Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2017.00042

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 13. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 27. Juli 2016 meldete das Steueramt des Kantons Zürich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 von Fr. 272‘667.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 13‘000.-- (Urk. 6/35). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 21. Februar 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 inklusive Verwaltungskosten auf Fr. 28‘020.-- fest (Urk. 6/42). Gegen diese Verfügung erhob X.___ mit Eingabe vom 22. März 2017 Einsprache (Urk. 6/45). Mit Schreiben vom 30. März 2017 setzte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen Frist an, um seine Einsprache zu verbessern, dies verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf seine Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 6/46). Mit Entscheid vom 24. Mai 2017 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache von X.___ vom 22. März 2017 nicht ein.


2.     Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache vom 22. März 2017 einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde resp. Nichteintreten, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

    Dementsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat. Nicht zu prüfen ist hingegen die Rechtmässigkeit der erhobenen Beiträge für Selbständigerwerbende. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass oder Herabsetzung der persönlichen Beiträge ersucht, ist festzuhalten, dass hierüber in erster Linie die Ausgleichskasse zu entscheiden hat (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 31 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) und diesbezüglich (noch) kein Einspracheentscheid und somit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zwar am 22. März 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 erhoben, aber kein Rechtsbegehren und keine Begründung genannt habe. Es sei ihm deshalb Frist zur Verbesserung der Einsprache angesetzt und Nichteintreten angedroht worden. Nachdem innert Frist keine Eingabe eingegangen sei, sei androhungsgemäss auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, die Beschwerdegegnerin hätte auf seine Einsprache nicht mit Nichteintreten verfügen dürfen, da er bei der Beschwerdegegnerin telefonisch angefragt habe, welche Unterlagen er für eine rechtswirksame Einsprache einreichen müsse, worauf ihm auf zweimaliges, wiederholtes und skeptisches Nachfragen mitgeteilt worden sei, eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen würde für eine weitere Behandlung völlig ausreichen (Urk. 1).



3.    

3.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

3.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

    Die Elemente des Antrags und der Begründung müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Fehlt es jedoch vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage, Art. 52 Rz 36).

    Im Einspracheverfahren gilt das Rügeprinzip. Dabei werden in formeller Hinsicht nur minimale Anforderungen an die Einsprache gestellt, was häufig die Notwendigkeit mit sich bringt, zur Feststellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzunehmen. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, so gilt diese als insgesamt angefochten (Kieser, a.a.O., Rz 37 mit Hinweis).


4.    

4.1    Der Anfechtungswille des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen erkennbar. Der Einsprache hingegen nicht zu entnehmen ist, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher sie die Beiträge für Selbständigerwerbende festgesetzt hatte, zu Unrecht erfolgt sein soll. Eine Begründung der Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) fehlt somit gänzlich, genauso wie ein Rechtsbegehren.

4.2    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm von einer Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt worden sei, „eine schriftliche Einsprache ohne weitere Unterlagen reiche für eine weitere Behandlung völlig aus“, dringt nicht durch. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die besagte Auskunft gegeben worden sein sollte, hätte er sich spätestens dann nicht mehr auf eine mündliche Auskunft verlassen dürfen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 30. März 2017 ausdrücklich androhte, bei Unterbleiben einer Verbesserung der Einsprache nicht auf diese einzutreten. Im Übrigen erscheint die wiedergegebene Auskunft auch nicht falsch, da sie sich einzig auf die Notwendigkeit von Beilagen bezieht.

4.3    Nach dem Gesagten genügt die Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 6/45) mangels Begründung sowie Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache nicht, so dass die Beschwerdegegnerin nach Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann