Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00010


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 24. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Nachdem die Ehe von X.___, geboren am 11. September 1946, mit Y.___, geboren 1953, am 10. Oktober 2011 rechtskräftig geschieden worden war (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Oktober 2012, Urk. 6/135), meldete sich dieser am 12. Oktober 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der AHV-Rente an (Urk. 6/170/1-4). Gleichzeitig rügte er verschiedene Eintragungen in seinem individuellen Konto, dessen Auszug er sich am 13. September 2011 hatte zustellen lassen (vgl. Urk. 6/175-178), als fehlerhaft (Urk. 6/170/6-12). Die Ausgleichskasse sprach X.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 eine Altersrente im monatlichen Betrag von Fr. 2‘134.-- zu (Urk. 6/161). Dagegen erhob X.___ Einsprache und machte geltend, es seien nicht alle Einkommen verbucht worden (Urk. 6/152 f. und Urk. 6/148). Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 6/133). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. November 2012 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 6/124/3-14). Mit Urteil vom 31. März 2015 (Geschäfts-Nummer AB.2012.00062) wurde die Beschwerde von X.___ teilweise gutheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dahingehend geändert, dass ihm für den Monat Oktober 2011 eine Altersrente von Fr. 2'320.-- zugesprochen und die Altersrente ab November 2011 von Fr. 2'134.-- auf Fr. 2'153.-- erhöht wurde. Die Ausgleichskasse wurde angewiesen, das individuelle Konto von X.___ insoweit zu berichtigen, als sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24'989.-- einzutragen habe (Urk. 6/55). Die von X.___ gegen das Urteil vom 31. März 2015 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 9C_374/2015 vom 24. September 2015 abgewiesen (Urk. 6/47).

1.2    Die Ausgleichskasse erliess am 8. Januar 2016 neue Rentenverfügungen. Sie sprach X.___ eine Altersrente von Fr. 2'320.-- für den Monat Oktober 2011 (Urk. 6/39) sowie Altersrenten von monatlich Fr. 2'153.-- vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012, Fr. 2'172.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 und Fr. 2'181.-- ab dem 1. Januar 2015 zu (Urk. 6/38). In Verrechnung eines Anspruchs von X.___ auf Nachzahlungen (inkl. Verzugszins) im Gesamtbetrag von Fr. 110'725.-- und eines Anspruchs auf Rückforderungen der Ausgleichskasse sprach die Ausgleichskasse X.___ zusätzlich einen Betrag von Fr. 186.-- (Urk. 6/39) respektive Fr. 1'071.-- zu (Urk. 6/38). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ mit Schreiben vom 7. Februar 2016 Einsprache (Urk. 6/31).

Nachdem die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 27. Mai 2016
auf dessen Wunsch Auszüge aus den individuellen Konti zugestellt hatte (Urk. 6/21-23), teilte dieser mit Schreiben vom 30. Juni 2016 mit, er wolle eine Überprüfung der ihm zugestellten Kontoauszüge (Urk. 6/20). Die Ausgleichskasse äusserte sich zu den Kontoauszügen und setzte X.___ am 6. September 2016 Frist zur allfälligen Einspracheergänzung an (Urk. 6/15). Nach zweimal erstreckter Frist (Urk. 6/12 f. und Urk. 6/9 f.) reichte X.___ die Einspracheergänzung mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ein (Urk. 6/6).

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2 [= Urk. 6/5]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung seiner Rügen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei mündlich zu befragen, damit er Ergänzungen anbringen könne. Zudem seien die angezeigten Straftaten zur Anzeige zu bringen und er sei für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche er durch das Verfahren der Beschwerdegegnerin habe erleiden müssen, zu entschädigen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), eine Vollrente der Rentenskala 44 (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), erworben hat.

1.2    Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG).

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).


2.    Das hiesige Gericht setzte sich im Urteil vom 31. März 2015 mit den Rügen des Beschwerdeführers betreffend nicht in seinem individuellen Konto berücksichtigten Erwerbseinkommen und geldwerten Leistungen, welche seine geschiedene Ehefrau erhalten habe, einlässlich und sorgfältig auseinander, was auch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_374/2015 vom 24. September 2015 (Urk. 6/47/5 E. 5) festgehalten hat. Das hiesige Gericht gelangte zum Schluss, das individuelle Konto des Beschwerdeführers sei betreffend das Jahr 1996 um ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 24'989.-- zu berichtigen. Unter Berücksichtigung dieses Betrages errechnete das hiesige Gericht ein Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 70'482.--, womit das Tabelleneinkommen von Fr. 70'992.-- massgebend sei. Zusammengefasst gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, der angefochtene Einspracheentscheid sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- habe und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 (bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2012) von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- zu erhöhen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989.-- (im individuellen Konto des Beschwerdeführers) eintrage. Diese Berichtigung sei ungeachtet des fehlenden Einflusses auf die gegenwärtige Rente vorzunehmen, da sie im Falle der nachträglichen Meldung weiterer Erwerbseinkünfte potentiell relevant sein könne (Urk. 6/55/13 f. E. 4.4.5-4.6).


3.    Der Beschwerdeführer versucht nun teilweise, das mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2015 (Geschäfts-Nummer AB.2012.00062) bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen. Er bringt erneut vor, im Jahr 1998 sei der Steuerbehörde von der Arbeitgeberin Z.___ AG eine Zahlung von Fr. 250'067.-- gemeldet worden; die Beschwerdegegnerin habe jedoch bloss Fr. 112'900.-- berücksichtigt (Urk. 1/1 S. 3 f.). Über diese Zahlung wurde im Urteil vom 31. März 2015 bereits befunden (Urk. 6/55/11 f. E. 4.4.4). Dasselbe gilt in Bezug auf die geldwerten Leistungen, welche seine geschiedene Ehefrau erhalten haben soll (Urk. 1/1 S. 5 f.; Urk. 6/55/14 E. 4.4.6). Diesbezüglich besteht eine sogenannte res iudicata, das heisst eine abgeurteilte Sache, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


4.    Die Beschwerdegegnerin sprach X.___ mit Verfügungen vom 8. Januar 2016 (Urk. 6/38-39) eine Altersrente von Fr. 2'320.-- für den Monat Oktober 2011 sowie Altersrenten von monatlich Fr. 2'153.-- vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2012, Fr. 2'172.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 und Fr. 2'181.-- ab dem 1. Januar 2015 zu. Mit der Zusprechung einer Altersrente von Fr. 2'320.-- für den Monat Oktober 2011 sowie einer Altersrente von monatlich Fr. 2'153.-- vom 1. November 2011 bis 17. Oktober 2012 setzte die Beschwerdegegnerin das Urteil vom 31. März 2015 korrekt um. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

Erwerbseinkünfte, über welche nicht bereits rechtskräftig entschieden worden wäre, meldete der Beschwerdeführer keine. Damit diente der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Altersrente in der Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 6/38) zu Recht das vom hiesigen Gericht errechnete massgebende Durchschnittseinkommen von Fr. 70'482.--. Dieses war per 1. Januar 2013 um 0.9 Prozent auf Fr. 71'116.-- zu erhöhen (gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012), womit gemäss der Rentenskala vom 1. Januar 2013 das Tabelleneinkommen von Fr. 71'604.-- massgebend war, welches einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 2'172.-- begründete. Per 1. Januar 2015 war das massgebende Durchschnittseinkommen von Fr. 71'116.-- um 0.4 Prozent auf Fr. 71'400.-- zu erhöhen (gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014), womit gemäss der Rentenskala vom 1. Januar 2015 das Tabelleneinkommen von Fr. 71'910.-- massgebend war, welches einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 2'181.-- begründete. Inwiefern die Höhen der dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 8. Januar 2016 zugesprochenen Altersrenten falsch berechnet worden sein sollten, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Auch die Nachzahlungen und Rückforderungen sowie deren Verrechnung bestritt der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht. Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung sind nicht erkennbar. Damit ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Verfügungen vom 8. Januar 2016 aufzuheben wären (Urk. 6/38-39).

Anzufügen ist an dieser Stelle noch, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2015 auch betreffend die Berichtigung des individuellen Kontos korrekt umsetzte. Im individuellen Konto waren vor Fällung des Urteils vom 31. März 2015 betreffend das Jahr 1996 lediglich Fr. 11'200.-- als Einkommen von der Arbeitgeberin Z.___ AG eingetragen gewesen. Das Gericht verpflichtete die Beschwerdegegnerin, im Jahr 1996 zusätzlich ein Einkommen von der Arbeitgeberin Z.___ AG von Fr. 24‘989.-- im individuellen Konto einzutragen (vor Vornahme des Splittings; denn bei der Berechnung der gesamten Einkommenssumme des Beschwerdeführers berücksichtige das Gericht bloss einen Betrag von Fr. 12‘494.--, also die Hälfte von Fr. 24‘989.--). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Juli 2016 (Urk. 6/19/8-9) ist ersichtlich, dass die Buchung korrekt erfolgte. Die Beträge von Fr. 11'200.-- und Fr. 24‘989.-- wurden zusammengerechnet, weshalb neu Fr. 36'189.-- ein-
getragen wurden; dafür wurde der Betrag von Fr. 11'200.-- storniert. Die Buchung von Fr. 13'789.-- war eine falsche Buchung, weshalb sie ebenfalls wieder storniert wurde (vgl. dazu auch Urk. 6/35). Die Hälfte des im Jahr 1996 gebuchten Einkommens von Fr. 54'397.--, also Fr. 27'198.--, wurde an die geschiedene Ehegattin weggesplittet. Zur Buchung beziehungsweise zum Storno von Fr. 23'300.-- kann sodann auf das Urteil vom 31. März 2015 verwiesen werden (Urk. 6/55/12 f. E. 4.4.5).


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer rügte des Weiteren, die Ein- und Ausbuchungen auf seinen Kontoblättern seien bis heute nicht geklärt und nicht nachvollziehbar. Gemäss Beilage 2.1 (Urk. 3/2.1) seien fünf Buchungen von Fr. 14'000.--, vier Buchungen von Fr. 28'000.-- und eine Buchung von Fr. 6'500.-- erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe die Auskünfte rechtswidrig verweigert. Sie sei auf die erteilten Auskünfte zu behaften (Urk. 1/1 S. 4 ff.).

5.2    

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 6. September 2016 (Urk. 6/15) fest, beim Endsaldo von Fr. 26'197.-- in Urk. 6/19/12 (= Urk. 3/2.1) handle es sich um den Totalbetrag, welcher auf der AHV-Nr. A.___ verbucht worden sei. Inbegriffen seien im Totalbetrag auch jegliche Abschreibungen («A»), da der Beschwerdeführer die Beiträge nicht bezahlt habe, sowie an die geschiedene Ehegattin weggesplittete Einkommen im Scheidungsfall. Durch die Abschreibungen im Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 28'000.-- sei der geschiedenen Ehegattin ein Betrag von Fr. 14'000.-- (die Hälfte von Fr. 28'000.--) weggesplittet worden. So sei das Splitting infolge der rückwirkenden Abschreibung der nicht bezahlten AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person korrigiert worden. Dasselbe sei im Jahr 2010 mit den gleichen Beträgen erfolgt.

5.2.2    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 als nichterwerbstätige Person registriert (Schreiben vom 26. August 2013 [Urk. 6/108]) und die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis am 30. September 2011 (ab 1. Oktober 2011 bezog der Beschwerdeführer eine AHV-Rente) mit Akontoverfügungen vom 30. August 2013 festgesetzt hatte (Urk. 6/107). Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer mehrmals vergeblich aufgefordert, die notwendigen Unterlagen für die Erfassung und Beitragsfestsetzung einzureichen. Sie informierte den Beschwerdeführer deshalb darüber, dass sie die AHV-Beiträge rückwirkend für die Jahre ab 2009 in Rechnung stelle, um Beitragslücken zu vermeiden, die sich auf die Höhe der AHV-Rentenzahlungen auswirken könnten. Die Höhe der AHV-Beiträge sei provisorisch bestimmt worden. Für die definitive Festsetzung der Beiträge seien die Meldungen des kantonalen Steueramtes massgebend. Sobald diese vorlägen, würden die Beiträge definitiv festgesetzt (Urk. 6/108).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem hiesigen Gericht am 4. November 2014 (Urk. 6/79) mit, dass sie in ihrem ACCOR-Berechnungsblatt vom 3. Mai 2012 lediglich provisorisch die minimalen Nichterwerbstätigen-Beiträge von jeweils Fr. 4'554.-- in den Jahren 2009 und 2010 und von Fr. 4'612.-- im Jahr 2011 [vgl. Urk. 6/160/3]) eingetragen habe. Betreffend das Jahr 2009 habe aufgrund der aktuellen Einkommensmeldungen eine Anpassung stattgefunden (vgl. Urk. 6/84/5, vgl. auch Urk. 6/98 [Steuermeldung betreffend das Steuerjahr 2009 vom 30. April 2014]). Die Einträge betreffend die Jahre 2010 und 2011 waren damit im Zeitpunkt des Gerichtsurteils vom 31. März 2015 noch provisorisch.

5.2.3    Gemäss Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2010, sind nach Erledigung des Splitting-Auftrags vorzunehmende IK-Nachträge für gesplittete Jahre (z.B. aus Arbeitgeberkontrol-len und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen) vorerst mit dem vollen Betrag auf dem IK der betreffenden Person einzutragen und alsdann zu teilen (Rz. 2614). Für solche Fälle von nachträglichen IK-Eintragungen enthält das Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung (gültig ab 1. Januar 1997, Stand 1. Januar 2009) folgende Regelung: Sind für den einen Ehegatten in dessen IK nach der Einkommensteilung Korrekturen oder zusätzliche Eintragungen für Zeiten während der Ehe vorzunehmen (aus Arbeitgeberkontrollen und bei definitiv verfügten persönlichen Beiträgen, Abschreibung von Beiträgen, Eintrag von Kapitalgewinnen, Liquidationsgewinnen etc.), so sind die entsprechenden Einkommen zu teilen und auch auf dem IK des anderen Ehegatten einzutragen (Rz. 7001). Die Ausgleichskasse hat den Ehegatten keine neue Übersicht über die IK zuzustellen (Rz. 7002).

Für die Jahre 2009 und 2010 wurden beim Beschwerdeführer im individuellen Konto jeweils Fr. 28'000.-- eingetragen und Fr. 14'000.-- (jeweils die Hälfte von Fr. 28’000.--) an die geschiedene Ehegattin weggesplittet («an anderen Ehegatten weggesplittetes Einkommen»), was den Vorschriften entspricht. Die eingetragenen IK-Einträge von Fr. 28'000.-- entsprechen gemäss Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige (gültig ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010; S. 30) dem beitragspflichtigen (hälftigen) Reinvermögen des noch verheirateten Beschwerdeführers von Fr. 1'467'571.-- im Jahr 2009 (Urk. 6/96) beziehungsweise von Fr. 1'455'000.-- im Jahr 2010 (Urk. 6/59). Diese IK-Einträge erfolgten korrekt (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 erster Satz der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

Hinzugesplittet («vom anderen Ehegatten hinzugesplittetes Einkommen») wurden von der geschiedenen Ehegattin für das Jahr 2009 ebenfalls Fr. 14'000.-- und für das Jahr 2010 Fr. 6'500.-- (Urk. 3/2.1). Für das Jahr 2009 ist davon auszugehen, dass die dazumal mit dem Beschwerdeführer noch verheiratete Ehegattin ebenfalls als Nichterwerbstätige mit einem beitragspflichtigen hälftigen Vermögen von Fr. 1'467'571.-- qualifiziert wurde. Dass die Ehegattin im Jahr 2010
erwerbstätig war, mithin nicht mehr als Nichterwerbstätige qualifiziert
wurde, und dass das von ihr hinzugesplittete Einkommen von Fr. 6'500.-- aus Lohn stammt, trifft entsprechend der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft der Beschwerdegegnerin (Urk. 1/1 S. 6) zu. Über die genaue Herkunft des Einkommens der mittlerweile geschiedenen Ehegattin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer allerdings keine Auskunft zu erteilen. Sie nahm das Splittung nach einer entsprechenden Meldung des Steueramtes vor, was nicht zu beanstanden ist.

5.2.4    Die Beiträge für das Beitragsjahr 2011 wurden aufgrund der Steuermeldung vom 15. Mai 2015 (Urk. 6/54) mit Nachtragsverfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 6/53) in Rechnung gestellt. Im individuellen Konto wurden Fr. 35'622.-- eingetragen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 geschieden wurde, war in diesem Kalenderjahr das individuelle Vermögen und Renteneinkommen massgebend (Art. 28 Abs. 4 dritter Satz AHVV). Allerdings erreichte er im Jahr 2011 auch das Rentenalter und die Beitragspflicht dauerte bis zum Ende desjenigen Monats, in dem der Beschwerdeführer das Rentenalter erreichte, also bis Ende September 2011 (Art. 3 Abs. 1 AHVG und Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, Rz. 2070). Gemäss Meldung des Steueramtes betrug das Vermögen des Beschwerdeführers im Jahr 2011 Fr. 2'241'000.--. Der von der Beschwerdegegnerin im IK-Auszug eingetragene Betrag von Fr. 35'622.—entspricht korrekterweise dem neunfachen (Monate Januar bis September 2011) Monatsbetrag gemäss Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2011, S. 30. 

5.2.5    Soweit der Beschwerdeführer seine Beiträge in den Jahren 2009, 2010 und 2011 nicht bezahlt hatte, wurden die Buchungen wieder storniert («A» für Abschreibung). Art. 34c Abs. 1 AHVV regelt, dass die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben hat, wenn ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder eine Betreibung offensichtlich aussichtslos ist und nicht verrechnet werden kann. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern. In der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2010, wird sodann festgehalten, Beiträge von Nichterwerbstätigen seien nur soweit rentenbildend, als sie entrichtet worden seien oder mit Leistungen verrechnet werden könnten. Müssten Beiträge ganz oder teilweise als uneinbringlich abgeschrieben werden, so sei vorerst das dem geschuldeten Beitrag entsprechende Einkommen des betreffenden Jahres auf dem IK einzutragen und alsdann durch einen Minuseintrag im Ausmass der Abschreibung zu berichtigen (Rz. 2346). Dem Minusbetrag des Einkommens sei der Buchstabe A beizufügen. Dieser solle im Rentenfall darauf hinweisen, dass die abgeschriebenen Beiträge im Rahmen der Verjährungsbestimmungen allenfalls nachzufordern bzw. mit der Rente zu verrechnen seien. Massgebend seien die einschlägigen Weisungen der Wegleitung über die Renten (Rz. 2349).

Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, er habe die Beiträge – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin – bezahlt. Auch reichte er keine Buchungsbelege über entsprechende Zahlungen ein. Den Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach einer letzten Zahlungserinnerung vom 21. November 2013 (Urk. 6/104) den Beschwerdeführer für die provisorischen Beiträge des Jahres 2009-2011 betreiben musste (Urk. 6/99 und Urk. 6/101-102). Auch die aufgrund der Meldungen des kantonalen Steueramtes betreffend die Jahre 2009 (Urk. 6/98) und 2010 (Urk. 6/77) mit Nachtragsverfügungen festgesetzten Beiträge für die Beitragsjahre 2009 (Urk. 6/96) und 2010 (Urk. 6/59) mussten in Betreibung gesetzt werden (Urk. 6/88, Urk. 6/50). Die Beiträge für das Beitragsjahr 2011 wurden aufgrund der Steuermeldung vom 15. Mai 2015 (Urk. 6/54) mit Nachtragsverfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 6/53) in Rechnung gestellt.

Die Abschreibungen («A») wurden somit korrekt vorgenommen.

Gemäss der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) waren aber nicht nur die besagten Abschreibungen vorzunehmen. Bei der nachträglichen Abschreibung von persönlichen Beiträgen für bereits gesplittete Jahre wird die seinerzeitige Teilung storniert. Kann eine Abschreibung später ganz oder teilweise mit der Rente verrechnet werden, so ist auf dem IK des Ehepartners die seinerzeitige Ausbuchung mit einem entsprechenden Positiveintrag zu korrigieren (Rz. 2615). Mit anderen Worten mussten in den Jahren 2009 und 2010 die bereits an die geschiedene Ehegattin weggesplitteten Beträge von jeweils Fr. 14'000.-- wieder hinzugesplittet werden.

5.2.6    Die komplizierten Buchungen haben ihre Richtigkeit und wurden zu einem grossen Teil durch den Beschwerdeführer selbst veranlasst, indem er die von ihm erhobenen Beiträge der Jahre 2009 bis 2011 nicht bezahlte.


6.    Abgesehen davon, dass materiell kein Anlass zur Beanstandung der Verfügungen vom 8. Januar 2016 beziehungsweise der nachträglich vorgenommenen Einträge im individuellen Konto besteht, kann auch formell kein Mangel im Vorgehen der Beschwerdegegnerin festgestellt werden. Zum einen gilt wiederum, dass dort, wo der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bemängelt, eine abgeurteilte Sache vorliegt. Das hiesige Gericht konnte in seinem Urteil vom 31. März 2015 (Urk. 6/55/4 ff. E. 2) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin feststellen.

Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer aber auch am 6. September 2016 nochmals umfassend gewährt; mit Schreiben vom 6. September 2016 wurden ihm die Kopien der Akten 1-168 zugestellt (Urk. 6/15). Auch erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angabe mehrmals Auskunft über die IK-Einträge (vgl. Urk. 6/20 und Urk. 1/1 S. 4 ff.). Wenn dieser vorbringt, die Auskunft sei ihm verweigert worden, verhält er sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem mit Schreiben vom 6. September 2016 über die neuen Buchungen im individuellen Konto aufgeklärt (Urk. 6/15). Bei fehlendem Verständnis seinerseits wäre er gehalten gewesen, sich an einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsauskunftsstelle zu wenden, da kein Anspruch auf wiederholte behördliche Auskünfte zur selben Fragestellung besteht.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Verletzung von Verfahrensvorschiften kann somit nicht festgestellt werden.


7.    

7.1    Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da sich das vorliegende Verfahren von vornherein als aussichtslos erweist.

7.2    In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer sodann den Antrag, er sei zwingend zum Verfahren mündlich zu befragen (Urk. 1 S. 2).

    Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das erstinstanzliche Gericht im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine derartige öffentliche Verhandlung gestellt wird. Verlangt eine Partei lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, so wird dies als reiner Beweisantrag und nicht als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne der EMRK eingestuft (BGE 122 V 47 E. 3a).

Der Beschwerdeführer spricht nicht von einer publikumsöffentlich durchzuführenden Verhandlung, sondern verlangt lediglich seine mündliche Befragung, um Ergänzungen anbringen zu können (Urk. 1/1 S. 2).

    Unter diesen Umständen ist keine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Von einer Beweiserhebung durch mündliche Befragung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzusehen, da sich die zur Diskussion stehenden Streitfragen, wie bereits ausgeführt, bereits anhand der vorhandenen Urkunden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klären lassen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

7.3    Der Beschwerdeführer beantragte weiter, die aufgezeigten Straftaten seien zur Anzeige zu bringen. Straftaten sind vorliegend nicht erkennbar, weshalb auch keine Anzeige an eine Strafbehörde vorzunehmen ist.

7.4    Ferner beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, welche er durch das Verfahren der Beschwerdegegnerin erlitten habe (Urk. 1/1 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung beantragt, ist der Antrag zufolge Unterliegens abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer einen Ersatz für immaterielle Unbill beantragt, ist auf seinen Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

8.    Nach dem Gesagten sind die prozessualen Anträge abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind. Die Beschwerde ist sodann abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.




Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.




und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




VogelMuraro