Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00017
damit vereinigt: AB.2018.00005
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 12. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Nachtragsverfügung vom 18. November 2016 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2014 aufgrund des im selben Jahr erzielten Nettoeinkommens von Fr. 65‘000.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- auf Fr. 7‘052.40 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/99). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/97). Gegen die Nachtragsverfügung vom 18. November 2016 erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 Einsprache (Urk. 6/100), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Januar 2017 abwies (Urk. 2 [= Urk. 6/101]).
1.2 Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 13. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge seien aufgrund eines Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 10. März 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7); der Beschwerdeführer liess sich jedoch nicht vernehmen (Urk. 9).
2.
2.1 Mit Nachtragsverfügung vom 13. Oktober 2017 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2015 aufgrund des im selben Jahr erzielten Nettoeinkommens von Fr. 80'000.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- auf Fr. 9'307.80 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 16/6/203). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. September 2017 (Urk.16/6/199). Gegen die Nachtragsverfügung vom 13. Oktober 2017 erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 15. November 2017 Einsprache (Urk. 16/6/204 f.), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. November 2017 abwies (Urk. 16/2 [= Urk. 16/6/208]).
2.2 Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 12. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge seien aufgrund eines Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 16/1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 16/7).
3. Das Gericht zog die Steuereinschätzungsakten des Beschwerdeführers für die Perioden 2012 bis 2014 bei (Urk. 12/1-3 und Urk. 15/1-4).
4. Beide Parteien beantragten, die beiden Verfahren AB.2017.00017 und AB.2018.00005 seien zu vereinigen (Urk. 16/1 und Urk. 16/5).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung beider Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) selbständig eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Aus diesem Grund ist das Verfahren Nr. AB.2018.00005 antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren AB.2017.00017 zu vereinigen und das Verfahren Nr. AB.2018.00005 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16/0-9 geführt.
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
2.3 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
Zu beachten bleibt, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte anderer Art beinhaltet (BGE 114 V 7, 101 V 256 Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3 und 4; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c). Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2; BGE 101 V 256 f. Erw. 4, 98 V 244 Erw. 3; ZAK 1986 S. 55 Erw. 3c), wobei sie als Ausgangsbasis auf die Steuermeldung abstellen kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Entscheiden (Urk. 2 und Urk. 16/2), sie habe die persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 und 2015 gemäss den Angaben in den kantonalen Steuermeldungen erhoben. Das Steueramt habe mitgeteilt, es habe für die Jahre 2014 und 2015 nach pflichtgemässem Ermessen eine Einschätzung vorgenommen. Die Ermessenstaxation sei für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Die Beschwerdegegnerin prüfe einzig, ob beim gemeldeten Einkommen ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine Rentenleistung enthalten sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.
3.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1 und Urk. 16/1), beim gemeldeten Einkommen handle sich jeweils um ein Gesamteinkommen. Die Beschwerdegegnerin habe versäumt zu prüfen, ob auch andere Einkommensquellen in Frage kämen. Er (der Beschwerdeführer) habe auch Mieteinnahmen aus Liegenschaften, die nicht beitragspflichtig seien. Er habe in den Jahren 2014 und 2015 keine Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt.
4.
4.1 Die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes vom 29. Juni 2016 betreffend Direkte Bundessteuer 2014 ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung vom 29. Juni 2016 nicht abgeholt und keine Einsprache erhoben hat (Urk. 12/1). Auch der Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. Mai 2017 betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2015 (Urk. 16/3/2) ist definitiv geworden (Urk. 16/8). Zu prüfen bleibt, ob die jeweils gemeldeten Einkommen Einkünfte enthalten, die nicht als selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren sind.
4.2 Betreffend die Steuerperiode 2012 erteilte der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam mit seinem Partner versteuert wurde, die Zustimmungserklärung zum Veranlagungsvorschlag des kantonalen Steueramtes für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'300.-- (Urk. 12/3/4). Aus der Berechnungsmitteilung vom 30. Januar 2015 betreffend die Steuerperiode 2012 geht hervor, dass als Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb des Beschwerdeführers Fr. 91'380.-- veranlagt worden waren; dieser Betrag war auch deklariert worden, wobei es sich um Honorare aus juristischer Beratung handelte (Urk. 12/3/4 und Urk. 12/3/5). Aus den Steuerunterlagen ist sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diverse Liegenschaften hielt; es wurde ein negativer Liegenschaftenertrag veranlagt (vgl. auch die „Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb“ in Urk. 12/3/4). Die kantonale Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2015 betreffend den Beschwerdeführer ausschliesslich ein Einkommen von Fr. 91'380.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/69).
4.3 Betreffend das Steuerjahr 2013 übernahm das kantonale Steueramt die Deklaration des Beschwerdeführers und seines Partners und veranlagte ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 0.--, da der negative Liegenschaftenertrag sowie die Schuldzinsen die Einkünfte überstiegen (Urk. 15/2 und Urk. 15/3). In der Steuererklärung des Jahres 2013 hatte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 14’000.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert (Urk. 15/3 und Urk. 15/4 S. 6). Dieses Einkommen meldete die kantonale Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2015 denn auch als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/81). Es wurden somit auch 2013 keine Liegenschaftserträge oder sonstige steuerbaren Einkünfte, welche nicht selbständiges Erwerbseinkommen darstellen, erzielt.
4.4 Da in den vorangegangenen Jahren keine Nebeneinkünfte des Beschwerdeführers oder ein positiver Liegenschaftenertrag zu verzeichnen gewesen waren, ist nicht davon auszugehen, dass in den für die Perioden 2014 und 2015 gemeldeten Einkommen Einkünfte enthalten sind, welche nicht als selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu qualifizieren wären. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass für die steuerlichen Ermessenstaxationen 2014 und 2015 jeweils die aktenkundigen Vorjahresverluste mitberücksichtigt wurden (vgl. Anmerkungen Urk. 12/1 und Urk. 16/3/2), was gegenteils auf eine Verrechnung zulasten des Erwerbseinkommens schliessen liesse. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, welche anderweitigen steuerbaren Einkünfte er in den betreffenden Jahren erzielt haben soll und entsprechende Beleg hierfür eingereicht. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für eine nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 2010/06 vom 22. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gälte selbst dann, wenn die Abklärung ergäbe, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wäre es somit oblegen, sich im Steuerverfahren gegen die Einschätzungen der kantonalen Steuerbehörde zu wehren. Deren Einschätzungen erscheinen aber durchaus nachvollziehbar, nachdem die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren wie folgt geschwankt hatten (2009: Fr. 65‘898.-- [Urk. 6/48], 2010: Fr. 22‘716.-- [Urk. 6/53], 2011: Fr. 53‘068.-- [Urk. 6/55], 2012: Fr. 91‘380.-- [Urk. 6/69] und 2013: Fr. 14‘000.-- [Urk. 6/81]). Per Ende Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit gemäss E-Mail vom 2. Februar 2016 ein (Urk. 16/6/155) und die Geschäftsaufgabe wurde von der Beschwerdegegnerin erfasst (Urk. 16/6/163).
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.
Die Einzelrichterin verfügt:
Der Prozess Nr. AB.2018.00005 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2017.00017 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. AB.2018.00005 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerden betreffend die Beitragsjahre 2014 und 2015 werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro