Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2017.00033
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Y.___
Bratschi AG
Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___ SA
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___ ist als Vermögens- und Anlageberater tätig. Er schloss am 14. April 2016 mit der Z.___ SA einen als «Zusammenarbeitsvereinbarung» bezeichneten Vertrag ab. Die Z.___ SA erbringt Dienstleistungen im Finanzbereich, insbesondere als Vermögensverwalterin oder Portfoliomanagerin (Urk. 6/43/3, Urk. 6/43/7).
In der Folge meldete sich X.___ am 2. Mai 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 6/45, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-86). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin reichte X.___ die «Zusammenarbeitsvereinbarung» mit der Z.___ SA (Urk. 6/43/3-7) und Unterlagen zu seinen Honoraren ein (Urk. 6/43/8-10). Die Ausgleichskasse übergab das Dossier zur Prüfung des Beitragsstatuts an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (Urk. 6/42). Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber qualifizierte die Tätigkeit von X.___ in der Folge als unselbständig erwerbende Tätigkeit (Urk. 6/41). Gestützt darauf teilte die Ausgleichskasse X.___ und der Z.___ SA mit Schreiben vom 6. und 8. Juli 2016 mit, dass das Begehren um Registrierung als Selbständigerwerbender abgelehnt werde (Urk. 6/39-40). Nachdem X.___ eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/37), verfügte die Ausgleichskasse am 6. Dezember 2016 entsprechend ihrem Schreiben vom 8. Juli 2016 (Urk. 6/35-36). Die dagegen von X.___ am 17. Januar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. März 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 18. Mai 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 (AHV-Nr. 756.8081.8034.99) sei aufzuheben.
2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 - eventualiter ab dem 1. Dezember 2016 - als Selbständigerwerbender im Sinne des AHVG gilt und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer ab dem entsprechenden Datum für sein selbständiges Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbender und für seine Angestellten als Arbeitgeber anzuerkennen, zu registrieren und zu behandeln.
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-86]).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde die Z.___ SA zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Die Z.___ SA liess sich mit Stellungnahme vom 24. Juli 2017 vernehmen (Urk. 12).
Am 25. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 (Urk. 5) ein (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017 (Urk. 11) sowie der Beigeladenen vom 24. Juli 2017 (Urk. 12) den übrigen Verfahrensbeteiligten je wechselseitig zugestellt (Urk. 13).
Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 29. März 2018 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 14, Urk. 15/1-2). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 16). In der Folge sandte die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine Kopie ihres Schreibens an den Beschwerdeführer vom 9. April 2018 betreffend dessen Wiedererwägungsgesuch (Urk. 17, Urk. 18). Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die in der «Zusammenarbeitsvereinbarung» mit der Beigeladenen vom 14. April 2016 geregelte Tätigkeit des Beschwerdeführers AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz. 1014 [WML 2016] bzw. Rz. 1019 [WML 2019]):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1015 [WML 2016] bzw. Rz. 1020 [WML 2019]):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- dem Konkurrenzverbot,
- der Präsenzpflicht.
2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3. Die «Zusammenarbeitsvereinbarung» vom 14. April 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen soll die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Parteien im Bereich Zusammenarbeit, Kundenvermittlung und -betreuung und Erbringung von Dienstleistungen regeln (Urk. 6/43/3). Der Beschwerdeführer vermittelt Kunden an die Beigeladene und (a) verwaltet das Kundenvermögen dieser Kunden - je nach Wunsch der Kunden - als externer Vermögensverwalter für die Beigeladene (Vermögensverwaltung als externer Vermögensverwalter) oder (b) berät die Kunden bei deren eigener Verwaltung des Vermögens (Vermögensberatung als externer Vermögensberater). Zu diesem Zweck schliesst die Beigeladene mit dem Kunden einen Vermögungsverwaltungs- oder -beratungsvertrag ab, den der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift akzeptiert und sich gegenüber der Beigeladenen verpflichtet, die Bestimmungen des entsprechenden Vertrages mit dem Kunden (d. h. insbesondere die Verpflichtungen der Beigeladenen, inkl. der Schweizerischen Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwalter) einzuhalten (Urk. 6/43/3-4). Die Beigeladene verpflichtet sich zu folgenden Dienstleistungen: Sie stellt sich dem Beschwerdeführer als Betreuungsplattform für die Kunden zur Verfügung. Sie erbringt für den Beschwerdeführer sodann projektbezogene Dienstleistungen im Bereich Finanzanalyse, Erarbeitung neuer Anlageprodukte, Unterstützung beim Marktauftritt, Kundenbesuche, Unterstützung in Compliance- und Steuerfragen etc. Sie stellt dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit die benötigte Infrastruktur (z. B. Sitzungsräumlichkeiten) sowie Netzwerke (Bankbeziehungen, Experten, weitere Geschäftspartner) zur Verfügung, wobei der Beschwerdeführer bei der Nutzung auf das Tagesgeschäft der Beigeladenen Rücksicht zu nehmen hat. Schliesslich leitet sie Korrespondenzen oder telefonische Mitteilungen von Kunden, die bei ihr für den Beschwerdeführer eingehen, unverzüglich an diesen weiter (Urk. 6/43/4). Als Entschädigung für ihre Dienstleistungen erhält die Beigeladene vom Beschwerdeführer jährlich Fr. 2‘000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beigeladene bezahlt dem Beschwerdeführer ein Verwaltungs- und/oder Beratungshonorar für seine Tätigkeit als externer Betreuer der Kunden jeweils im gleichen Umfang, wie sie von den Kunden ein Entgelt vereinnahmt hat. Ferner stehen dem Beschwerdeführer allfällige «Finder’s Fees» zu, welche einige Depotbanken für Kunden des Beschwerdeführer auszahlen (Urk. 6/43/5).
4.
4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2017 (Urk. 2) und in der Verfügung vom 6. Dezember 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer Verträge vermitteln und danach seine Kunden im Hinblick auf die Vermögensverwaltung beraten würde. Deshalb sei Rz. 4025 der WML (in der ab 1. Januar 2016 gültig gewesenen Version der WML) auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Voraussetzungen gemäss Rz. 4025 der WML (eigene Geschäftsräumlichkeiten, eigenes Personal und Tragung der eigenen Geschäftskosten) seien bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 2, Urk. 6/36). Damit vergleicht die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit von Handelsreisenden, Reisevertreterinnen und Reisevertretern und Angehörigen ähnlicher Berufe (vgl. Rz. 4019 ff. WML [2016]). Gemäss der WML gelten diejenigen natürlichen Personen als Reisevertreterinnen oder Reisevertreter, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (vgl. Rz. 4019 ff. WML [2016]). Laut der «Zusammenarbeitsvereinbarung» vom 14. April 2016 besteht die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bloss in der Vermittlung von Verträgen zwischen dem Kunden und der Beigeladenen. Der Beschwerdeführer ist nach der «Vertragsvermittlung» als Vermögensverwalter und/oder -berater der Kunden tätig (Urk. 6/43/3). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht mit derjenigen eines Reisevertreters beziehungsweise Agenten verglichen werden. Die entsprechende Qualifikation der Beschwerdegegnerin erweist sich daher als unzutreffend.
4.2 Für typische Dienstleistungstätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter und -berater zu zählen ist - fallen häufig keine besonderen Investitionen an, weshalb diesbezüglich das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4.3 nachstehend) erhält hierbei mehr Gewicht (Urteil des Bundesgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2).
4.3
4.3.1 Zum Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingliedert sei, weil die Beigeladene den Vertrag mit dem Kunden abschliesse, der Zahlungsverkehr über sie abgewickelt werde und sie dem Beschwerdeführer die Infrastruktur wie auch ihre Netzwerke zur Verfügung stelle. Deshalb bestehe ein wirtschaftliches respektive arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis und es liege eine unselbständige Tätigkeit vor (Urk. 2 S. 2).
4.3.2 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Gemäss Ziff. I./1. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» vom 14. April 2016 kann der Kunde zunächst wählen, ob er den Beschwerdeführer als Vermögensverwalter oder Vermögensberater beauftragen möchte (Urk. 6/43/3). Danach schliesst der Kunde mit der Beigeladenen einen Vermögensverwaltungs- oder beratungsvertrag. Der Beschwerdeführer unterzeichnet diesen Vertrag ebenfalls und verpflichtet sich damit gegenüber der Beigeladenen, die Bestimmungen des entsprechenden Vertrages mit dem Kunden (d. h. insbesondere die Verpflichtungen der Beigeladenen inkl. der Schweizerischen Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwalter) einzuhalten (Ziff. I./1. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» a. E. [Urk. 6/43/3-4]). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit für seine Kunden die Weisungen der Beigeladenen zu befolgen hat. Er ist bezüglich Ausführung dieser Tätigkeit frei. Dies ergibt sich auch aus Ziff. I./2. der «Zusammenarbeitsvereinbarung», wonach die Beschwerdegegnerin dafür sorgt, dass der Beschwerdeführer vom Kunden ebenfalls eine limitierte Vollmacht zur Vermögensverwaltung gegenüber der Depotbank erhält und vom Kunden generell als externer Vermögensverwalter oder -berater im Sinne von Ziffer 8 Absatz 3 des Vertrages mit dem Kunden eingesetzt wird (Urk. 6/43/4). Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte beizieht. Zudem ist zu beachten, dass die persönliche Aufgabenerfüllung auch Merkmal des Auftrages ist (Art. 398 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 5.1).
4.3.3 Dafür, dass der Beschwerdeführer die Vermögensverwaltung und -beratung für die Kunden von der Beigeladenen unabhängig ausführt, spricht sodann, dass die Beigeladene laut Ziff. I./3. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» des Beschwerdeführers eine Betreuung der Kunden ohne die schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers zu unterlassen hat (Urk. 6/43/4). In Ziff. I./3. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» wird ferner geregelt, dass die Beigeladene auf Wunsch des Beschwerdeführers seine Kunden während seiner ferien-, krankheits- und unfallbedingten Abwesenheit betreut (Urk. 6/43/4). Dies weist ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in die Betriebsorganisation der Beigeladenen eingegliedert ist. Der Beschwerdeführer könnte seine Tätigkeit während seiner Ferien auch einfach ruhen lassen. In einem Arbeitsverhältnis steht bei ferienbedingten Abwesenheiten grundsätzlich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Verfügung. Bezüglich der Dienstleistungen, welche die Beigeladene für den Beschwerdeführer gemäss Ziff. II. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» erbringt, fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer diese - unter Rücksichtnahme auf das Tagesgeschäft der Beigeladenen - nutzen darf, dazu aber gemäss dem Wortlaut der Vereinbarung nicht verpflichtet ist. Insbesondere besteht keine Präsenzpflicht des Beschwerdeführers in den Geschäftsräumlichkeiten der Beigeladenen. Von einem Arbeitnehmer würde demgegenüber erwartet, dass er die Infrastruktur seiner Arbeitgeberin nutzt, mithin beispielsweise Besprechungen mit den Kunden in einem Sitzungszimmer seiner Arbeitgeberin durchführt. Für diese Dienstleistungen bezahlt der Beschwerdeführer der Beigeladenen eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- pro Jahr (Urk. 6/43/5). Demgegenüber muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Entschädigung für die für die Arbeit verwendeten Räumlichkeiten und Utensilien bezahlen. Vielmehr hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 Abs. 1 OR).
4.3.4 Die Kundenzahlungen werden über die Beigeladene abgerechnet. Laut der Beigeladenen hat dies für den Beschwerdeführer den Vorteil, dass sie für ihn so die Compliance gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) durchführt (Urk. 12 S. 1). Das Verwaltungs- und/oder Beratungshonorar für seine Tätigkeit kommt sodann vollumfänglich dem Beschwerdeführer zu. Die Beigeladene verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer dieses Honorar im gleichen Umfang auszubezahlen, wie sie es vom Kunden erhalten hat (Ziff. III./2. der «Zusammenarbeitsvereinbarung»). Damit übernimmt sie für den Beschwerdeführer zwar das Inkasso. Sie übernimmt aber keine Garantie für uneinbringliche Honorarforderungen. Bleibt ein Honorar unbezahlt, so erhält der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit keine Entschädigung. Zudem fällt die Entschädigung von Fr. 2'000.-- für die Dienstleistungen der Beigeladenen gemäss Ziff. III./1. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» auch dann an, wenn der Beschwerdeführer keine Einkünfte erzielt.
4.3.5 Ein Konkurrenzverbot des Beschwerdeführers besteht nicht, wie Ziff. I./4. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» zu entnehmen ist. Das Fehlen eines Konkurrenzverbots spricht ebenfalls gegen eine betriebsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen (E. 2.3.1 vorstehend; vgl. BGE 144 V 111 E. 6.4).
4.3.6 Ebenso wenig kann von einer betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen gesprochen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben als eigenständiger Vermögens- und Unternehmensberater, Berater im Bereich Family Office, Dienstleistungserbringer im Bereich Fundraising sowie als Vermittler von Revisionskunden tätig ist (Urk. 1 S. 5-6) und zur Ausübung dieser Tätigkeiten Büroräumlichkeiten angemietet hat (Urk. 3/3). Sein Beratungsunternehmen habe im Jahr 2017 einen Jahresumsatz von Fr. 100‘000.-- erzielt, weswegen er ab dem 1. Januar 2018 mehrwertsteuerpflichtig sei und sein Unternehmen im Handelsregister eingetragen habe (Urk. 14, Urk. 15/1-2). Gemäss dem Beschwerdeführer beruht nur ein Teil seines Umsatzes auf den durch die Kooperation mit der Beigeladenen erzielten Einkünfte (Urk. 14 S. 2; vgl. auch «die Zusammenstellung der Leistungen und Auslagen» der Beigeladenen vom 31. März 2016 und den Kontoauszug vom 17. Mai 2016, wonach dem Beschwerdeführer nach Abzug des Kostenbeitrags und der MWSt für das erste Quartal 2016 Fr. 1'551.10 überwiesen wurden [Urk. 6/43/8-9]). Unzutreffend ist daher die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beigeladene die einzige «Auftraggeberin» des Beschwerdeführers sei (vgl. Urk. 6/4/1).
4.3.7 Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die «Zusammenarbeitsvereinbarung» von jeder Partei ohne Kündigungsfrist aufgehoben werden kann, wenn bei der Beigeladenen keine Kunden (des Beschwerdeführers) mehr unter Vertrag stehen (Ziff. VI/1. der «Zusammenarbeitsvereinbarung» [Urk. 6/43/6]). Demgegenüber kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr hat. Auch dies spricht somit für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.
4.4. In einer Gesamtschau kann vorliegend nicht von einer betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beigeladenen gesprochen werden. Es ist deshalb von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.
5. Demnach ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in Kooperation mit der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Vermögensverwalter und -vermögensberater eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.
6. Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem Obsiegen, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor der Beschwerdeerhebung bereits über Vorkenntnisse verfügte, weil sie den Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 6/4). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 31. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer in Kooperation mit der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Vermögensverwalter und -vermögensberater eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Z.___ SA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher