht zu, da sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in der Vereinbarung vom 13. April 2015 von der Arbeit ihrer Mitarbeitenden in der Heilungskostenkontrolle unterscheiden würde. Zur früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 hätten sodann auch Führungsaufgaben und weitergehende Arbeiten, zum Beispiel bei Projekten der Abteilung “Heilungskostenkontrolle“ gehört (Urk. 10/35/3).
3.2.2 Auch der Beschwerdeführer 1 machte in seiner Einsprache vom 9. Juni 2016 geltend, dass im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 sowohl die Vertragsbedingungen als auch die Tätigkeit selber wesentlich geändert hätten (Urk. 10/30/10). Zur weiteren Begründung seiner Einsprache brachte er im Wesentlichen vor, dass er das Unternehmerrisiko trage, so wie dies für Selbständigerwerbstätige typisch sei (Urk. 10/30/6, Urk. 10/30/9). Er habe Investitionen getätigt und müsse für seine Unkosten sowie auch für die Entschädigung der von ihm beigezogenen Hilfspersonen selber aufkommen (Urk. 10/30/7, Urk. 10/30/9). Für die Akquisition von Aufträgen sei er selber verantwortlich. In diesem Zusammenhang sei etwa darauf hinzuweisen, dass er sich bei der Basler Versicherung AG aktiv um eine Zusammenarbeit bemüht habe (Urk. 10/30/9). Der Beschwerdeführer 1 machte sodann geltend, dass auch kein Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2 bestehe. Sie könne ihm keine Arbeit zuweisen und sie habe auch keinen Anspruch, dass er die ihm angebotenen Mandate ausführe. Der Beschwerdeführer 1 könne über seine Arbeitszeit frei bestimmen und sei völlig frei, wo er seine Aufgaben ausübe. Zwar stelle ihm die Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf einen Arbeitsplatz zur Verfügung, doch habe er hiervon keinen Gebrauch gemacht. Er übe seine Tätigkeit von zu Hause aus, könnte dies aber auch an einem anderen, von ihm frei gewählten Ort tun. Einzig für Besprechungen und Schulungen besuche er gelegentlich seine Kunden (Urk. 10/30/6). Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 ihm gegenüber auch keine Weisungsbefugnisse, insbesondere nicht bezüglich des Inhalts der Tätigkeit. Der Umstand, dass auf Stundenbasis abgerechnet werde sowie die Höhe des Stundenansatzes würden ebenfalls für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Seine Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin 2 würden sodann keine Konkurrenzverbote enthalten. Schliesslich sei er berechtigt, für seine Tätigkeit Mitarbeiter oder Unterakkordanten beizuziehen. Dies alles würde für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (Urk. 10/30/8).
3.3 In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 (Urk. 2, Urk. 6/2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Vorbringen der Beschwerdeführenden mit keinem Wort auseinander. Dazu wäre sie aber gehalten gewesen, verlangen doch die Bedeutung der Streitsache und Komplexität der Materie eine ausführliche Begründung. Ohne eine einlässliche Äusserung der Beschwerdegegnerin zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den von der Rechtsprechung für die Beurteilung des Beitragsstatuts entwickelten Kriterien Unternehmerrisiko und betriebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit (vgl. BGE 123 V 161 E. 1) lassen sich deren Einspracheentscheide nicht sachgerecht anfechten. Daran ändern die knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden (Urk. 2, Urk. 6/2) nichts. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer 1 die Honorarrechnungen monatlich erstelle und die Vereinbarung (mit der Beschwerdeführerin 2) abgeschlossen habe. Dies spreche für seine Abhängigkeit zum Auftraggeber. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die aktuelle Tätigkeit nicht den Charakter einer selbständigen Unternehmensberatung, sondern denjenigen einer freien Mitarbeit habe. Sie begründet diese Feststellungen aber nicht. Sie führte nicht aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, und verhinderte somit, dass sich die Beschwerdeführenden mit den Entscheidgründen sachgerecht auseinandersetzen konnten. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (E. 2.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide (E. 2.3).
3.4 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihren Einsprachen vom 8. Juni 2016 (Urk. 10/35) beziehungsweise 9. Juni 2016 (Urk. 10/30) auseinandersetzt und zwei genügend begründete Einspracheentscheide erlässt. Die Beschwerden sind in diesem Sinne gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
4.2 Der Beschwerdeführerin 2 ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Voraussetzungen dafür, dass einer unvertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 110 V 72 E. 7; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer), sind vorliegend nicht erfüllt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und zwei genügend begründete Einspracheentscheide erlässt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin 2wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel
- AXA Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher