Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00034


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 25. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein

Hadorn Hollenstein Huber Jost Rechtsanwälte

Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___ AG


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war Inhaber und Geschäftsführer der Z.___ Bar und wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Dezember 2011 als beitragspflichtiger Arbeitgeber erfasst (Urk. 7/3-5). Mit Nachzahlungsverfügungen vom 16. Dezember 2016 setzte die Ausgleichskasse für das Jahr 2011 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 349‘359.-- Beiträge (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 49‘661.40 und für den Zeitraum zwischen 1. März bis 31. Mai 2013 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 91‘579.60 Beiträge von Fr. 13‘018.05 fest (Urk. 7/224-225, zu den Verzugszinsen vgl. Urk. 7/222). Hiergegen erhob X.___ am 19. Dezember 2016 Einsprache mit der Begründung, dass er nicht Arbeitgeber der Tänzerinnen in der Z.___ Bar sei, dies sei die Y.___ AG (Urk. 7/228). Mit Nachzahlungsverfügungen vom 23. Dezember 2016 erhob die Ausgleichskasse von X.___ ausserdem Lohnbeiträge für das Jahr 2012 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 347‘795.--, für das Jahr 2013 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 276‘599.-- und für das Jahr 2014 gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 54‘915.-- (Urk. 7/230-232, zu den Verzugszinsen vgl. Urk. 7/229). Gegen die Verfügungen vom 23. Dezember 2016 erhob X.___ am 29. Dezember 2016 Einsprache und wies erneut darauf hin, dass er nicht Arbeitgeber der Tänzerinnen gewesen sei (Urk. 7/235). Mit Entscheid vom 4. April 2017 wies die Ausgleichskasse beide Einsprachen ab (Urk. 7/260 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Jahre 2011 bis 2014 keine Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge schulde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-268], was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Verfügungen vom 9. Oktober 2017 wurden die Y.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8) und die Kassenakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, in Sachen Y.___ AG betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 beigezogen (Urk. 9 [vgl. Urk. 15/1-4]). Am 16. Oktober 2017 liess sich die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vernehmen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. November 2017 erfolgte die Stellungnahme der Beigeladenen (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahmen (Urk. 19, Urk. 26). Der Beschwerdeführer bezog mit Eingaben vom 27. Dezember 2017 (Urk. 20) sowie 25. April 2018 (Urk. 23) ergänzend Stellung, reichte diverse Unterlagen (Urk. 21/1-7, Urk. 24/1-2) zu den Akten und hielt an seinen Anträgen fest, was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22, Urk. 25).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).

1.2    Gegenüber der Ausgleichskasse ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der vom Arbeitnehmer getragen wird (ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Soweit dem Arbeitgeber allenfalls Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer für dessen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zustehen, ist er auf den Zivilweg zu verweisen.

1.3    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben (Art. 12 Abs. 1 und 2 AHVG).

    Aus Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergibt sich, dass Arbeitgeber derjenige ist, der tatsächlich beschäftigt und massgebend entlohnt. Nicht bedeutend ist eine davon abweichende arbeitsvertragliche Regelung. Nicht massgebend zudem ist die subjektbezogene Qualifikation, welche als entscheidend betrachtet, welche Person die zu qualifizierende Leistung ausbezahlt hat. Insoweit kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber eine Zuwendung tätigt. Wenn nach der Rechtsprechung in der Regel derjenige Arbeitgeber ist, der den Arbeitnehmenden den massgebenden Lohn auszahlt, bedeutet dies nicht, dass als beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrag einer Drittperson auszahlt (ZAK 1990 130 E. 3b). Als Arbeitgeber gilt in diesen Fällen vielmehr derjenige, der die Arbeitnehmenden tatsächlich beschäftigt und entlohnt (ZAK 1976 148 E. 1). Nicht massgebend ist, wenn der ausbezahlte Lohn von der als Arbeitgeberin angesprochenen Person nicht aus eigenen Mitteln geleistet wird, sondern sie ihn von dritter Seite zur Auszahlung an den Arbeitnehmenden erhielt (ZAK 1957 255).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Entscheidung auf den Standpunkt, es sei der Beschwerdeführer und nicht die Beigeladene als Arbeitgeberin der Tänzerinnen der Z.___ Bar zu erachten, dies deshalb, weil die Z.___ Bar diverse Lohnabrechnungen ausgestellt habe, aus den Arbeitsbewilligungen als Zweck «Z.___ Bar Tänzerinnen» aufgeführt sei und Arbeitsverträge direkt zwischen der Direktion der Z.___ Bar und der jeweiligen Artistin abgeschlossen worden seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich Rechnung für die Quellensteuern gestellt worden. Eine Verbindung zur Beigeladenen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die der Ausgleichskasse Thurgau eingereichten Lohnabrechnungen der Beigeladenen würden die Annahme stützen, dass die Löhne der Tänzerinnen der Z.___ Bar nicht über die Beigeladene abgerechnet worden seien (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Löhne der Tänzerinnen seien bereits durch die Ausgleichskasse Thurgau über die Beigeladene abgerechnet worden. Er habe damit nichts zu tun. Unter der Bezeichnung «Z.___ Bar» würden drei getrennt geführte Geschäftsbetriebe, die Z.___ Bar, die Z.___ Club Disco und das Hotel Z.___ figurieren. Die Z.___ Bar beschäftige als Bar keine Tänzerinnen. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber der Z.___ Club Disco. Die Beigeladene habe sodann bestätigt, dass sie Arbeitgeberin der Tänzerinnen sei. Dieses Schreiben habe die Beschwerdegegnerin nicht beachtet. Der Beschwerdeführer habe teilweise Arbeitsverträge mit Tänzerinnen unterzeichnet, da er als Vermittler der Beigeladenen gewaltet habe. Anhand des Ortes, wo Quellensteuern abgezogen würden, könne nicht abgeleitet werden, wer Arbeitgeber sei, da die Zuständigkeit für die Quellensteuerabgabe dem Wohnort bzw. Arbeitsort des Arbeitnehmers folge. Selbst wenn die Passivlegitimation des Beschwerdeführers bejaht würde, so sei schleierhaft, woraus sich die Nachzahlungen von rund Fr. 160'000.-- ergäben. Eine substantielle Auseinandersetzung sei dem Beschwerdeführer mangels rechtsgenüglicher Begründung des Einspracheentscheids nicht möglich. Vom Rechnungsbetrag sei zumindest die Periode 1. März bis 31. Mai 2013 abzuziehen, da dieser Zeitraum auch mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 in Rechnung gestellt worden sei (Urk. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich um arbeitsrechtliche Belange gekümmert habe. Die Beigeladene rechne nur über eine kleine Lohnsumme ab, was den Schluss nahelege, dass die Beigeladene die Löhne an die Tänzerinnen nicht abgerechnet habe. Aus den bei den Akten liegenden Lohndeklarationen ergebe sich die Höhe der Beitragsrechnungen. Eine doppelte Rechnungsstellung für März bis Mai 2013 sei nicht erfolgt (Urk. 6).

2.4    Mit Stellungnahme vom 22. November 2017, unterzeichnet von der Verwaltungsratspräsidentin, führte die Beigeladene aus, sie sei Arbeitgeberin der Tänzerinnen im Z.___ Bar (Urk. 16).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, von den Löhnen, die in den Beitragsjahren 2011 bis 2014 den in den Z.___ Betrieben engagierten Arbeitnehmerinnen ausbezahlt worden waren, paritätische Beiträge nachzuzahlen. Dies hängt davon ab, ob er Arbeitgeber der betreffenden Arbeitnehmerinnen war.

3.2    Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zu verstehen, dass er «keine Firma und kein Arbeitgeber» sei und er in den Jahren 2013 und 2014 keine Angestellten gehabt habe (Urk. 7/143). Er teilte der Beschwerdegegnerin am 19. März 2015 sodann mit, er habe nur als Vermittler für die Beigeladene gewaltet und er sei für die Tänzerinnen der Z.___ Bar nie verantwortlich gewesen. Viele der Frauen hätten gar nie in der Z.___ Bar gearbeitet, die Quellensteuerabrechnungen seien nur gemacht worden, damit das Kontingent an Tänzerinnen nicht gekürzt würde (Urk. 7/156).

3.3    Die vom Steueramt der Stadt Zürich erstellten Quellensteuerrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 für die Tänzerinnen lauteten jeweils auf den Beschwerdeführer und das Cabaret Z.___ (Urk. 7/151-154).

3.4    Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2016 unter anderem im Verfahren gegenüber dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beigeladenen (Urk. 7/203/10-13) ist zu entnehmen, dass sich aus Befragungen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer «Chef des Z.___» gewesen sei, dass er andere Patentinhaber vorgeschoben habe, dass er ab 1. Dezember 2010 Patentinhaber der Restaurationsbetriebe „Z.___” gewesen sei, dass er auch für die Anstellungen zuständig gewesen sei und dass er entschieden habe, ob ein Arbeitsvertrag ausgestellt werde oder nicht (Urk. 7/203/11).

3.5    Die aufliegenden Arbeitsverträge wurden jeweils für einen Monat zwischen der Direktion des Z.___ Night Club und der Artistin zum Zwecke des «Striptease Integral» abgeschlossen und vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Hierzu gehören folgende Arbeitsverträge:

- Arbeitsvertrag mit A.___, geltend im Oktober 2012 (Urk. 7/102/3)

- Arbeitsvertrag mit B.___, geltend für die Monate Oktober und Dezember 2011 sowie März und April 2012 (Urk. 7/185/21, Urk. 7/185/25, Urk. 7/186/27, Urk. 7/185/29)

- Arbeitsvertrag mit C.___, geltend im Februar 2011 und März 2012 (Urk. 7/188/3, Urk. 7/188/6)

- Arbeitsvertrag mit D.___, geltend im April 2012 (Urk. 7/189/3)

- Arbeitsvertrag mit E.___, geltend im August 2012 (Urk. 7/193/6)

- Arbeitsvertrag mit F.___, geltend im August 2012 und Mai, Juli und September 2013 sowie Februar 2014 (Urk. 7/195/3, Urk. 7/195/5, Urk. 7/195/7, Urk. 7/195/10, Urk. 7/195/12)

- Arbeitsvertrag mit G.___, geltend im Oktober 2013 (Urk. 7/200/3)

- Arbeitsvertrag mit H.___, geltend im Oktober 2013 (Urk. 7/212/4)

- Arbeitsvertrag mit I.___, geltend im Oktober 2013 (Urk. 7/251/6)

3.6    In der Lohndeklaration 2011 für Mitarbeitende von Selbständigerwerbenden hat der Beschwerdeführer die Tänzerin J.___ als Angestellte der Z.___ Bar deklariert (Urk. 7/69, Urk. 7/39/20-21).

3.7    Die aktenkundigen Lohnabrechnungen wurden im Namen der Z.___ Bar erstellt und nennen als Arbeitsort Z.___ Bar (vgl. die Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2013 [Urk. 7/130/1-9, Urk. 7/132/1-7, Urk. 7/133/1-9, Urk. 7/135/1-7, Urk. 7/136/1-9, Urk. 7/137]).

    Des Weiteren liegen folgende Lohnabrechnungen zu Händen der Arbeitnehmerinnen betreffend den hier interessierenden Zeitraum auf:

- A.___, Dezember 2011 (Urk. 7/102/2)

- I.___, Oktober 2013 (Urk. 7/180/2)

- K.___, Mai und September 2013 (Urk. 7/183/2-3)

- L.___, Februar und Oktober 2011 (Urk. 7/185/19, Urk. 7/185/23)

- C.___, Februar 2011, März 2012 (Urk. 7/188/4, Urk. 7/188/7)

- D.___, April 2012, Januar und April 2013 (Urk. 7/189/4, Urk. 7/189/6, Urk. 7/189/8)

- E.___, Juli 2013 (Urk. 7/193/2)

- F.___, August 2012, Mai, Juli und September 2013, Februar 2014 (Urk. 7/195/2, Urk. 7/195/4, Urk. 7/195/6, Urk. 7/195/9, Urk. 7/195/11)

- G.___, Oktober 2013 (Urk. 7/200/2)

- H.___, Oktober 2013 (Urk. 7/212/1)

- I.___, Oktober, Dezember 2013 (Urk. 7/251/5, Urk. 7/251/7)

3.8    Sodann enthalten die Akten diverse Arbeitsbestätigungen von Tänzerinnen, ausgestellt vom Migrationsamt des Kantons Zürich, auf welchen im relevanten Zeitraum als Aufenthaltszweck «Tänzerin Nightclub Z.___ Bar» vermerkt ist (vgl. Urk. 7/171/7-12 [M.___], Urk. 7/174/1-4 [N.___], Urk. 7/189/5, Urk. 7/189/7 [D.___], Urk. 7/193/3-5 [E.___], Urk. 7/248/1-2 [I.___]).


4. 

4.1    In Würdigung der aufliegenden Akten (E. 3.1-3.8) ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der in der Z.___ Bar tätigen Tänzerinnen zu erachten ist. Dabei spielt keine Rolle, dass – wie der Beschwerdeführer behauptet - der Geschäftsbetrieb «Z.___» unterteilt sein soll in Bar, Club/Disco/Cabaret bzw. Hotel oder dass es in der Z.___ Bar keinen Platz für Tänzerinnen habe, wobei letzterer Behauptung die eigene Lohndeklaration des Jahres 2011 (E. 3.6) widersprechen würde. Unbestritten und aktenkundig ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Inhaber der Patente für die Z.___ Restaurationsbetriebe (E. 3.4). Sodann unterzeichnete er die mit den Tänzerinnen geschlossenen Verträge als «Direktion des Z.___ Club Cabaret» (vgl. E. 3.5). Mangels Rechtspersönlichkeit der Z.___ Bar oder anderer unter dem Namen Z.___ laufenden Betriebe erfasste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer korrekterweise persönlich ins Recht. Irrelevant ist letztlich, in welchem Raum die Tänzerinnen gearbeitet haben oder ob der Beschwerdeführer diese an weitere Etablissements verliehen hat.

Eine Verbindung der Tänzerinnen zu der Beigeladenen ist demgegenüber nicht festzustellen, vielmehr lauten sämtliche Dokumente der Tänzerinnen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitsbestätigungen, Quellensteuerabrechnungen) auf die Z.___ Bar oder Z.___ Club Cabaret, für welche der Beschwerdeführer die jeweiligen Rechtshandlungen vornahm und in deren Namen er unterzeichnete. Die Vermutung, wonach es sich bei derjenigen Person, welche in arbeitsrechtlichen Belangen Rechtshandlungen vornimmt, auch um den Arbeitgeber handelt, konnte der Beschwerdeführer nicht widerlegen. Die Behauptung, er habe nur als Vermittler für die Beigeladene gehandelt (E. 3.2), wird mit keinerlei Beweismitteln gestützt. Gegenteils nennen die Arbeitsverträge jeweils den Namen einer weiteren Vermittlungsagentur, ist der Beschwerdeführer weder als Organ noch Inhaber einer Prokura der Beigeladenen im Handelsregister verzeichnet und liegen keine entsprechenden Vollmachten der Beigeladenen, allenfalls im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung, vor.

Die Ausgleichskasse Thurgau reichte zu Händen des Sozialversicherungsgerichts am 16. Oktober 2017 die Lohnmeldungen der Beigeladenen der Jahre 2011 bis 2014 zu den Akten (Urk. 15/1). Bei den darin aufgeführten Arbeitnehmerinnen handelt es sich nicht um die genannten Tänzerinnen der Z.___ Bar (vgl.
E. 3.5-3.7). Die Ausgleichskasse Thurgau bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 (Urk. 14), dass die ihr angeschlossene Beigeladene ausschliesslich über die Löhne des festangestellten Personals abgerechnet und die Beiträge abgeführt hat. Die (wiederholte) Bestätigung der Beigeladenen, Arbeitgeberin sämtlicher in der Z.___ Bar beschäftigten Tänzerinnen gewesen zu sein, (Urk. 7/207) widerspricht damit ihren eigenen Lohnabrechnungen. Ausserdem führte die Verwaltungsratspräsidentin der Beigeladenen in einer Besprechung bei der Ausgleichskasse Thurgau aus, über die Verträge und Lohnabrechnungen, die auf «Z.___ Bar» ausgestellt seien, keine Angaben machen zu können (Urk. 7/217/1). Nicht massgebend und nichts an der Qualifikation des Beschwerdeführers als Arbeitgeber der Tänzerinnen in der Z.___ Bar zu ändern vermag, dass die Beschwerdegegnerin teilweise selber der Auffassung gewesen zu sein scheint, die Beigeladene sei Arbeitgeberin der Tänzerinnen in der Z.___ Bar (vgl. Urk. 7/185/6, Urk. 7/251, Urk. 24/1-2).

Weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Prämienrechnung des Unfallversicherers (vgl. Urk. 3/11, Urk. 21/6) noch die Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 19. November 2012 (Urk. 21/5) lassen einen Schluss auf die Arbeitgeberstellung der Beigeladenen für die Tänzerinnen in den Z.___ Betrieben zu.

Sodann weist die Ausgleichskasse Thurgau auf die Abrechnung der Quellensteuer der Tänzerinnen im Kanton Zürich hin (E. 3.3). Zwar kann gestützt auf die Abrechnung der Quellensteuer allein nicht auf die Identität des Arbeitgebers geschlossen werden, jedoch ist sie ein hier unwiderlegtes Indiz. Für die Zuständigkeit zur Abrechnung der Quellensteuer verweist § 87 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG) auf den Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass das Steueramt der Stadt Zürich die Rechnung für die Quellensteuern an den Beschwerdeführer und nicht an die Beigeladene versandte. Schuldner der Quellensteuer ist der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen. Er hat die Quellensteuer von der geschuldeten Leistung in Abzug zu bringen, dem Pflichtigen darüber eine Bestätigung auszustellen und die Steuer periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantons und Gemeinden [StHG]; Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 92 Abs. 1 StG). Dem Bestätigungsschreiben der Zürcherischen Steuerbehörde vom 14. Dezember 2014 (Urk. 21/7) lässt sich nichts anderes entnehmen und es bleibt unklar, was der Beschwerdeführer damit zu seinen Gunsten ableiten möchte.

Der Beschwerdeführer legte schliesslich keine Beweismittel auf, welchen zu entnehmen wäre, dass die Beigeladene die Löhne der Tänzerinnen überwiesen oder deren Quellensteuerrechnungen bezahlt hätte; dies wäre namentlich mittels Bank- oder Postkontoauszügen der Beigeladenen möglich gewesen, auf welche der Beschwerdeführer offensichtlich Zugriff hat (vgl. Urk. 21/4). Hierbei bleibt festzuhalten, dass es ihm oblegen hätte, für seine Behauptung entsprechende Belege zu bezeichnen oder ins Recht zu legen. Denn auch wenn der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG) ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Unerheblich ist die Feststellung der Kantonspolizei, wonach die Beigeladene «offensichtlich im Zusammenhang mit der Z.___ Bar» stehe (vgl. Urk. 21/2), da dies keinen Schluss über die hier interessierende Arbeitgeberidentität zulässt (Urk. 20 S. 4). Auch aus den eingereichten Bankkontoauszügen der Beigeladenen (Urk. 21/3-4) und den an den Beschwerdeführer ausgerichteten teilweise substantiellen Zahlungen lässt sich keine Arbeitgebereigenschaft der Beigeladenen, sondern einzig ableiten, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Unternehmen besteht.

4.2    In quantitativer Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin festgestellten Lohnsummen nicht substantiiert. Er machte geltend, es sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, da die Berechnung der Beiträge nicht nachvollziehbar sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt in casu jedoch keine Gehörsverletzung oder Verletzung des Begründungsgebots vor. Die Quellensteuerabrechnungen des Steueramtes der Stadt Zürich sowie die sich darauf stützenden, nachvollziehbaren Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergaben Gesamtlohnsummen von Fr. 349'359.-- im Jahr 2011 (Urk. 7/218), Fr. 347'795.-- im Jahr 2012 (Urk. 7/219), Fr. 368’124.-- im Jahr 2013 (Urk. 7/220, vgl. Urk. 7/220/4) und Fr. 54’915.-- im Jahr 2014. 

    Eine doppelte Beitragserhebung für die Monate März bis Mai 2013 kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie den Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2013 zu entnehmen ist (Urk. 7/130/1-9, Urk. 7/132/1-7, Urk. 7/133/1-9, Urk. 7/135/1-7, Urk. 7/136/1-9, Urk. 7/137) belief sich der mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 in Rechnung gestellte Betrag auf total Fr. 91'579.60 (vgl. Urk. 7/138 = Urk. 7/217/13). Vom Total der im Jahr 2013 ausbezahlten Löhne zog die Beschwerdegegnerin diesen Betrag ab und stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 lediglich noch die Differenz von Fr. 276'599.-- in Rechnung (Urk. 7/220/2).

    Wenn der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Rechtsschrift vor dem hiesigen Gericht geltend macht, er habe keine Kenntnis der Unterlagen, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Nachzahlungen verfügt habe (Urk. 7/218-221), so hat er sich vorhalten zu lassen, dass er anwaltlich vertreten ist und sein Rechtsvertreter jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch hätte stellen können, gestützt auf welches dem Rechtsvertreter die Akten zugestellt worden wären (Art. 47 Abs. 1 lit. a und b ATSG sowie § 17 der Organisationsverordnung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich [OrgV SVGer]). Ausserdem handelt es sich bei den konkret als unbekannt bezeichneten Aktenstücken um die Quellensteuerabrechnungen der Tänzerinnen, welche das Steueramt an den Beschwerdeführer adressiert hatte und von welchen er somit Kenntnis haben muss.


5.

5.1    Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.1). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).

    Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001).

5.2    Vorliegend ist eine grosse Anzahl Arbeitnehmerinnen betroffen (vgl. Urk. 7/218-221), deren aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist bzw. gegebenenfalls im Ausland liegt. Dass die Beschwerdegegnerin von einer Mitteilung der Nachzahlungsverfügungen bzw. des Einspracheentscheids an die Tänzerinnen absah, ist nicht zu beanstanden, und es ist auch im vorliegenden Verfahren auf eine Beiladung sämtlicher Tänzerinnen zu verzichten.


6.    Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Paul Hollenstein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro 3-6, Selnaustrasse 32, Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHausammann