Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00021


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 5/23). Eine dagegen am 30. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk. 5/25) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. März 2017 ebenfalls ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neubeurteilung (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Kantons Zürich (2.; vgl. Urk. 1 S. 1).

    Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die vorliegende Streitsache erweist sich beim gegenwärtigen Aktenstand als spruchreif. Alsdann ist – wie nachfolgend auszuführen sein wird – eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung bereits aus formellen Gründen angezeigt. Da die an sich materiell streitige Frage (Beitragsstatut) bei diesem Verfahrensausgang vorliegend nicht zu prüfen ist, rechtfertigt sich die Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Entscheid.


2.    

2.1    Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) festgehalten, dass eine Ausgleichskasse bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register eine einsprachefähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen hat (BGE 132 V 257). Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (vgl. BGE 132 V 264 E. 2.5 mit Hinweisen).

2.2    Die Verwaltung hat im angefochtenen Entscheid die Anerkennung und Registrierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender abgelehnt. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass weder die Y.___, ausgeführte (Treuhand-)Tätigkeit noch die für die Z.___ AG, ausgeübte Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit gelten könne (Urk. 2).

2.3    Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016 noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2017 zwecks Wahrung des Gehörsanspruchs den (somit) als Arbeitgeberinnen angesprochenen Betroffenen eröffnet worden wären (vgl. zum Ganzen auch BGE 113 V 1). Alsdann ist das Gericht nicht verpflichtet, den von der Verwaltung unterlassenen Einbezug der potentiellen Arbeitgebenden mittels Beiladung nachzuholen (vgl. BGE 132 V 264 E. 3; vgl. auch BGE 113 V 1 E. 4). Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur gehörigen Eröffnung der Entscheide an sämtliche davon Betroffenen zurückzuweisen. Da vorliegend verschiedene voneinander unabhängige Vertragsparteien als potentielle Arbeitgeber zur Frage stehen, erscheint es aus verfahrensrechtlichen Überlegungen dabei überdies geboten, diesbezüglich separate, auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Entscheide zu erlassen.


3.

3.1     Für die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm geltend gemachten erwerblichen Tätigkeiten als Selbständigerwerbender zu gelten hat, bleibt unter diesen Umständen kein Raum (vgl. E. 1 hievor). Anzumerken ist immerhin, dass die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden auf einer unabhängigen Begriffsbildung beruht, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un)-Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (vgl. BGE 122 V 169 E. 3b mit Hinweisen auf BGE 104 V 126 sowie ZAK 1979 S. 146).

3.2    Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er – was die Verwaltung im angefochtenen Entscheid „unterschlagen“ habe - neben den darin aufgeführten Tätigkeiten (Y.___ und die Z.___ AG) im Rahmen seiner Selbständigkeit auch als „Profi-Verwaltungsrat“ in verschiedenen Gesellschaften mit Vergütung als Verwaltungsrat tätig sei (Urk. 1 S. 2), folgt, dass er daraus bezogen auf die im angefochtenen Entscheid beurteilten Tätigkeiten von Vorneherein nichts für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abzuleiten vermag. Dies auch daher, als die Tätigkeit als Verwaltungsrat im schweizerischen AHV-Beitragsrecht regelmässig als unselbständigerwerbend gilt (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 5 Rz 91).

    

4.    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann