Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00039


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 27. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber

Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladener





Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene X.___ ist seit 26. September 1975 mit Y.___, geboren 1941, verheiratet. Sie sind Eltern dreier Kinder (geboren 1980, 1982 und 1985 [Urk. 7/1 S. 1 ff.]). Y.___ wurde von der Z.___ in den Jahren 1990 bis 1997 nach Irland und Frankreich versetzt (Urk. 3/1 und Urk. 7/1 S. 7).

    Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 7/1) sprach die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber X.___ mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mit Wirkung ab 1. April 2017 eine (plafonierte) Altersrente im Betrag von Fr. 1‘523.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 39 Jahren und einem Monat, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 62‘040.-- sowie der Rentenskala 40 zu (Urk. 7/2). Die dagegen von X.___ am 22. Februar 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Mai 2017 ab (Urk. 7/5 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 erhob X.___ am 13. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr unter Berücksichtigung der Beitragsjahre von 1990 bis 1997 eine Vollrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Y.___ wurde mit Gerichtsverfügung vom 9. August 2017 zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Innert angesetzter Frist reichte er keine Stellungnahme ein, was den Parteien am 10. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde von der Z.___ vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1994 nach Irland und vom 1. September 1994 bis 30. August 1997 nach Frankreich entsandt und nahm dort auch Wohnsitz (Urk. 7/1 S. 7). Zwischen den Parteien herrscht nun Uneinigkeit, ob auch die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ihren Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland verlegt hatte. Zur Beantwortung dieser Frage kann nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eigenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 abgestellt werden, enthält es doch zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine einschlägigen Normen. Mit Irland bestand im hier interessierenden Zeitraum kein Sozialversicherungsabkommen (Botschaft des Bundesrates betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Irland über Soziale Sicherheit vom 22. April 1998 S. 3).


2.

2.1    Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind (BGE 126 V 217 E. 1b).

2.2    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie namentlich Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind (Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden.

2.3    Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu altArt. 29bis Abs. 2 AHVG konnte der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Rechtsprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und auf die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizutreten; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 1 E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E. 3).

Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehemannes (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem nach Massgabe von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 10. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 217 E. 1d mit Hinweisen).

2.4    Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch vom Ehegatten, persönlich zu erfüllen (Art. 1a AHVG; BGE 126 V 217 E. 3 mit Hinweisen). Von der Unterstellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2012, N 22 und 24 zu Art. 3).

2.5    

2.5.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des AHVG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

    Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).

2.5.2    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind. Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB, wobei sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung befindet (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5.3    Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne von „bis auf Weiteres“ – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a; siehe auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 13 N 16).


3.

3.1    Vorab ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1) –anzumerken, dass im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 mehrere Schreibversehen enthalten sind (Urk. 2 S. 2). Dies allein führt indes nicht zur Nichtigkeit oder Aufhebung des Entscheids. Denn aus dem Entscheid gehen weiterhin eindeutig die Überlegungen hervor, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützte.

3.2    Eine Gesamtbetrachtung der objektiven, äusseren Umstände lässt vorliegend darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Jahr 1990 ins Ausland verlegt hatte. Sie folgte zusammen mit ihren Kindern – damals fünf, acht und zehn Jahre alt – ihrem Mann ins Ausland (Urk. 3/1 und Urk. 7/4 S. 1). Da sie keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 1), ist davon auszugehen, dass sie vollzeitlich Betreuungsaufgaben ihrer Kinder wahrnahm. 1990 und 1991 hielt sie sich sodann nie während längerer Zeit in der Schweiz auf (Urk. 3/1 S. 1). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass sie damals ihren Aufenthaltsort im Ausland zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Lebensführung machte und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verlieh. Sie unterhielt zu ihm – insbesondere aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen – im Vergleich zu ihrem bisherigen Wohnort in der Schweiz die stärkere und engere Beziehung. Im Einklang damit stehen auch die von der Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug der Altersrente vom 1. September 2016 bei der Frage nach einem Wohnsitz im Ausland gemachten Angaben (Frage 6.1 [Urk. 7/1 S. 6]) sowie die Tatsache, dass sie sich bei ihrem Wegzug aus der Gemeinde abgemeldet und im Ausland wieder angemeldet hatte (Urk. 7/4 S. 1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1 S. 1) – der Lebensmittelpunkt nicht an zwei Orten gleichzeitig befinden und er sich damit auch nicht zweitweise erweitern kann.

    Zu prüfen bleibt, ob sie anschliessend, im Zeitraum von 1992 bis 1997 einen Wohnsitzwechsel – wieder in die Schweiz zurück – vorgenommen hat. 1992 weilte die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung ihrer Schwiegermutter während drei Monaten in A.___ (Urk. 3/1). Aus den Akten ist zu schliessen, dass ihre Familie während dieser Zeit in Irland blieb, insbesondere da die Kinder schulpflichtig waren. Angesichts der (begrenzten) Dauer des Aufenthalts und der weiterhin bestehenden familiären Bande im Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthaltsort in der Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens verband. Während dieser Zeit wurde damit kein Wohnsitz in der Schweiz begründet, zumal in den nachfolgenden zwei Jahren kein länger dauernder Aufenthalt in der Schweiz folgte. Im Sommer 1994 wohnte die Beschwerdeführerin – gemäss ihren Angaben – dank eines Sabbaticals ihres Ehemannes mit ihrer Familie für vier Monate in ihrem Haus in A.___ (Urk. 3/1), bevor ihr Ehemann nach Frankreich versetzt (Urk. 7/1 S. 7) und ihre Kinder in Toulouse eingeschult wurden (Urk. 3/1). Angesicht der in der Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente gemachten Angaben (Urk. 7/1 S. 6 f.) ist fraglich, ob der Verbleib in der Schweiz wirklich vier Monate – und nicht bloss zwei Monate von Juli bis August 1994 – gedauert hat. Unabhängig davon ist ohnehin keine erneute Wohnsitznahme in A.___ anzunehmen. Allein schon der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund eines (zwei- oder viermonatigen) Sabbaticals – das heisst eines Sonderurlaubs – zwischen den beiden beruflich bedingten Auslandsaufenthalten des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhielten, spricht dagegen, dass der Aufenthalt auf eine gewisse Beständigkeit mit der Absicht des dauernden Verbleibens gerichtet war und ein neuer Lebensmittelpunkt begründet werden sollte. Vielmehr hielt sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu Ferienzwecken in der Schweiz auf, was sich auch daran zeigt, dass ihre Kinder im September 1994 in Toulouse – und nicht in A.___ – eingeschult wurden (Urk. 3/1). Für die Zeit von September 1994 bis Juli 1995 gibt die Beschwerdeführerin sodann an, sie habe sich um den Wiederaufbau ihres Ferienhauses (vgl. Urk. 2 S. 2) im Tessin gekümmert, was von ihr volle Präsenz verlangt habe (Urk. 3/1). Unklar ist, wie sie dies mit ihren Betreuungsaufgaben – diesbezüglich führte sie aus, sie habe solche in den Jahren 1990 bis 1997 für ihre Familie im Ausland geleistet (Urk. 3/1) – für ihre neun-, zwölf- und vierzehnjährigen Kinder vereinbart hat. Jedenfalls ist daraus zumindest zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin während elf Monaten zu zwei Orten – zu Toulouse in Frankreich und zu B.___ in der Schweiz – eine Beziehung unterhielt. Angesichts dessen, dass ihr Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder in Toulouse wohnhaft blieben und B.___ bislang nur ihr Feriendomizil – und nicht der Mittelpunkt ihrer Lebensführung, an dem sich ihre Lebensbeziehungen konzentriert hatten – war, ist weiterhin davon auszugehen, dass die Intensität der Bindung zum Wohnsitz der restlichen Familie in Toulouse intensiver war als zum Aufenthaltsort im Tessin, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Familie nicht mehr ihren Lebensmittelpunkt bildete. Hinzu kommt, dass kein Hinweis in den Akten enthalten ist, dass die Beschwerdeführerin über weitere Verbindungen zu B.___ verfügte, die über ihre Tätigkeit als Bauherrin hinausgingen. Folglich ist auch damit keine Wohnsitzverlegung belegt. Von Mitte Dezember 1995 bis 1. April 1996 hielt sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Spitalaufenthalts ihrer Tochter im Spital C.___ bei Freunden in D.___ und nicht in ihrem eigenen Haus auf (Urk. 3/1), was für eine Vermietung der Liegenschaft in A.___ sprechen könnte. Angesichts des Zwecks ihres Aufenthalts in der Schweiz und des Umstands, dass die restliche Familie in Frankreich verblieb, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebte und den Schwerpunkt der Lebensziehungen hierhin verlegen wollte. Folglich wurde auch zu dieser Zeit kein Wohnsitz in der Schweiz begründet. Daran ändert auch die Steuerbescheinigung vom 9. Juni 2017 nichts (Urk. 3/5). Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an einem Haus in der Schweiz Eigentum hatten, waren sie – unabhängig von ihrem Wohnsitz – aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Schweiz zumindest beschränkt steuerpflichtig, und zwar auf dem im Haus investierten Vermögen und dem daraus fliessenden Ertrag (Eigenmietwert oder Mietertrag).

3.3    Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin in den Jahren 1990 bis 1997 Wohnsitz im Ausland. Die beitragsfreien Jahre gemäss altArt. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Beitragspflicht befreit war, können aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin somit nicht angerechnet werden (BGE 107 V 1 E. 1 mit Hinweis). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher