Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00014


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 27. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1927, bezog zusammen mit seiner damaligen Ehefrau, Y.___, mit Wirkung ab 1. Februar 1992 eine Ehepaar-Rente der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Verfügung vom 28. Januar 1992 [Urk. 9/2]). Nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) wurde diese Rente in zwei halbe Ehepaar-Altersrenten in der Höhe von je Fr. 1‘508. pro Monat umgewandelt (Verfügungen vom 3. Dezember 1999 [Urk. 9/3-4]; vgl. dazu lit. c Abs. 5 und 6 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).

1.2    Im August 2011 verstarb Y.___ (vgl. Urk. 9/52/1). In der Folge wurde die Rente infolge Tod der Ehegattin neu berechnet: Mit Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 9/39) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Wirkung ab 1. September 2011 eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘072. basierende Altersrente (Vollrente; Rentenskala 44) in der Höhe von monatlich Fr. 2‘320. zu. Dieser Betrag enthielt einen Zuschlag für verwitwete Personen im Sinne von Art. 35bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. Urk. 9/38).

1.3    Am 6. Oktober 2016 ging X.___ eine neue Ehe ein (vgl. Urk. 9/51); seine Ehegattin hat das Rentenalter noch nicht erreicht.

    Mit Verfügung vom 7. November 2016 (Urk. 9/53) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass aufgrund der Wiederverheiratung der bisherige Verwitwetenzuschlag wegfalle und dass der Leistungsanspruch neu berechnet worden sei. Der Rentenanspruch des Versicherten (Rentenskala 44; Vollrente; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57‘810.) betrage ab 1. November 2016 Fr. 1‘993.. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. November 2016 (Urk. 9/65; vgl. auch Urk. 9/69 und Urk. 9/73) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin die bisherige maximale AHV-Rente auszurichten, mithin sei auf die Reduktion der Rente von Fr. 357. zu verzichten. Am 14. Februar 2017 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. März 2017 liess sich der Versicherte erneut vernehmen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.2    Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).

    Gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 126 V 60 E. 6 und BGE 126 V 5) setzt der sogenannte Verwitwetenzuschlag den entsprechenden Zivilstand der rentenberechtigten Person voraus. Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben somit nur Rentenberechtigte, deren Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben. Mit der Wiederverheiratung erlischt somit der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG analog).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2017 (Urk. 2) aus, dass die ab November 2016 ausgerichtete ordentliche Altersrente von Fr. 1‘993. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57'810. und auf einer Beitragsdauer von 44 Jahren und einem Monat (Rentenskala 44; Vollrente) basiere. Nach dem Tod der ersten Ehegattin des Beschwerdeführers sei seine Altersrente neu berechnet worden. Bei dieser Neuberechnung habe er einen Zuschlag für verwitwete Personen erhalten. Dadurch war zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine maximale Altersrente von Fr. 2‘350. gegeben. Nach der Wiederverheiratung am 6. Oktober 2016 sei dieser Verwitwetenzuschlag weggefallen. Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 57‘810. ergebe sich ab November 2016 ein Rentenanspruch in der Höhe von Fr. 1‘993..

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus Art. 31 AHVG nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. An den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen habe sich nämlich nichts geändert. Bereits in der Verfügung vom 29. August 2011 sei die Rente mithilfe der Rentenskala 44 und anhand eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 57‘072.-- (2016: Fr. 57‘810.) bestimmt worden. Die Änderung des Rentenbetrages habe somit nicht im Zusammenhang mit den Berechnungsgrundlagen gestanden, denn diese seien in Bezug auf die frühere Verfügung unverändert geblieben. Die Änderung sei lediglich auf den Status als Witwer und den damit ausbezahlten Verwitwetenzuschlag zurückzuführen. Da sich an den Berechnungsgrundlagen nichts geändert habe, sei Art. 31 AHVG nicht verletzt (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es keine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Rentenkürzung gebe. Die Kürzung sei durch eine Kombination verschiedener Faktoren erfolgt, wie etwa dem „Verwitwetenzuschlag“, dem „Splitting“ und einem nicht nachvollziehbaren Durchschnittseinkommen. Letzteres sei fragwürdig wie alle Durchschnittswerte, die anstelle von effektiven Einzelwerten gebraucht würden. Er habe Anrecht auf die maximale Rente; diese sei ihm zuvor während 25 Jahren überwiesen worden, zuerst als Ehepaarrente, dann als Einzelrente. Die Rentenberechnung sei durch Rückrechnung von der Ehepaarrente (150 %) auf eine Einzelrente (100 %) mittels einer normalen Dreisatzrechnung durchzuführen. Ein Aufwerten mittels eines Verwitwetenzuschlags sei nicht nötig; demzufolge sei im Heiratsfall auch kein Abzug dieses Zuschlags notwendig (Urk. 1). Zudem weise er auf Art. 31 AHVG hin. Beim Tod seiner ersten Ehegattin sei diese Bestimmung ausser Acht gelassen worden (Urk. 5). Nach Art. 31 AHVG müssten bei einer Neufestsetzung der Altersrente die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften angewendet werden. In seinem Falle seien das die Werte vor der 10. AHV-Revision, das heisse vor dem Splitting. Beim Tod seiner ersten Ehegattin vor 5 Jahren hätte man auch die erstmalige Berechnung anwenden müssen. Damit wäre die maximale Rente erhalten geblieben (Urk. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiederverheiratung Anspruch auf eine Maximalrente der AHV hat.


3.

3.1    Die allgemeinen Grundlagen der Rentenberechnung wurden oben in E. 1.1 dargelegt. Daraus ist ersichtlich, dass für die Rentenberechnung im Einzelfall unter anderem dem durchschnittlichen Jahreseinkommen eine massgebliche Bedeutung zukommt. Dies geht aus Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater f. AHVG hervor. Soweit der Beschwerdeführer insoweit das Abstellen auf einen Durchschnittswert an sich in Frage stellen wollte, ist ihm die Gesetzeslage entgegenzuhalten, die exakt diese Vorgehensweise vorschreibt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Rentenberechnung korrekterweise auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen abgestellt, welche konkreter Natur sind und auf den vom Beschwerdeführer erzielten tatsächlichen Einkommen basieren.

    Die konkrete Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Angesichts dessen, dass keine Anzeichen für Berechnungsfehler ersichtlich sind, ist auf die Angaben in den Acor-Berechnungsblättern abzustellen (Urk. 9/38 und 9/52). Danach ist von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von ursprünglich Fr. 50‘676. beziehungsweise Fr. 57‘072. (Stand 2011) und Fr. 57‘810. (Stand 2016) auszugehen.     Daraus resultierten gemäss Renten- tabellen 2011 (Urk. 8/1) und 2015 (Urk. 8/2) monatliche Renten von Fr. 1‘967. beziehungsweise Fr. 1‘993..

3.2    Daraus ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2011 lediglich deshalb eine maximale Altersrente ausgerichtet wurde, weil er nach Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen 20%igen Verwitwetenzuschlag hatte. Mit der Wiederverheiratung fiel der Anspruch auf diesen 20%igen Zuschlag weg (vgl. dazu oben E. 1.2), weshalb sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 auf Fr. 1‘993. reduzierte. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich auch insoweit als korrekt.

3.3    Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 31 AHVG beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht dazu angerufen werden kann, um ein vorgenommenes „Splitting“ nach dem Tod eines Ehegatten wieder rückgängig zu machen, indem die dem verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen („gesplitteten“) Einkommen an den überlebenden Ehegatten zurückübertragen werden. Mit Art. 31 AHVG soll lediglich verhindert werden, dass es bei der Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung zu einer Rentenverschlechterung kommt, die sich aus dem Rentensystem selbst nicht begründen lässt (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 276). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn die entscheidenden Faktoren, nämlich das „Splitting“ und der Zuschlag für verwitwete Personen beziehungsweise dessen Wegfall bei Wiederverheiratung, sind systemimmanent. Sie sind mit anderen Worten nicht nur im Rentensystem begründet, sondern Teile dieses Systems.

    Wie aufgezeigt und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich die Altersrenten der AHV auch nicht mittels einer Dreisatzrechnung berechnen. Insbesondere sieht das Gesetz - wie ausgeführt - für verwitwete Rentner, deren Rente im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu berechnet wird, einen Verwitwetenzuschlag vor. Dass dieser Zuschlag im Falle der Wiederverheiratung entfällt, wurde bereits dargelegt.

3.4    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2016 korrekt festgelegt hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker