Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00030
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 14. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 2010 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 2/4). Unter anderem fungiert sie als Fachbeiständin der Y.___ (vgl. Urk. 2/8). Zwei Personen stehen unter ihrer Beistandschaft (Urk. 2/5, 2/6). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 informierte die Ausgleichskasse die Y.___, dass Fachbeistände als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren seien. Dementsprechend habe die Y.___ die Beistandshonorare mit der Ausgleichskasse abzurechnen (Urk. 2/7). Darüber informierte die Y.___ ihrerseits X.___ (Urk. 2/8). Daraufhin ersuchte X.___ die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 27. Februar 2017 um die förmliche Feststellung, dass sie in Bezug auf die ihr von der Y.___ übertragenen Beistandschaften weiterhin als selbständig Erwerbende behandelt werde. Dazu reichte sie der Ausgleichskasse die Ernennungsurkunden hinsichtlich der beiden Beistandschaften ein (Urk. 5/66-67). Die Ausgleichskasse hielt in ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2017 fest, dass Fachbeistände als unselbständigerwerbend gälten. Der Erlass einer Feststellungsverfügung, wie im Schreiben vom 27. Februar 2017 beantragt, sei nicht zulässig. Die Ausgleichskasse wies X.___ aber darauf hin, dass es ihr frei stehe, die mit der Y.___ abgeschlossenen Einsatzverträge einzureichen. Die Ausgleichskasse würde dann diese Verträge prüfen und über den Anschluss als Selbständigerwerbende in Form einer Verfügung entscheiden (Urk. 5/70).
2. Mit Eingabe vom 27. April 2017 erhob X.___ Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, sie betreffend die zwei Beistandschaften als selbständig Erwerbstätige anzuerkennen und im Falle einer Ablehnung dies in einem förmlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung festzuhalten (Urk. 1 S. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 21 und 25 zu Art. 56 ATSG). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt regelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Bundesgerichtsurteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3 nicht publ.: in BGE 138 V 318).
1.2 Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register ist rechtsgestaltender Natur. Die zuständige Ausgleichskasse hat somit eine einsprachefähige Verfügung und allenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen. Diese sind, soweit bekannt, grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitragszahlungspflichtigen Arbeitgebern zu eröffnen (BGE 132 V 257 E. 2.4 und 2.5).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 bat die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls sie in Bezug auf die Fachbeistandschaften nicht als selbständig Erwerbende qualifiziert würde (Urk. 5/66). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Einsatzverträgen auf und stellte nach deren Erhalt den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Aussicht (Urk. 5/70). In der Folge informierte die Beschwerdeführerin die Y.___ darüber, dass sie der Ausgleichskasse Einsatzverträge vorzulegen habe, und unterbreitete einen Vertragsentwurf (Urk. 2/3). Die Y.___ teilte ihr daraufhin mit, dass sie sich nach dem ZGB/EG KESR richte und über die Errichtung von Beistandschaften respektive Einsetzungen von Mandatsträgerinnen mittels Beschluss entscheide. Dementsprechend gehe sie keine Verträge ein (Urk. 2/3).
2.2 Einsatzverträge, welche die Beschwerdeführerin einreichen könnte, bestehen also nicht. Es wird von ihr weder behauptet, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie diesen Umstand der Ausgleichskasse mitteilte. Stattdessen erhob sie direkt beim hiesigen Gericht Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Einforderung von Einsatzverträgen durch die Ausgleichskasse zielte offensichtlich auf die Abklärung des Sachverhalts ab. Diese durfte in guten Treuen darauf vertrauen, dass ihr entsprechende Verträge eingereicht würden respektive ihr mitgeteilt würde, dass solche nicht existierten. Indem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Mitteilung unterliess, verletzte sie jedoch ihre Mitwirkungspflicht. Diese Konstellation ist der fehlenden Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen (vgl. E. 1.1 hievor), was zur Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde führt.
3. Anzufügen ist, dass es der Beschwerdeführerin um den Anschluss als Selbständigerwerbende geht. Der Entscheid darüber ist rechtsgestaltender Natur (vorne E. 1.3). Zu Recht hat sich die Ausgleichskasse daher geweigert, eine Feststellungsverfügung zu erlassen (Urk. 5/70). Konkret geht es um das Beitragsstatut hinsichtlich der beiden Mandate der Beschwerdeführerin als Fachbeiständin bei der Y.___. In den Erwägungen ihrer Beschwerde ersucht die Beschwerdeführerin zudem um einen (Feststellungs-)Entscheid hinsichtlich aller zukünftigen Erwachsenenschutzmassnahmen (Urk. 1 S. 6). Hierfür besteht aber, wie die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, keine (rechtliche) Grundlage (Urk. 4 S. 2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. In Bezug auf die konkret in Frage stehende Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin den Erlass einer Verfügung in Aussicht. Vorliegend nicht weiter einzugehen ist auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, da die materielle Beurteilung der Sache nicht Streitgegenstand bildet (vorne E. 1.1), sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung zu beurteilen war.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger