Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2017.00045
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 24. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Alfred Müller Treuhand
Neuhofweg 7, 8192 Glattfelden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946, führte als Teilinhaber und Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.___ zusammen mit seinem Bruder eine Autogarage und war damit selbständig erwerbstätig. Mitte 2014 erfolgte die Geschäftsaufgabe und X.___ erwarb die Liegenschaft D.___, welche zum Betriebsvermögen der Kollektivgesellschaft zählte (Urk. 21/2), zu seinem Alleineigentum. Im Rahmen der Geschäftsaufgabe erfolgte die Überführung der Liegenschaft vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen von X.___ (Urk. 6/132/6). Mit Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2014, Periode 1. Januar bis 30. Juni; aufgrund des im selben Jahr erzielten Nettoeinkommens von Fr. 149'412.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 174'000 auf Fr. 15'375.-- (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/123). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8. Mai 2017 (Urk. 6/120). Gegen die Nachtragsverfügung vom 12. Mai 2017 erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 19. Mai 2017 Einsprache (Urk. 6/124), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2017 abwies (Urk. 6/129 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, das beitragspflichtige Einkommen sei für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 auf Fr. 130'000.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2017 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 149'412.-- für das gesamte Jahr 2014 unter Berücksichtigung des vollen Freibetrags (Urk. 5). Mit Stellungnahme vom 14. August 2017 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 10) und beantragte die Festlegung des beitragspflichtigen Einkommens auf Fr. 136'500.-- (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere Vernehmlassung (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 19) zog das Sozialversicherungsgericht die Steuerakten des Jahres 2014 bei (Urk. 20, Urk. 21/22), was dem Beschwerdeführer am 18. September 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 22). Am 10. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Akteneinsicht nehmen (vgl. Urk. 24).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]).
Die Beitragspflicht besteht, solange die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16’800 Franken im Jahr übersteigt (Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
2.2 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).
2.5 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen). So gelten nach Art. 17 AHVV Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14]). Aufgrund des Prinzips der Parallelität der Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag wird der vor der Überführung erzielte Mietertrag aus Liegenschaften beitragsrechtlich gleich behandelt wie der Überführungsgewinn (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 140 V 241).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, das Steueramt habe ihr ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 149'312.-- zuzüglich Geschäftswertschriftenertrag von Fr. 100.-- gemeldet. Für die AHV-Beitragsfestsetzung könne hiervon nachträglich nicht abgewichen werden (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die selbständige Erwerbstätigkeit sei per 30. Juni 2014 aufgegeben worden. Ab dem 1. Juli 2014 dürften die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft nicht mehr als selbständiges Erwerbseinkommen dazugerechnet werden, da sich diese ab diesem Datum in seinem Privatvermögen befinde. Zudem sei für die Zeit ab 1. Juli bis 31. Dezember 2014 kein Freibetrag zugestanden worden. Dementsprechend betrage das beitragspflichtige Einkommen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 Fr. 130'000.-- (Urk. 1).
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Liegenschaft sei bis zur Liquidation per 31. Dezember 2014 im Geschäftsvermögen verblieben, weshalb auch der Liegenschaftserfolg der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuordnen sei. Zu korrigieren sei hingegen der nur bis zum 30. Juni statt bis zum 31. Dezember 2014 gewährte Freibetrag (Urk. 5).
3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 14. August 2017 aus, der Liquidationsgewinn sei klar als per 30. Juni 2014 erzielt deklariert worden. Auf den Erträgen aus der Vermietung der Liegenschaft ab 1. Juli 2014 im Umfang von Fr. 16'800.-- dürften keine AHV-Beiträge erhoben werden (Urk. 9).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr 2014, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bzw. die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit der Zeitpunkt der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen des Beschwerdeführers strittig ist.
4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder als Kollektivgesellschafter eine Autogarage führte (Urk. 21/1, Urk. 21/22). Der Beschwerdeführer und sein Bruder vereinbarten mit nicht datiertem Vertrag (vgl. Vereinbarung betreffend Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Kollektivgesellschaft, Urk. 21/2), dass die Kollektivgesellschaft per 30. Juni 2014 aufzulösen sei, der Bruder als Gesellschafter ausscheide und der Beschwerdeführer alle Aktiven und Passiven gemäss Bilanz (Zwischenabschluss per 30. Juni 2014) auf diesen Zeitpunkt hin ins Alleineigentum übernehme. Den Firmennamen durfte er weiterführen, die gemeinsamen Konti und Anteilsscheine waren bis Ende 2015 aufzulösen und über die laufenden Verträge (Arbeits-, Versicherungs- und Kreditverträge) bis Ende Juli 2014 in Absprache zu entscheiden. Die zum Geschäftsvermögen der Kollektivgesellschaft gehörende und in Miteigentum der Gesellschafter stehende Liegenschaft sollte gemäss diesem Vertrag ebenfalls ins Alleineigentum des Beschwerdeführers überführt werden. Ab dem 1. Juli 2014 vermietete der Beschwerdeführer das sich auf der Liegenschaft befindliche Werkstattgebäude mit Büro und Autoabstellplätzen an seinen Sohn (Urk. 21/4). Die Kollektivgesellschaft A.___ ist unverändert im Handelsregister eingetragen (Urk. 21/20/16).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die vom Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 geschuldeten persönlichen Beiträge gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8. Mai 2017 fest, mit welcher dieses der Beschwerdegegnerin ein vom Beschwerdeführer im Steuerjahr 2014 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 149‘412.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 173‘003.-- gemeldet hatte (Urk. 6/120).
4.3.2 Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzt sich zusammen aus dem hälftigen Verlust der Kollektivgesellschaft der Periode 1. Januar bis 30. Juni 2014 (- Fr. 19'051.--), dem in dieser Periode ausbezahlten Eigensalär (Fr. 23'800.--), einer Aufrechnung für den Privatanteil Fahrzeug (Fr. 900.--), den Einkünften aus der Einzelfirma ab 1. Juli 2014 (Fr. 5'846.-- ./. Fr. 100.--), den Liquidationsgewinnen aus dem Verkauf von Werkzeugen und Maschinen und dem Buchgewinn aus der Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen (Fr. 121’117.--) sowie – den hier strittigen – Einkünften aus der Vermietung der Liegenschaft ab 1. Juli 2014 von insgesamt Fr. 16'800.-- (Urk. 6/128/9; vgl. auch Urk. 21/22 [Deklaration], Urk. 21/19 [Einschätzung], Urk. 21/8 [Erfolgsrechnung A.___ 2014]).
4.3.3 In casu kann nicht gesagt werden, die Frage, ob die Liegenschaft bereits Mitte 2014 oder erst Ende 2014 ins Privatvermögen des Beschwerdeführers überführt worden war, sei steuerrechtlich nicht relevant. Wie § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG) sowie Art. 32 Abs. 4 DBG statuieren, kann auf Grundstücke im Privatvermögen des Steuerpflichtigen anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien ein Pauschalabzug für Unterhaltskosten, Instandstellungskosten, Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte vorgenommen werden. Die Einschätzungsbehörde anerkannte den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pauschalabzug auf den Bruttomietzinserträgen indes nicht (vgl. Deklaration Urk. 21/22 S. 4) mit der Begründung, die Unterhaltskosten seien bereits im Geschäftsabschluss verbucht (vgl. Urk. 6/128/9).
4.3.4 Gemäss der Auskunft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. Juni 2017 sind die der Steuermeldung zugrundeliegende Steuereinschätzung vom 2. Dezember 2016 rechtskräftig und die Zahlen der Steuermeldung korrekt (Urk. 6/128/1). Die Rechtskraft der Steuereinschätzung ist unbestritten. Der Beschwerdeführer anerkannte den Steuerentscheid als richtig (Urk. 9). Zudem intervenierte er nicht, als in der Steuereinschätzung unter Ziff. 6.1 festgehalten wurde, dass die Liegenschaft bis zur Liquidation per 31. Dezember 2014 im Geschäftsvermögen verbleibe und der Liegenschaftserfolg deshalb der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das gesamte Jahr 2014 anzurechnen sei (Urk. 6/128/6).
4.4 Vorliegend besteht kein Grund, von der steuerrechtlichen Qualifikation abzuweichen. Dass sich die Kollektivgesellschaft A.___ per 30. Juni 2014 aufgelöst hat, besagt nichts darüber, ob und wann die Aktiven und Passiven der ehemaligen Kollektivgesellschaft ins alleinige Privatvermögen des Beschwerdeführers überführt worden sind bzw. wann der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit effektiv beendete. Weder der Kaufvertrag über die Liegenschaft noch der sich in der Deklaration des Liquiditätsgewinns per 30. Juni 2014 zeigende Wille des Beschwerdeführers lassen zwingend auf eine Zuordnung der Liegenschaft ab 1. Juli 2014 zum Privatvermögen schliessen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2014 unter der bisherigen Firma ein Einzelgeschäft weiterführte, wenn auch allenfalls nur zum Zwecke der Liquidation, und hiermit einen Ertrag erwirtschaftete (Urk. 6/128/9, Urk. 12/20/11). Die Werkzeuge wurden per 31. Dezember 2014 verkauft und der Erlös (Fr. 29'575.--) als Privatbezug verbucht (vgl. Bilanz und Jahresrechnung 2014, Urk. 21/8), womit eine Überführung ins Privatvermögen bzw. eine Liquidation dieser Geschäftsaktiven erst Ende 2014 vollzogen wurde (vgl. Urk. 21/7). Das fragliche Grundstück wurde effektiv erst am 21. August 2014 ins Alleineigentum des Beschwerdeführers übertragen (vgl. öffentlich beurkundeter Vertrag vom 21. August 2014, Urk. 21/1). Der Jahresrechnung 2014 sind ohne zeitliche Abgrenzung ein höherer betrieblicher Aufwand als im Vorjahr für Immobilienunterhalt zu entnehmen und die darauf liegende Darlehensschuld wird in der Bilanz geführt (Urk. 21/8; vgl. Urk. 21/2 S. 4). Damit liegen keine nach aussen hin sichtbaren Umstände vor, die eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit bzw. Beendigung der selbständigen Tätigkeit und die Überführung des Geschäftsvermögens, darunter der Liegenschaft, ins Privatvermögen bereits per 30. Juni 2014 nahelegen. Im Übrigen ist die Kollektivgesellschaft mit beiden Gesellschaftern nach wie vor im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 21/20/16). Infolge der nicht leichthin preiszugebenden Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist demnach von einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit per 31. Dezember 2014 auszugehen. Damit sind für das gesamte Jahr persönliche Beiträge geschuldet und die Erträge der Liegenschaft im zweiten Halbjahr 2014 sind dem selbständigen Erwerbseinkommen zuzurechnen (E. 2.5).
4.5 Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 haben gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich Fr. 149'412.-- betragen (Urk. 6/120). Davon abzuziehen ist der Zins auf dem investierten Eigenkapital (Fr. 174'000.--) im Umfang von Fr. 870.-- sowie – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist – der Freibetrag für das gesamte Jahr 2014 im Umfang von Fr. 16'800.--. Das so bereinigte Nettoeinkommen von Fr. 131'472.-- ist nach Massgabe des anwendbaren Beitragssatzes 2014 von 9,7 % auf 100 % umzurechnen (vgl. Rz. 1169 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008) und auf die nächsten 100 abzurunden, was ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 145'800.-- ergibt (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG).
4.6 Entsprechend dieser Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2017 das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 (1. Januar bis 31. Dezember 2014) auf Fr. 145’800.-- festzusetzen. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu. Diese ist in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des geringfügigen Obsiegens auf Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird verpflichtet, auf einem reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 145'800.-- für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Alfred Müller Treuhand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHausammann