Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00026


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 5. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Keel + Partner AG

Kesslerstrasse 9, 9001 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-- (Urk. 7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für
das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 (im Betreff und im Dispositiv wurde korrekterweise das Beitragsjahr 2012 erwähnt; bloss im Sachverhalt wurde an einer Stelle fälschlicherweise festgehalten, es handle sich um die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011) mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfügung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen. Die entsprechende Abrechnung erhalte X.___ mit separater Post (Urk. 2 [= Urk. 7/10]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2013 beigezogen (Urk. 8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht eingingen (Urk. 9 und Urk. 10).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

1.2.2    Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.3    Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine
Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiter-verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.4    Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

1.4    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvergen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Angaben der Steuerbehörden seien gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für sie verbindlich.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. April 2017 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er habe im Jahr 2012 lediglich in den USA Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Da in den USA ein Verlust von umgerechnet Fr. 5‘040.-- resultiert habe, betrage das beitragspflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2012 Fr. 0.--. Das Einkommen, welches aus der Liegenschaft in Y.___ resultiere, bilde kein Einkommen aus selbständigem Erwerb, sondern aus privater Vermögensverwaltung. Die Liegenschaft in Y.___ (Bauland) habe er am 11. September 2009 erworben und darauf anschliessend ein Mehrfamilienhaus erstellen lassen. Im Jahr 2011 seien die Wohnungen vermietet worden. Aufgrund der Steuermeldung des kantonalen Steueramts Zürich habe die Beschwerdegegnerin auf dem Netto-Liegenschaftsertrag Beiträge erhoben. Bei der Vermietung der Liegenschaft handle es sich um keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern um reine Vermögensverwaltung. Er (der Beschwerdeführer) habe noch nie eine Liegenschaft veräussert, und mit der Liegenschaft in Y.___ erziele er erstmals Mietzinseinnahmen. Er sei nicht in der Liegenschaftsbranche tätig und habe keine entsprechenden Fachkenntnisse.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist Präsident des Verwaltungsrats der Z.___ AG in A.___ (www.zefix.ch), deren Zweck in der Fabrikation von fein- und präzisionsmechanischen Geräten und Maschinen sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht. Die Gesellschaft kann ausserdem Liegenschaften, Beteiligungen und Patente erwerben, verwalten und veräussern sowie Finanzierungen tätigen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Inhaber der B.___ Ltd. in den USA. Von beiden Gesellschaften bezieht er Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nebenbei ist er an der C.___, LP, mit Sitz in den USA, beteiligt und hält privat mehrere Liegenschaften, wobei nur bei einer der Liegenschaften, der hier in Frage stehenden Liegenschaft in Y.___, Mietzinseinnahmen generiert wurden; die übrigen wurden von ihm selbst oder Familienmitgliedern bewohnt und genutzt (Urk. 1, Urk. 7/12/2; vgl. auch Urk. 7/43/7).

3.2    

3.2.1    Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er die hier zu beurteilende Liegenschaft in Y.___, am 11. September 2009 erwarb; es handelte sich dabei um Bauland (Urk. 3/3).

3.2.2    Der Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 7. April 2015 für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2010 lässt sich entnehmen, dass die besagte Liegenschaft im Kanton Thurgau im Jahr 2011 überbaut und im Jahr 2013 wieder veräussert wurde, weshalb die Steuerbehörde die Liegenschaft betreffend das Steuerjahr 2010 als Geschäftsvermögen betrachtete (Urk. 7/4/3). Die Veräusserung der Liegenschaft in Y.___ erfolgte gemäss Steuerakten des Jahres 2013 (Urk. 10) am 1. Juni 2013 („Interkantonale/Internationale Steuerausscheidung Kanton ZH“, „Beiblatt zum Liegenschaftenverzeichnis“).

Die Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 9. April 2015 (Urk. 7/43/7 f.) für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2011 enthielt eine Notiz zum Liegenschaftenertrag im Kanton Thurgau von Fr. 61‘424.-- (Ziff. 2.1 «Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1»). Die Steuerbehörde notierte, dass bei Geschäftsvermögen grundsätzlich keine 20%ige Unterhaltskostenpauschale gewährt werden könne, dies aus verfahrensökonomischen Gründen aber akzeptiert werde. Daraus könne gemäss ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichts und Verwaltungsgerichts Zürich nicht abgeleitet werden, dass die Liegenschaft als Privatvermögen betrachtet werde. Für die Steuerfaktoren spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte im Liegenschaftenverzeichnis oder als selbständige Erwerbstätigkeit erfasst würden, weshalb keine Beschwer im Falle einer Einsprache bestehe. Die endgültige Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen werde bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgen, im Steuerjahr des Verkaufs (Urk. 7/43/8). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urk. 11).

3.2.3    Der Beschwerdeführer akzeptierte die Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen nicht. Er machte – nebst dem vorliegenden Beschwerdeverfahren – zwei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht mit den Geschäftsnummern AB.2016.00071 und AB.2018.00069 betreffend das Beitragsjahr 2011 anhängig. Das Verfahren AB.2016.00071 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin betreffend das Beitragsjahr 2011 ein Rektifikat erlassen hatte. Gegen dieses Rektifikat erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, welche von der Beschwerdegegnerin erneut abgewiesen wurde. Das daraufhin geführte Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht mit der Geschäftsnummer AB.2018.00069 wurde schliesslich abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 12. November 2018 wieder zurückgezogen hatte. Er begründete dies damit, dass ein Festhalten an der Beschwerde angesichts des erhobenen Mindestbeitrages von Fr. 498.40 einen unverhältnismässig hohen Aufwand generieren würde. Eine Anerkennung der Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen verneinte er dabei jedoch ausdrücklich. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Qualifikation als Geschäftsvermögen rechtens ist.

3.2.4    Dem Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2013 der Zürcher Kantonalbank, enthalten in der Steuererklärung des Jahres 2013 des Beschwerdeführers, ist zu entnehmen, dass auf den Mehrfamilienhäusern in Y.___ am 31. Dezember 2012 zwei Hypotheken von Fr. 1'800'000.-- beziehungsweise von Fr. 6'350'000.-- lasteten (Urk. 10). Die Schuld am 31. Dezember 2013, also nach Veräusserung der Mehrfamilienhäuser, betrug noch Fr. 0.-- (Schuldenverzeichnis in der Steuererklärung 2013, Urk. 10). Der kantonale Steuerwert der Liegenschaft Y.___ betrug gemäss interkantonaler/internationaler Steuerausscheidung des Kantons Zürich betreffend das Jahr 2013 Fr. 9'689'000.-- (Urk. 10), der Repartitionswert Fr. 6'782'300.-- (Urk. 3/5).

3.3    Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2) ist im beschriebenen Sachverhalt ein aktives auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden des Beschwerdeführers erkennbar. Er erwarb das Bauland im Jahr 2009, liess es im Jahr 2011 mit Mehrfamilienhäusern überbauen und veräusserte die Liegenschaften bereits im Jahr 2013 wieder. Damit ist nicht nur eine kurze Besitzesdauer festzustellen. Auch erfolgte die Finanzierung überwiegend mit fremden Mitteln. Zudem wurde die günstige Marktentwicklung im Bereich der Wohnungspreise ausgenutzt. Eine reine Verwaltung von privatem Vermögen liegt daher nicht vor. Dass der Beschwerdeführer hauptberuflich nicht im Immobilienhandel oder in der Baubranche tätig ist, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. Es lag eine betriebliche (gewerbsmässige) Nutzung der fraglichen Liegenschaften vor.

3.4    In einer als „Aufstellung von Kantonalem Steueramt Zürich“ bezeichneten Übersicht zum Steuerjahr 2012 (Urk. 3/5) wurde die Liegenschaft in Y.___ als zum Geschäftsvermögen (Baukonsortium) gehörend bezeichnet. Die Mietzinseinnahmen von Fr. 456‘344.-- wurden als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgelistet. Davon abgezogen wurden die Ausgaben für den Liegenschaftenunterhalt von Fr. 91‘269.-- und die Hypozinsen von Fr. 241‘410.--. Unter Berücksichtigung des in den USA erlittenen Verlusts von Fr. 5‘040.-- (als Teilhaber der C.___ LP in den USA) errechnete das Steueramt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118‘625.--, wie dies der Beschwerdegegnerin im Rektifikat vom 9. November 2016 auch gemeldet wurde (Urk. 7/34). Diese Berechnung wurde in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen.


4.    Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Keel + Partner AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro