Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00022


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd

AMPARO, Anwälte und Notare

Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Ribbe

Bachmann Rechtsanwälte AG

Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 1. April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 8/1). Am 25. April 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ sowie der Kollektivgesellschaft Y.___ mit, dass keine selbständige, sondern eine unselbständige Tätigkeit vorliege (Urk. 8/5-6). Nachdem der Y.___ eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/4), wies die Ausgleichskasse den Anschluss und die Registrierung von X.___ als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 8/17-18). Hiergegen erhob der Y.___ am 14. September 2016 Einsprache (Urk. 7/7). Mit Entscheid vom 16. November 2016 zu Händen des Y.___ hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 15. Juli 2016 auf und schrieb die Einsprache vom 14. September 2016 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/45). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte die Ausgleichskasse X.___ unter Beilage des Einspracheentscheids vom 16. November 2016 mit, dass sie rückwirkend vom 1. März bis 30. September 2017 als Selbständigerwerbende in die Kassenmitgliedschaft aufgenommen werde (Urk. 8/22) und erhob mit Verfügung vom 21. Februar 2017 für diese Periode «Akontobeiträge» aufgrund ihrer Selbstangaben (Urk. 8/25). Hiergegen erhob diese am 20. März 2017 Einsprache und beantragte, das Einspracheverfahren vorläufig zu sistieren bis zum Entscheid über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2016 (Urk. 8/27).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2016 (Urk. 7/45) erhob X.___ mit Eingabe vom 20. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Qualifikation als Unselbständigerwerbende (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-59, Urk. 8/1-28]), was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 9).

Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurde der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Die Beigeladene nahm mit Eingaben vom 16. Oktober 2017 (Urk. 13) und 14. November 2017, unter Beilage des Urteils und Beschlusses des Bezirksgerichts Winterthur, Arbeitsgericht, vom 6. November 2017 in Sachen X.___ gegen Y.___ (Urk. 19), Stellung (Urk. 18) und beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde (Urk. 13 S. 2). Während die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 22), hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2017 an ihren Anträgen fest (Urk. 23), was den Parteien mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Am 13. September 2018 wurde eine Rechtskraftsbescheinigung beim Arbeitsgericht Winterthur eingeholt (Urk. 27), welche am 19. September 2018 zu den Akten gereicht wurde (Urk. 28-29).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten, da es am Rechtsschutzinteresse fehle, die Beschwerdeführerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Ihr Vorgehen entspreche einem venire contra factum proprium (Urk. 6).

    Die Beigeladene hielt dafür, der Beschwerdeführerin fehle es an der formellen Beschwer sowie an einem praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin verschaffen würde (Urk. 13 S. 6 und 9).


1.2

1.2.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 BGG für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

1.2.2    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

1.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist die Beschwerdeführerin in casu formell beschwert, da es um die AHV-rechtliche Qualifikation ihrer von März bis September 2016 ausgeübten Tätigkeit geht, wovon sie unmittelbar betroffen ist und woran die ursprüngliche Anmeldung als Selbständigerwerbende nichts ändert. Die Beschwerdeführerin hatte sich mit der Ablehnung ihres Gesuchs und der Qualifizierung als Unselbständigerwerbende offensichtlich zufrieden gegeben und ist gegen die diesbezüglich erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/17) nicht vorgegangen. Es war die Beigeladene, welche gegen diese Verfügung Einsprache erhob. Darin liegt denn auch der Unterschied zum Sachverhalt im Beschluss vom 13. Oktober 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00138, weshalb dieser nicht einschlägig ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin am 1. April 2016 (Urk. 8/1) als Selbständigerwerbende angemeldet hatte, ist ihre Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht nicht als widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zu werten. Nachdem sie die Qualifikation als Unselbständige akzeptiert hatte, blieb sie berechtigt, gegen den Wiedererwägungsentscheid ebenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Die Gutheissung der Beschwerde würde der Beschwerdeführerin zudem auch einen praktischen Nutzen verschaffen, hat doch die Frage des Beitragsstatuts unter anderem weitreichende sozialversicherungsrechtliche und finanzielle Auswirkungen auf die versicherte Person.

    Sodann war der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid. Mit dem Gesuch um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende wurde nicht auf einen reinen Feststellungsentscheid abgezielt, es wurde vielmehr beabsichtigt, ein Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin einzugehen. Der Entscheid über ein solches Gesuch ist somit ohne weiteres als rechtsgestaltend zu erachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 47/05 vom 3. Mai 2006 E. 2.4.2).

1.4    Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin brachte in formeller Hinsicht – was als Erstes zu prüfen ist – vor, der Einspracheentscheid sei nur schon deswegen aufzuheben, da die Einsprache (der Beigeladenen) nicht hätte als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden dürfen, sondern unter Aufhebung der dieser zugrundeliegenden Verfügung hätte gutgeheissen werden müssen (Urk. 1 S. 6).

2.2    Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 Erw. 2a). Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (BGE 131 V 407 E. 2). Grundsätzlich ist es indes zulässig, einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen und die Einsprache als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn der verfügende Versicherungsträger während des Einspracheverfahrens eine neue Verfügung erlässt (BGE 125 V 122 E. 3a).

    Praxisgemäss ist eine Verfügung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prinzips des Vertrauensschutzes – dem Wortlaut und dem formalen Erscheinungsbild letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 130 V 388 nicht publizierte E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 12. März 2004; vgl. SVR 2004 ALV Nr. 16).

2.3    Mit dem Entscheid vom 16. November 2016, welcher der Beschwerdeführerin unstrittig erst am 16. Februar 2017 eröffnet wurde, qualifizierte die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit als Coiffeuse im Zeitraum März bis September 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit und zog die Verfügung vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/17) kassatorisch in Wiedererwägung, wobei die Aufnahme der Beschwerdeführerin erst am 21. Februar 2017 «verfügt» wurde (Urk. 8/25). Dem Gehalt nach entspricht der Einspracheentscheid einer Gutheissung der Einsprache der Beigeladenen. Angesichts dessen, dass vorgängig bzw. zeitgleich keine (separate) Wiedererwägungsverfügung erging, ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – der Wortlaut von Dispositiv Ziffer 2 des Einspracheentscheides nicht zutreffend. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als von dem Entscheid über das Beitragsstatut Mitbetroffene ins Einspracheverfahren hätte einbezogen werden müssen, weshalb – bei widersprechenden Anträgen – keine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (weil dem Antrag des Einsprechers verfügungsweise entsprochen wird), sondern ein (materieller) Einspracheentscheid hätte ergehen müssen. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hätte die Einsprache der Beigeladenen daher nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden dürfen. Der Einspracheentscheid ist jedoch seinem Gehalt nach auszulegen. Die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zu redaktionellen Zwecken führte zu einem formalistischen Leerlauf. Aus der mangelhaften Eröffnung des Einspracheentscheids vom 16. November 2016 erwuchsen der Beschwerdeführerin keine Nachteile, das heisst sie wurde letztlich nicht der Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, beraubt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben, ist daher nicht zu folgen.

    

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

3.2    Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie sei als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, wie dies bereits mit Verfügung vom 15. Juli 2016 entschieden worden sei, da diverse Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit sprächen. Dazu zähle unter anderem die Zahlung von Akontokosten für die Herstellung gemeinsamer Werbeflyer, für Supervision, für eine Sachversicherung und für Kundenlektüre. Es habe zudem ein gemeinsamer Auftritt im Internet mit gemeinsamer Preisliste und Aufführung der Beschwerdeführerin als Teammitglied auf der Webseite des Salons sowie eine gemeinsame Facebook-Seite bestanden. Die Beigeladene habe sodann Vorschriften bei der Inneneinrichtung und der Schaufenstergestaltung gemacht. Ferner habe sie sich ein Mitsprache- respektive Weisungsrecht bei der Werbung (DeinDeal-Gutscheine, Zeitungsinserate) und dem Geschäftsauftritt vorbehalten. Die Beschwerdeführerin habe Telefonate im Namen des Salons entgegengenommen und man habe gemeinsam Haarprodukte bestellt. Es sei bei EC-Zahlungen ausserdem ein Durchlaufkonto verwendet worden. Ganz generell habe der Aussenauftritt für Dritte nicht zum Schluss geführt, dass im Salon selbständige Coiffeusen tätig seien. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO sehe denn auch vor, dass eine Coiffeur-Stuhlmiete keine selbständige Tätigkeit sei (Urk. 1).

3.3    Die Beigeladene führte aus, die von der Beschwerdeführerin bei der Beigeladenen ausgeführte Tätigkeit entsprechen einem Geschäftsmodell, welches bereits mit mehreren Coiffeusen in dieser Art durchgeführt und von der Beschwerdegegnerin bislang akzeptiert worden sei. Die Beschwerdeführerin beharre nur deshalb auf ihrem Standpunkt, da dies ihrer zivilrechtlichen Klagebegründung in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Winterthurer Arbeitsgericht diene. Die Beschwerdeführerin sei als Selbständigerwerbende bei der Beigeladenen eingemietet gewesen, sie habe ihre eigenen Preise festgelegt, einen eigenen Produktebestand gehabt, sich die Arbeits-, Ferien- und Freizeit selbständig eingeteilt und selber Kunden akquiriert sowie Einnahmen strikt getrennt abgerechnet. Die Beschwerdeführerin habe das volle Unternehmerrisiko getragen, sie habe erhebliche Investitionen in der Höhe von rund Fr. 7'500.-- tätigen müssen, da nur das, was zum festen Inventar eines Coiffeur-Arbeitsplatzes gehöre, zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bestünden jeweils separate Geschäftskonti und jede Einzelfirma trage ihren eigenen Verlust. Es würden eigene Buchhaltungen geführt. Ein Inkasso- oder Delkredere-Risiko bestehe im Coiffeurberuf eher nicht, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Kunden trage die Coiffeuse jedoch selbst. Jede Coiffeuse trage ihren Anteil an den anfallenden Unkosten mittels Bezahlung eines Akontos. Sodann handle die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Bezahlung erfolge der Einfachheit halber durch ein Durchlaufkonto bei Kartenzahlung. Der entsprechende Betrag werde in vollem Umfang an die jeweilige Coiffeuse überwiesen. Die Beigeladene habe der Beschwerdeführerin nur deshalb die Werbung via die Online-Plattform deindeal.ch untersagt, da diese im Namen der Beigeladenen Inserate aufgeschaltet habe. Die Beschwerdeführerin sei ansonsten ganz alleine für ihre Werbetätigkeit und die Kundenaquise verantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihren eigenen Arbeitsplatz mit Schaft und Spind zur Verfügung gehabt. Ferner bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Beigeladenen, sie sei frei in der Gestaltung ihres Pensums, der Arbeitszeit, ihrem Angebot und der Preise gewesen. Die wenigen Pflichten, die bestanden hätten, ergäben sich aus der gemeinsamen Nutzung einer Geschäftsräumlichkeit. Es sei auch klar eine Abgrenzung zwischen dem bestehenden Salon und der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. So sei sofort nach Arbeitsaufnahme einer neuen Coiffeuse jeweils deren Name am Schaufenster angeschrieben worden. Bei den Akontokosten für Flyer handle es sich um einen nie hergestellten Flyer, welcher sämtliche Coiffeusen hätte aufführen sollen, um die Popularität des Geschäftslokals nutzen zu können. Eine Supervision sei nicht geplant gewesen und es habe auch nie eine gegeben, es seien Mediationskosten bei allfälligen Streitigkeiten gemeint gewesen. Bei den geteilten Kosten handle es sich um die Nutzung von Synergien zur Aufteilung des Aufwands und keineswegs um Weisungsgebundenheit gegenüber der Beigeladenen. Des Weiteren sei es erforderlich gewesen, einen einheitlichen Aussenauftritt zu haben, so seien auch alle Coiffeusen als Teammitglieder auf der Webseite des Salons aufgeführt gewesen. Die Coiffeusen sähen sich tatsächlich als Team im Sinne der gemeinsamen Führung eines Coiffeursalons durch verschiedene Selbständige. Die gemeinsame Facebook-Seite diene der gemeinsamen Bekanntmachung des Salons. Es gehe aus der Facebook-Seite jedoch klar hervor, dass es sich um selbständige Stylistinnen handle (Urk. 13).


4.

4.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2, 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

4.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).

4.3    Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2008; Stand: 1. Januar 2018) gehören zu den Arbeitnehmenden im Coiffuregewerbe Fest- und Teilzeitangestellte sowie sogenannte «Untermieter(innen)» von Frisierstühlen, was insbesondere dann gilt, wenn die Mieterin nicht über die Einrichtung frei verfügen kann wie in eigenen Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 4416, vgl. ZAK 1978 S. 507 f.; vgl. im Übrigen auch die WML, worin die Erwerbstätigkeit in unselbständiger Stellung in Ziff. 2.4 umschrieben wird).


5.    Dem Untermietvertrag zwischen den Parteien vom 29. Januar 2016 (Urk. 3/18) kann unter anderem entnommen werden, es würden der Untermieterin durch die Beigeladene ein Frisierplatz inklusive Frisierstuhl und Produkteschaft, ein Farbgestell und ein abschliessbares Spindfach überlassen (Ziffer 1.1). Der Untermieterin stünden der Gemeinschaftsraum, die Küche (inklusive Kühlschrank und Waschmaschine), die Waschstationen und ein Klimazon zur Mitbenützung zur Verfügung (Ziffer 1.2). Die Untermieterin miete das Mietobjekt als selbständige Hairstylistin (Ziffer 2.1). Der Untermietvertrag bedürfe zur Zweckänderung des Einverständnisses der Untervermieterin (Ziffer 2.2). Der Mietzins betrage monatlich Fr. 900.-- (Ziffer 4.1). Zusätzlich leiste die Untermieterin für die anfallenden Betriebs- und Nebenkosten folgende monatliche Zahlungen akonto: Fr. 400.-- für Reinigung, Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial usw.), Strom- und Wasserverbrauch, Abfallgebühren, Sachversicherung, Kundenlektüre, Flyer und allfällige Supervision (Ziffer 4.2). Ziffer 7 enthält folgende Bestimmung: gemeinsamer Auftritt: Beschriftung des Arbeitsplatzes (Schablone für Vorname und Name), Beschriftung des Schaufensters (Vorname, Name und Telefonnummer) und Internetauftritt (Fotoaufnahme, Beschreibung der Person und der Produkte) seien integrierter Bestandteil des gemeinsamen Auftritts und gingen zu Lasten der Untermieterin (Ziffer 7.1). Werbung und Geschäftsauftritt der Untermieterin lägen in ihrer Eigenverantwortung und müssten den Qualitätsanforderungen der Beigeladenen entsprechen (Ziffer 7.2). Ziffer 13 regelt, dass die Einrichtung Eigentum der Beigeladenen sei und der Salon nicht verändert werden dürfe.


6.

6.1    Vorwegzuschicken ist, dass das Arbeitsgericht Winterthur mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil und Beschluss vom 6. November 2017 (Urk. 29) das Vorliegen eines Arbeitsvertrags verneint hatte (Urk. 19). Dieses Urteil ist im vorliegenden Zusammenhang nicht präjudizierend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist als formales Kriterium genau so wenig massgebend, mit welchem Unternehmenszweck die Beigeladene im Handelsregister eingetragen ist, wie die Bezeichnung des Vertrages zwischen den Parteien. Vielmehr ist die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 4.2 hievor) zu beurteilen.

6.2    

6.2.1    Was das Kriterium des Unternehmerrisikos betrifft, ist dieses zwar als gering einzustufen, hat die Beschwerdeführerin als Coiffeuse doch naturgemäss keine bedeutenden Investitionen zu tätigen. Wie die Beschwerdeführerin jedoch ausführte, betrug die Anfangsinvestition unstrittig rund Fr. 7'500.-- (Urk. 13/17). In der Anmeldung als Selbständigerwerbende gab die Beschwerdeführerin an, die Anfangsinvestitionskosten hätten Fr. 20'000.-- betragen (Urk. 3/4 S. 2).

    Von Seiten der Beigeladenen wurde der Beschwerdeführerin ein Frisierplatz, bestehend aus einem Frisierstuhl sowie einem Produkteschaft mit Spiegel, ein Lagerabteil für die eigenen Produkte und ein abschliessbarer Spind zur Verfügung gestellt. Der Gemeinschaftsraum, die Küche und die Waschstationen standen zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Beigeladene brachte diesbezüglich vor, dass alles, was sonst noch zur Ausübung des Coiffeurberufs notwendig sei, die Beschwerdeführerin sich habe selber anschaffen müssen, so unter anderem wichtige Arbeitsgeräte und -produkte, wie Scheren, Pinsel, Fön, «Boy», sowie die von der Beschwerdeführerin verwendeten Produkte (vgl. auch die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur AN160011 vom 6. November 2017 E. 4.1 [Urk. 19]). Als zusätzliche Anfangsinvestition fielen laut der Beigeladenen Werbemassnahmen, die Beschriftung des Schaufensters und des Arbeitsplatzes an. Es bestand brancheninhärent ein nur mässiges Verlust- sowie Inkasso- und Delkredererisiko. Es erscheint stimmig und wurde auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Falle von Zahlungsunfähigkeit eines Kunden den Verlust der Einnahmen persönlich und in vollem Umfang zu tragen hatte. Es bestanden sodann fixe Betriebskosten (Unkostentragung), wobei laut der Aufstellung zur Aufteilung der gemeinsam anfallenden Kosten (Urk. 14/25) eine klare Trennung zwischen den Unternehmerinnen zu erkennen ist. Sodann wurde untermietvertraglich die Leistung von Akontozahlungen für diverse Fixkosten verabredet (Urk. 3/18). Im arbeitsrechtlichen Verfahren anerkannte die Beschwerdeführerin, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt zu haben (Urk. 19 S. 12).

6.2.2    Als weiteres Kriterium für das Tragen des Unternehmerrisikos gilt das Beschaffen von Aufträgen, ein allfälliges Beschäftigen von Personal und das Verfügen über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Während Letzteres und das Beschäftigen von Personal bei der Stuhlmiete in einem Coiffeursalon nicht als entscheidendes Unterscheidungskriterium geeignet scheint, ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin teilweise Termine ihrer Co-Coiffeusen übernommen hatte (Urk. 24/49). Ob die Coiffeusen sich gegenseitig Kunden zuhielten und es zu einer Durchmischung des Kundenstammes kam und insbesondere ob die Beschwerdeführerin von der Beigeladenen angewiesen wurde – was auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Subordinationsverhältnisses zu berücksichtigen ist –, auch Kunden der weiteren Coiffeusen zu bedienen, ist gestützt auf die Akten und zufolge bestrittener Angaben nicht abschliessend beurteilbar. Jedenfalls ist eine solche Pflicht dem Vertrag vom 29. Januar 2016 nicht zu entnehmen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten (unvollständigen) Auszügen aus ihrer Agenda (Urk. 24/29) ergibt sich, dass sie während der sechsmonatigen Tätigkeit bei der Beigeladenen lediglich zehn Kundentermine für die Gesellschafterinnen der Beigeladenen übernommen hatte. Damit erscheinen die Ausführungen der Beigeladenen nachvollziehbar, dass es sich um das Vermitteln einzelner Termine, insbesondere in Ausnahmesituationen, gehandelt hat. Würde es sich um eine grössere Zahl an Kundenterminen handeln, so ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie der gesamten Agenda zu den Akten gereicht hätte. Aus einer Edition der Kundenbücher/Agenda der Beigeladenen beziehungsweise deren Gesellschafterinnen sind keine massgebenden weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Kundenstamm pflegte.

6.2.3    Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder besondere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich), hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) festgestellt, dass das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (BGE 110 V 72).

    Auch vorliegend kommt es daher für die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht massgebend auf das Unternehmerrisiko an. Vielmehr ist entscheidend, ob eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit besteht.

6.3    

6.3.1    Bezüglich der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit – abgesehen von der Tatsache, dass beim Abschluss eines Untermietvertrags ohnehin aufgrund der Natur des Vertrags ein grundsätzliches Machtgefälle beziehungsweise Abhängigkeit zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter besteht – ist zunächst festzustellen, dass eine gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende arbeitsorganisatorische Integration in den Betrieb insoweit auszumachen ist, als untermietvertraglich unter dem Punkt Untermieterwerbung zwischen einem gemeinsamen Auftritt und einem individuellen Auftritt unterschieden wurde (vgl. E. 5). Die Beigeladene machte diesbezüglich der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschriftung des Arbeitsplatzes und des Schaufensters Vorschriften und gab vor, wie der Internetauftritt ausgestaltet zu sein hatte (Urk. 3/18). Die Beigeladene führte diesbezüglich jedoch überzeugend aus, es mache keinen Sinn, wenn jede der Untermieterinnen ihren Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf das Gesamtbild gestalte, die Natur der Sache, nämlich, dass die Untermieterinnen zwar ihren eigenen Arbeitsplatz haben, aber keine eigenen abgetrennten Räumlichkeiten, bedinge eine gewisse Einheitlichkeit im Erscheinungsbild, was nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis zeuge, sondern den Willen ausdrücke, ein attraktives Lokal mit Wiedererkennungswert zu schaffen, wozu auch die trendige Bezeichnung und das ansprechende Logo passten (Urk. 13 S. 34).

    Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Werbung für ihre Tätigkeit machte und ein Sonderangebot über die Webseite deindeal.ch aufgeschaltet und auf ihren Namen lautende Gutscheine ausgestellt hat (Urk. 14/34). Wie bereits das Arbeitsgericht Winterthur in seinem Urteil vom 6. November 2017 festgestellt hat, machte die Beigeladene der Beschwerdeführerin gewisse Vorschriften bei ihrer Werbetätigkeit (vgl. E. 4.1 des besagten Urteils [Urk. 19]). Wenn die Beigeladene der Beschwerdeführerin jedoch untersagt hat, weitere gleichartige DeinDeal-Angebote, wie das bei den Akten liegende (Urk. 14/34) aufschalten zu lassen, so ist darin keine Weisungsbefugnis bezüglich der Werbetätigkeit im Generellen zu sehen. Vielmehr – wie die Beigeladene stimmig ausführte – vertrat die Beigeladene die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe in ihrem DeinDeal-Angebot nicht klargestellt, dass es sich nicht um ein Angebot des Coiffuresalons sondern nur der Beschwerdeführerin persönlich handelte, weshalb für Dritte der Eindruck entstehen konnte, dass alle Coiffeusen, welche in den Räumlichkeiten der Beigeladenen arbeiteten, diesen Deal anböten, was – wie ausgeführt wurde – gerade nicht der Fall war. Anzumerken ist diesbezüglich, dass im Angebot auf deindeal.ch ausdrücklich die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin genannt und auch einzig deren Telefonnummer als Kontaktnummer angegeben wurde.

    Die festgestellten Weisungsbefugnisse erweisen sich somit als untergeordneter Natur.

6.3.2    Den mietvertraglich vereinbarten, punktuellen Weisungsbefugnissen der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin sind die Elemente gegenüberzustellen, welche nicht auf ein betriebswirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen (damit übereinstimmend das Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur vom 6. November 2017 [Urk. 19 S. 13 f.]).

    Untermietvertraglich wurde weder ein Konkurrenzverbot noch die Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung vereinbart. Den arbeitsgerichtlichen Feststellungen ist zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen sodann zu entnehmen, es habe keine Probezeit bestanden, es habe keine Vereinbarung über Ferien gegeben und die Beigeladene habe keine Personalakte geführt (Urk. 19 S. 14). Das Arbeitsgericht stellte fest, es sei nicht geltend gemacht worden, es hätten feste Arbeitszeiten, Kontrollen der Arbeitszeit, eine Pflicht der Beschwerdeführerin zum regelmässigen Erscheinen oder die Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, bestanden (Urk. 19 S. 13). Es gibt keinen Grund, in casu zu einem anderen Schluss zu gelangen. Die Beigeladene muss sich aber immerhin vorhalten lassen, auf ihrer Webseite keine individuellen Öffnungszeiten veröffentlicht zu haben, sondern solche, welche den Eindruck erwecken, für den gesamten Salon und alle Untermieterinnen Geltung zu haben (Urk. 3/19/8). Die Beschwerdeführerin war laut den Akten bei der Gestaltung ihrer Dienstleistungspreise selbständig. Bei der aufliegenden Angebots-/Preisliste (Urk. 3/19 S. 2) ist mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass es sich um eine Übersicht über die im Coiffuresalon angebotenen Preise gehandelt hatte. Hierfür spricht insbesondere die Formulierung «ab xy CHF», was offen lässt, dass die einzelnen Coiffeusen den effektiven Preis jeweils individuell verhandeln können. Einzig bezüglich des Haarschnitts für Kinder und Teenager sowie weitere Dienstleistungen wurden in der Preisliste fixe Preise bzw. ein fixer Stundenlohn genannt (vgl. Urk. 3/19 S. 2).

    Nicht als Zeichen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist sodann Ziffer 2 des Untermietvertrags (Urk. 3/18) zu interpretieren, worin festgehalten wurde, dass eine Zweckänderung nur im Einverständnis mit der Untervermieterin vorgenommen werden darf (Urk. 3/15 S. 26). Diese Vorschrift ist dem Miet- bzw. Pachtverhältnis zuzuordnen und dort nicht unüblich und zeugt nicht von einer Unterordnung hinsichtlich der Tätigkeit.

    Dass die Beschwerdeführerin Akontozahlungen für diverse Fixkosten zu leisten hatte, ist für eine Untervermietung einer (Geschäfts-)Räumlichkeit nicht ungewöhnlich, fallen doch unter die vereinbarten Nebenkosten die Reinigung, der Betriebsbedarf (Kaffee, Reinigungsmittel, Büromaterial etc.), die Strom- und Warmwasserkosten, Abfallgebühren, eine Sachversicherung, Kosten für Kundenlektüre und Flyer sowie eine allfällige Supervision (vgl. E. 5). Die Beschwerdeführerin vermag aus der Zusammensetzung der Neben- und Betriebskosten nicht abzuleiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen ein Unterordnungsverhältnis respektive eine arbeitsorganisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen bestanden hatte. Zwecks effizienten Wirtschaftens macht es durchaus Sinn, wenn gewisse Produkte, wie beispielsweise die Kundenlektüre, gemeinsam angeschafft werden. Gleiches gilt auch für den allfälligen Druck von Flyern und die Versicherung der den Untermieterinnen zur Verfügung gestellten Inneneinrichtung (Urk. 13 S. 33-34).

    Wenn die Beschwerdeführerin aus der Ausgestaltung der Webseite ableiten möchte, die Tatsache, dass sie als Teil des «Team fürs Haar» aufgeführt sei, sei ein Indiz dafür, dass sie als Teammitglied in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beigeladenen gestanden hatte, vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die je separat aufgeführten Telefonnummern und die angelegten Webseiten-Profile der Hairstylistinnen als Hinweis auf eine klare Abgrenzung voneinander zu deuten und somit auf selbständiges Handeln. Dies ergibt sich auch aus der Ausgestaltung des Schaufensters, auf welchem analog zur Webseite die persönlichen Telefonnummern der Hairstylistinnen aufgeführt sind (Urk. 3/22, Urk. 3/24, Urk. 14/37, Urk. 14/39). Die Beschriftung des Schaufensters hat die Beschwerdeführerin sodann selber finanziert (Urk. 14/22). In Bezug auf das Vereinbaren von Terminen bestand kein gemeinsames Sekretariat (Urk. 3/19 S. 3).

    Gestützt auf die Ausgestaltung der Webseite der Beigeladenen kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht in eigenem Namen aufgetreten. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging zunächst noch aufgrund der Adressierung von Sendungen an die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese gegenüber Dritten nicht im eigenen Namen aufgetreten sei (Urk. 3/19 S. 4). Den sich in den Akten befindlichen Beispielen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Produkte zu sich nach Hause liefern liess, teilweise den Salon als Adressatin angab und teilweise den Salon als Lieferadresse angab, die Sendung sich jedoch zu ihren Händen zuschicken liess (Urk. 3/19 S. 5). Die Beschwerdeführerin trat somit gegenüber Dritten zwar nicht immer identisch, aber durchaus in eigenem Namen auf. Hinsichtlich der Eigenverantwortung bei der Ausstellung von Gutscheinen und der Regelung der Zahlungsmodalitäten ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eigenmächtig Gutscheine in ihrem eigenen Namen ausgestellt hat und überdies Zahlungen per EC-Karte direkt mit ihrer Person verknüpft waren und ihrem persönlichen Konto zugewiesen wurden (Urk. 3/19 S. 7, Urk. 14/26-28). Das überwiegend nach aussen hin sichtbare Auftreten in eigenem Namen stellt denn auch der massgebliche Unterschied zum im Entscheid ZAK 1978 S. 507 zu beurteilenden Sachverhalt dar.

6.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar das Logo der Geschäftsadresse gebrauchte bzw. mitaufführte, nach aussen hin gegenüber Kunden wie Lieferanten jedoch unter eigenem Namen in Erscheinung trat, und dass weder hinsichtlich Integration in die Arbeitsorganisation noch hinsichtlich Subordination ein im AHV-rechtlichen Sinne massgebliches Mass vorlag. Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsgestaltung, Dienstleistungsangebot und Produktewahl frei, für ihren Kundenstamm selber verantwortlich, zu einem grossen Teil auch in der Preisgestaltung frei, und trug – soweit in diesem Bereich existent – in Form von Fixkosten ein gewisses Unternehmerrisiko. Die Weisungsbefugnis der Beigeladenen – soweit vorhanden – beschlug nicht die Tätigkeit als solches und ging nicht über Massnahmen zur Wahrung eines einheitlichen Auftritts im Geschäftslokal oder im Rahmen jedes Mietverhältnisses übliche Anweisungen hinaus. Damit ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die von März bis September 2016 ausgeübte Tätigkeit gestützt auf den Vertrag vom 29. Januar 2016 als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, nicht zu beanstanden.


7.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


8.

8.1    Soweit Beigeladene aktiv am Verfahren teilnehmen, trifft sie auch eine allfällige Kostenpflicht (Melchior Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N 33 zu § 14 GSVGer). Umgekehrt haben sie, soweit obsiegend und anwaltlich vertreten, Anspruch auf Prozessentschädigung (Volz, a.a.O., N 34 zu § 14 GSVGer).

8.2    Der obsiegenden Beigeladenen steht somit gegenüber der unterliegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist, und die angesichts ihrer Eingaben vom 16Oktober und 14. November 2017 (Urk. 13, Urk. 18) auf Fr. 2'600.-- festzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Zünd

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Rechtsanwalt Rémy Ribbe

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann