Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00028


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 4. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen

Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 18. Dezember 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2013 aufgrund des im selben Jahr erzielten Nettoeinkommens von Fr. 60'291.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 0.-- auf Fr. 7'497.-- (einschliesslich Verwaltungskosten und FAK-Beiträge) fest (Urk. 7/9). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. Dezember 2015 (Urk. 7/10). Gegen die Nachtragsverfügung vom 18. Dezember 2015 erhob die Beitragspflichtige am 12. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/6). Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am 9. März 2016 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden und die Zahlen der Steuermeldung entsprächen der Veranlagung (Urk. 7/3). Mit Entscheid vom 3. März 2017 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Beitragspflichtigen ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).


2.    Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 24. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das für die Bemessung der persönlichen Beiträge 2013 massgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 29'481.-- festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-51]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 22. Juni 2017 an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die ihr vom Steueramt mitgeteilten Angaben seien für die AHV-Beitragsfestsetzung massgebend und verbindlich. Das Steueramt habe die Richtigkeit der Steuermeldung und deren Rechtskräftigkeit überprüft und bestätigt (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Taxation der Steuerbehörden könne dann überprüft werden, wenn offensichtliche Fehler bestünden, die ohne Weiteres richtiggestellt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Sie habe nämlich angegeben, dass das Anlagevermögen im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe per 31. Dezember 2013 Fr. 50'356.-- betragen habe. Effektiv sei Ende 2013 aber gar kein Anlagevermögen mehr vorhanden gewesen und sie habe folglich auch keinen Gewinn aus der Auflösung stiller Reserven erwirtschaftet. Beim Betrag von Fr. 50'356.-- handle es sich um die Summe der Privatbezüge. Zu Unrecht habe die Steuerbehörde einen steuerbaren Gewinn aus einer Auflösung stiller Reserven im Umfang von Fr. 37'286.-- aufgerechnet und zusätzlich den mit Hilfsblatt A deklarierten Gewinn von Fr. 23'005.-- als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erachtet (Urk. 1).


3.    Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum beschlägt weder eine AVH-rechtliche Qualifikationsfrage noch einen Irrtum der Steuerveranlagungsbehörde oder der meldenden Stelle beim Ausfüllen der Steuermeldung. Vielmehr handelt es sich beim vorgebrachten Irrtum um eine von der Beschwerdeführerin zu verantwortende, allenfalls fehlerhafte und nicht den Tatsachen entsprechende Angabe. Die von ihr verlangte Neufestlegung des selbständigen Erwerbseinkommens entspricht einer in die Steuerveranlagung greifende Korrektur, indem die AHV-Behörden einen in der Steuerdeklaration nach Ansicht der Beschwerdeführerin falsch eingesetzten Verkehrswert des Anlagevermögens respektive die Auflösung stiller Reserven steuerrechtlich zu qualifizieren und letztlich die rechtskräftige Steuerveranlagung zu korrigieren hätten. Indes darf nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Zum andern würde der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, das Steueramt habe gegenüber der Beschwerdegegnerin gerade nicht mitgeteilt, dass die steuerliche Einschätzung materiell korrekt sei, so verkennt sie, dass aufgrund der Rechtskraft der Einschätzung und der bestätigten Richtigkeit der übermittelten Zahlen die materielle Korrektheit der Einschätzung nicht massgebend ist. Wenn sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Angaben der rechtskräftigen Steuertaxation gebunden erachtete, liegt auch keine Verletzung des Fairnessgebots respektive des Willkürverbots nach Art. 9 und 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vor.

    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.






Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHausammann