Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2017.00046
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 4. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die Einzelunternehmung Y.___ ist der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf eine am 30. Juni 2014 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle (Urk. 9/382-383), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädigungen für umfangreiche Arbeiten an Drittpersonen ausbezahlt worden waren, forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 9/384). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 fest (Urk. 9/437). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2015 gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie in einem gesetzeskonformen Verfahren die Beiträge neu verfüge (Urk. 9/454).
In der Folge erliess die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Februar 2017. Mit diesen forderte sie von der Y.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 9/516-517). Diese Verfügungen stellte sie - in Nachachtung des Urteils vom 23. Dezember 2015 - unter anderem auch X.___ zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einsprache ein (Urk. 9/517, vgl. auch Urk. 9/495). Dieser machte davon mit Eingaben vom 27. Februar 2017 (Urk. 9/524) und 16. März 2017 (Urk. 9/531) Gebrauch. In der Folge stellte ihm die Ausgleichskasse die Kontoblätter der Y.___ zu (Urk. 9/535), wozu X.___ am 28. April 2017 Stellung nahm (Urk. 9/539). Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 wies die Ausgleichskasse die von X.___ erhobene Einsprache gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 22. Januar 2017 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, Urk. 5). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde die Y.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 12), die sich indessen nicht verlauten liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Ausgleichskasse fest, bei der Arbeitgeberkontrolle vom 30. Juni 2014 sei festgestellt worden, dass von der Y.___ Entschädigungen für umfangreiche Arbeiten an Drittpersonen ausbezahlt worden seien. Unter anderem habe die Z.___ respektive X.___ Entgelte für Arbeiten erhalten. Darauf seien keine AHV-Beiträge abgerechnet worden. Bei den an die Z.___ respektive X.___ ausgerichteten Entgelte habe es sich um Entschädigungen für Inseratenakquisitionen gehandelt. Konkret sei davon auszugehen, dass X.___ in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ gestanden sei und es sich bei den Entschädigungen um Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er kein Geld erhalten habe. Die Buchhaltung der Y.___ sei manipuliert worden. Peter Schumacher habe sich das Geld selber ausbezahlt. Er sehe nicht ein, dass er für etwas bezahlen müsse, was er nicht erhalten habe (Urk. 1).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar verkennt, dass mit den Nachzahlungsverfügungen vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/516-517) - an welchen die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 (Urk. 2) festgehalten hat - nicht er, sondern die Y.___ zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2012 verpflichtet wurde. Es geht also vorliegend nicht darum, dass der Beschwerdeführer zu Nachzahlungen an die Ausgleichskasse verpflichtet werden soll.
3.2 Die Qualifikation der Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern er bringt vor, ihm seien keine Zahlungen geleistet worden.
3.3 In den Kontoblättern der Y.___ sind Zahlungen an die Z.___ respektive an X.___ verbucht (Urk. 9/535-536, vgl. auch Urk. 9/441/5 und Urk. 9/495). Selbst wenn die Y.___ die Zahlungen schuldig geblieben sein sollte, änderte dies nichts daran, dass sie - aufgrund der geleisteten Arbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - geschuldet sind.
3.4 Da die Löhne rechtlich geschuldet sind, sind darauf auch AHV-Beiträge zu zahlen. Dieser Pflicht ist die Y.___ u.a. hinsichtlich der Entschädigungen an X.___ nicht nachgekommen, weshalb sie zu Recht zu Beitragsnachzahlungen verpflichtet wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger