Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00015


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladener



2.    Z.___

Beigeladene





Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 29. September 2016 (Eingangsdatum) mit seiner Einzelfirma A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 18. April 2016 an. Er gab dabei an, seine Vertragspartnerin sei die B.___, wobei er fünf Rechnungen an diese beilegte (Urk. 6/31). Die Ausgleichskasse verlangte weitere Angaben und Unterlagen (Urk. 6/29), woraufhin sich X.___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 meldete und die «Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen» mit der B.___ vom 7. März 2016 einreichte (Urk. 6/28). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ und der B.___ mit, dass das Begehren von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbender abgelehnt werde und die B.___ das an X.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/23-26). Nachdem X.___ am 19. Oktober 2016 eine einsprachefähige Verfügung verlangt und diverse Unterlagen (Offerte und Rechnungen) eingereicht hatte (Urk. 6/22), verfügte die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2016 entsprechend ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 (Urk. 6/19 f.). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. November 2016 Einsprache und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 6/7-13). Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/3).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8. Februar 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 8) lud das hiesige Gericht Y.___ (nachfolgend Beigeladener 1) zum Prozess bei und setzte ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. Januar 2017 an. Innert angesetzter Frist nahm Y.___ «in Vertretung der B.___» am 4. April 2018 Stellung (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


4.    Zur weiteren Feststellung des Sachverhalts setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 17) eine Frist zur Einreichung von Geschäftsabschlüssen oder ähnlichem der A.___, welche er mit Schreiben vom 13. März 2019 (Urk. 24) zu den Akten reichte (Urk. 25). Ferner ersuchte das hiesige Gericht den Beigeladenen 1 die Spesenabrechnungen des Beschwerdeführers sowie weitere Rechnungen an die Z.___ einzureichen (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2019, Urk. 18). Der Beigeladene 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Schliesslich lud das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 16) auch die Z.___ (nachfolgend Beigeladene 2) zum Prozess bei und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme zur Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. Januar 2017 sowie zur Einreichung allfälliger schriftlicher Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und/ oder der B.___ bzw. dem Beigeladenen 1 mit der Z.___. Innert angesetzter Frist nahm die Z.___ am 12. März 2019 Stellung (Urk. 22) und reichte den Rahmenvertrag zwischen ihr und der «B.___ zu Handen Y.___» (unterzeichnet im Oktober 2014) ein (Urk. 23). Die Eingaben der Z.___ (Urk. 22 und Urk. 23) sowie des Beschwerdeführers (Urk. 24 und Urk. 25) wurden den Parteien am 3. April 2019 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).


5.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

1.2    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).

1.3    Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

1.4.2    Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend. Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 5 Rz. 47 S. 64). Gemäss WML gelten Unternehmensberater soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist (Rz. 4075 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 163 und ZAK 1983 S. 199).

1.5    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Beigeladenen 1 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin die vom Beigeladenen 1 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Entgelte zu Recht als massgebenden Lohn betrachtet hatte.


2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Beigeladenen 1 deshalb als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren, weil das vom Beschwerdeführer geleistete sehr hohe Arbeitspensum (170 Stunden im Monat) eine wirtschaftliche Abhängigkeit darstelle. Ausserdem habe er keinerlei Investitionen tätigen müssen und lediglich Wissen und Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, was typische Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit seien. Der Beschwerdeführer stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beigeladenen 1. Daran vermöge auch der Umstand, dass er bei einer Zahlungsunfähigkeit des Beigeladenen 1 und einem damit verbundenen Inkassoverlust gewissermassen ein Unternehmerrisiko trage, nichts zu ändern, bestehe dieses Risiko doch auch bei einer Arbeitnehmertätigkeit.

2.3    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Februar 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Beigeladenen 1 vor. Seine Leistungen, die er als selbständiger Berater für die Beigeladene 1 erbringe, verrechne er zwar über den Beigeladenen 1, da er von der Beigeladenen 2 noch nicht als sogenannter known vendor anerkannt werde, das Inkasso- und Delkredererisiko liege hingegen vollständig bei ihm. Im Hinblick auf das Unternehmerrisiko würden zwar gewisse Indikatoren fehlen, gemäss Rechtsprechung sei jedoch den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und müsse sich der Entscheid danach richten, ob die Merkmale der unselbständigen oder der selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Dass er lediglich Wissen und Arbeitskraft zur Verfügung stelle, vermöge nichts an seiner Selbständigkeit zu ändern, sei das Zurverfügungstellen von fachlichem Spezialwissen doch Sinn und Inhalt der Beratertätigkeit. Hinsichtlich seines hohen Arbeitspensums verwies der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Risiko der einseitigen Auftragsverteilung und der Auslastung des Beraters zugunsten eines Auftraggebers ebenfalls der selbständigen Beratertätigkeit zugeschrieben werden würde. Schliesslich fügte er an, der mit dem Beigeladenen 1 vereinbarte Abzug von 15 % vom Beraterhonorar, wovon die Auftraggeberin (die Beigeladene 2) aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rabatts auf alle Rechnungen 10 % einbehalte, sei für den Beigeladenen 1 nicht rentabel und als Gefälligkeit zwecks Lösung der known vendor-Problematik zu werten.

2.4    Der Beigeladene 1 führte in seinem Schreiben vom 4. April 2018 (Urk. 14) aus, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, die Abrechnung seines Auftrags für die Beigeladene 2 über die anerkannte Gesellschaft des Beigeladenen 1 laufen zu lassen, solange bis seine eigene Gesellschaft - die A.___- als Lieferantin, sogenannter known vendor, bei der Beigeladenen 2 anerkannt werde. Der Beigeladene 1 gab an, eine Anstellung des Beschwerdeführers sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe ihm lediglich Starthilfe in seine Selbständigkeit bieten wollen. Gestützt auf den Stundenrapport des Beschwerdeführers per Monatsende habe er der Beigeladenen 2 Rechnung gestellt. Nach Erhalt des dem Beschwerdeführer zustehenden Honorars habe er dies dem Beschwerdeführer nach Abzug einer Verrechnungsgebühr jeweils überwiesen. Darüber hinaus sei keinerlei Zusammenarbeit erfolgt.

2.5    Mit Schreiben vom 12. März 2019 (Urk. 22) erläuterte die Beigeladene 2, sie habe den Beschwerdeführer jeweils über eine Vermittlungsagentur als Mitarbeiter für diverse Projekte herangezogen. Im Frühjahr 2016 habe man den Beschwerdeführer für ein weiteres Projekt beauftragen wollen, dann aber erfahren, dass er nicht mehr bei der Vermittlungsagentur angestellt und neu mit einer Einzelfirma selbständig sei. Da die Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht über den sogenannten known vendor-Status verfügte, habe man ihn für das Projekt nicht heranziehen können, woraufhin der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass er über die Gesellschaft des Beigeladenen 1 (anerkannte Lieferantin) beauftragt werden könne. Entsprechend habe man den Auftrag dem Beigeladenen 1 vergeben und sei davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen ihrem Vertragspartner (dem Beigeladenen 1) und dessen zu vermittelnde Person (der Beschwerdeführer) sämtliche Anforderungen, welche gemäss Rahmenvertrag (Urk. 23) notwendig seien, erfülle. Ein mündlicher Vertrag zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer habe hingegen nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei in seiner Ausführung des Auftrages frei und an keine Weisungen ihrerseits gebunden gewesen. Von einem faktischen Anstellungsverhältnis könne nicht ausgegangen werden.


3.    

3.1    Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 1 bildet nach Aktenlage die schriftliche «Vereinbarung für die Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen» vom 7. März 2016 (Urk. 6/22). Demnach verrechnet der Beigeladene 1 die vom Beschwerdeführer auf Stundenbasis erbrachten Leistungen an die Beigeladene 2. Dazu habe der Beschwerdeführer seine erbrachten Leistungen auf einem Stundenrapport festzuhalten und vom Auftraggeber schriftlich gegenzeichnen zu lassen. Vom Netto-Stundensatz zieht der Beigeladene 1 15 % als Entschädigung ab, Spesen werden der Beigelade-
nen 2 vollumfänglich weiterverrechnet. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 2 sind nicht aktenkundig. Solche werden von der Beigeladenen 2 vielmehr ausdrücklich verneint (vgl. E. 2.5).

3.2    Die Einzelfirma des Beschwerdeführers erzielte für den Zeitraum von April bis und mit August 2016 Einnahmen von Fr. 98'100.--, wovon Fr. 2'900.-- nicht von der B.___ stammten (Urk. 25/1, Urk. 25/7). Seit 1. September 2016 bezieht der Beschwerdeführer Lohneinnahmen der im September 2016 gegründeten C.___, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (vgl. Urk. 25/2-3, Urk. 25/5).

3.3    Zwischen der Beigeladenen 2 und dem Beigeladenen 1 besteht ein schriftlicher «Rahmenvertrag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» (Urk. 23), der die Bedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich von Projektunterstützung und Projektleitung durch den Beigeladenen 1 an die Beigeladene 2 regeln soll, die spezifische Leistungserbringung und deren Abgeltung wird jeweils in Einzelverträgen geregelt (Ziffer 1.2). Der Beigeladene 1 kann für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beiziehen, wobei er für das Arbeitsergebnis wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt. Er trägt entstandene Mehrkosten selber, sofern er seiner Informationspflicht im Hinblick auf Tatsachen nicht nachkommt, die das beabsichtigte Arbeitsergebnis in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder übermässig aufwendigen Lösungen führen oder das Arbeitsergebnis gefährden könnten (Ziffer 1.4). Als Erfüllungsort gilt – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird - das Domizil der Beigeladenen 2 (Ziffer 1.5). Nebst Regelungen zu Modalitäten der Vertragsdauer und Kündigung (Ziffer 2) sowie werkvertraglichen Bestimmungen (Ziffer 3.1.1-3.1.6) sieht der Rahmenvertrag in Ziffer 3.2 vor, dass der Beigeladene 1 sich verpflichtet, die Dienstleistung vertragsgemäss und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt und der erforderlichen Fachkenntnisse auszuführen. Der Beigeladene 1 hat pro eingesetzten Mitarbeiter monatliche Arbeitsrapporte auszufüllen und von der zuständigen Person der Beigeladenen 2 mitunterschreiben zu lassen (Ziffer 3.3.2). Die Entschädigung erfolgt gemäss Leistungsvereinbarung entweder nach Aufwand oder wird pauschal festgesetzt (Ziffer 4.1). Der Rahmenvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Rechten am Arbeitsergebnis (Ziffer 5), der Gewährleistung (Ziffer 6) und Haftung (Ziffer 7). Schliesslich wird vereinbart, dass der Beigeladene 1 für die Besorgung der in der Schweiz benötigten Arbeitsbewilligungen verantwortlich ist (Ziffer 8.1) und sich verpflichtet, seinem für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of Conduct und der Anticorruption Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein (Ziffer 8.3). Die Vertragsparteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der näher umschriebenen Vertraulichkeit (Ziffer 8.5). Der Rahmenvertrag oder einzelne Recht und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen werden (Ziffer 8.4).


4.

4.1    Vorab festzuhalten ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang ist, ob der Beschwerdeführer für andere Auftraggeber tätig ist oder nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass über 97 % der Einnahmen der Einzelfirma A.___ Zahlungen des Beigeladenen 1 darstellen (E. 3.2).

4.2    Was das Unternehmerrisiko betrifft, ist dieses als relativ gering einzustufen, hat der Beschwerdeführer als Berater doch naturgemäss keine bedeutenden Investitionen zu tätigen (er verfügt weder über Geschäftsräumlichkeiten noch Angestellte). Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht allerdings festgestellt, dass das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen [BGE 110 V 72]).

    Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unternehmerrisiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit besteht bzw. eine arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb des Arbeit- bzw. Auftraggebers besteht. Die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist dabei lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 7/03 vom 30. April 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 V 163 E. 1).

4.3    In Bezug auf die betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insofern in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen 1 eingegliedert ist, als der Beigeladene 1 den Vertrag mit der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, abgeschlossen hat und der Zahlungsverkehr über ihn abgewickelt wurde.

    


    Aus der mit dem Beigeladenen 1 geschlossenen Vereinbarung (Urk. 6/28) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Stundenlohn entschädigt wurde, wobei sich die bezogene Entschädigung auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemass (vgl. vorstehend E. 3). Die Höhe seines Einkommens war entsprechend abhängig von der geleisteten Arbeitszeit und nicht vom Erfolg oder der Art der geleisteten Arbeit, für die er gegenüber der Beigeladenen 2 auch keine Gewährleistung oder Haftung trug (E. 3.3). Hierbei handelt es sich um ein für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Kriterium. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer keine erheblichen Geschäftsunkosten selbst zu tragen. Unkosten wie Reisespesen oder Ähnliches übernahm vielmehr der Beigeladene 1 gegen eine entsprechende Abrechnung zu Ende des Monats, wobei er diese der Beigeladenen 2 weiterverrechnete.

    Gegen ein unselbständiges Erwerbsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen 1 spricht hingegen, dass sich der Beigeladene 1 vorbehalten hat, die Entgelte resp. das Beratungshonorar erst weiterzuleiten, nachdem die Zahlung der Auftraggeberin, der Beigeladenen 2, bei ihm eingegangen ist. Bliebe ein Honorar unbezahlt, so erhielte der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit keinen Lohn. Das Delkredere-Risiko trug damit der Beschwerdeführer.

    Wirtschaftlich und teilweise auch arbeitsorganisatorisch war der Beschwerdeführer vom Beigeladenen 1 hingegen insoweit abhängig, als ihm der Auftrag bei der Beigeladenen 2 von diesem zugewiesen wurde (vgl. die Auskunft der Beigeladenen vom 12. März 2019, Urk. 22 [« […] entschied sich Z.___, den Projektauftrag […] an die B.___ zu vergeben.»]). Gegenüber der Beigeladenen 2 handelte er sodann im Namen und auf Rechnung des Beigeladenen 1. Gemäss «Rahmenvertrag für den Bezug von Dienst- & Werkleistungen» vom Oktober 2014 zwischen der Beigeladenen als Auftraggeberin und dem Beigeladenen als Auftragnehmer bleibt der Beigeladene für das Arbeitsergebnis verantwortlich, selbst wenn er für die Ausführung einzelner Leistungen Dritte beizieht.

    Eine weitergehende fachliche oder administrative Unterordnung zum Beigeladenen 1 bestand insoweit, als der Beigeladene 1 gegenüber Dritten, die er gestützt auf Ziff. 1.4 des Rahmenvertrags für die Auftragserfüllung verpflichtet, ein Weisungsrecht hat (vgl. Ziff. 8.3 und 8.5). Demnach hat er seinen für die Beigeladene 2 tätigen Mitarbeiter den Inhalt des Code of Conduct und der Anticorruption Policy zur Kenntnis zu bringen und für dessen Einhaltung besorgt zu sein. Ferner hat er seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Die in der Vereinbarung statuierte Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers, der gegenüber dem Beigeladenen 1 periodisch Leistungsrapporte zu erstatten hatte, diente hingegen nicht als Instrument der inhaltlichen Überwachung geleisteter Arbeit, sondern der Kontrolle des jeweiligen Tätigkeitsvolumens als Basis für die Rechnungstellung an die Beigeladene 2. 


5.    In Würdigung sämtlicher Kriterien erscheint es angemessen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit eines Unterakkordanten zu vergleichen. Unterakkordanten üben nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können ausnahmsweise als Selbständigerwerbende betrachtet werden, wenn erstellt ist, dass die Kennzeichen einer selbständigen Unternehmung offensichtlich im Vordergrund stehen, und wenn der Unterakkordant als gleichgeordneter Geschäftspartner erscheint (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 5 Rz. 29 S. 59 mit Hinweis auf BGE 97 V 219).

Diese kumulativen Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer nutzte keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftigte kein Personal und konnte auch nicht belegen, dass er die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst zu tragen hat. Sein wirtschaftliches Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit resp. darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Das Unternehmerrisiko besteht mithin darin, dass im Fall des Entzugs des Auftrags der Beigeladenen 2 gegenüber dem Beigeladenen 1 eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust für den Arbeitnehmenden mangels Auftragslage beim Arbeitgeber. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 2 bestanden hingegen keine vertraglichen Verpflichtungen, auch wenn die Beigeladene 2 sich als Auftraggeberin seine (persönlichen) Dienste sichern wollte.

Insgesamt liegt damit eine wirtschaftliche Sachlage vor, bei welcher AHV-rechtlich die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.    Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'640.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 1 S. 1). Da der Beschwerdeführer nicht obsiegte, kann seinem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (Arbeitsausfall aufgrund diverser Korrespondenz, Recherche und Schreibarbeit) nicht entsprochen werden. Kommt hinzu, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren ist. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler