Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
AB.2017.00051
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 21. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ bezog ab dem 1. Juli 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung; mit Verfügung vom 23. Mai 2000 wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Hälfte einer Ehepaarinvalidenrente zugesprochen (Urk. 10/50). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 10/122) änderte die IV-Stelle die Verfügung vom 23. Mai 2000 dahingehend ab, dass sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 1998 anstelle der hälftigen Ehepaarinvalidenrente eine einfache Invalidenrente zusprach, ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44‘496.-- und der Rentenskala 44 (Vollrente). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht am 12. Dezember 2001 Beschwerde (IV.2001.00766). Das Gericht wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 13. November 2002 ab und änderte die angefochtene Verfügung sodann insoweit ab, als es feststellte, dass der Versicherte erst ab dem 1. Juli 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Übrigen wurden die Berechnungen der IV-Stelle bestätigt (Urk. 10/147). In der Folge erhöhte die IV-Stelle die Invalidenrente regelmässig, so auch per 1. Januar 2015 von Fr. 1‘891.-- auf Fr. 1‘899.-- monatlich, ausgehend von einem im Jahr 2015 massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50‘760.-- (vgl. den Erhöhungsbeleg vom 29. Dezember 2014 [Urk. 10/624]). Mit Verfügung vom 23. März 2015 erhöhte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente des Versicherten aufgrund einer Neuberechnung (Korrektur der erstmaligen Rentenberechnung und ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 69‘090.-- im Jahr 2015) rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Januar 2015 und richtete eine Nachzahlung an die Gemeindekasse der Wohnsitzgemeinde des Versicherten von Fr. 14‘230.-- aus (Urk. 10/665). Diese Rentenerhöhung vom 23. März 2015 wurde jedoch – nach Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht und Androhung einer reformatio in peius durch das hiesige Gericht – in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts (IV.2015.00365) vom 30. November 2015 (Urk. 10/731/1-5; vgl. auch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 29. Januar 2016 [Urk. 10/741/1-3]) von der IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wieder rückgängig gemacht, mit einer entsprechenden Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenbeträge von Fr. 14‘230.-- an die Wohnsitzgemeinde (Urk. 10/764). Dagegen erhob der Versicherte wiederum Beschwerde beim hiesigen Gericht, welches die Beschwerde mit heutigem Urteil abwies (IV.2017.00169).
1.2 Der Versicherte vollendete am 3. Januar 2015 sein 65. Altersjahr. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. Februar 2015 eine ordentliche Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 1‘899.-- zu, ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50‘760.-- im Jahr 2015 (Urk. 10/637). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2015 Einsprache (Urk. 10/638). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 erhöhte die Ausgleichskasse die AHV-Rente auf monatlich Fr. 2‘143.--, da ihr bei der erstmaligen Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Sie ging neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 69‘090.-- aus, was zu einer Nachzahlung für die Monate Februar bis Mai 2015 von Fr. 976.-- ([Fr. 2‘143.-- minus Fr. 1‘899.--] multipliziert mit 4) führte, wobei Fr. 732.-- mit Leistungen der Gemeindekasse der Wohnsitzgemeinde des Versicherten, welche Ergänzungsleistungen erbracht hatte, verrechnet wurden, und die restlichen Fr. 244.-- dem Versicherten ausgerichtet wurden. Ausserdem wurden dem Versicherten für den Monat Juni 2015 Fr. 2‘143.-- als AHV-Rente ausgerichtet, was eine Auszahlung an ihn von Fr. 2‘387.-- ergab (Urk. 10/674). Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2015 erhob der Versicherte am 7. Mai 2015 Einsprache (Urk. 10/675). Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 10/698) reduzierte die Ausgleichskasse die AHV-Rente unter Hinweis auf das beim hiesigen Gericht pendente Verfahren im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Invalidenrente (IV.2015.00365; vgl. vorstehende Ziff. 1.1.) vorsorglich ab Oktober 2015 wieder auf den monatlichen Betrag von Fr. 1‘899.-- und stellte eine Rückforderung von zu viel bezahlten AHV-Renten, rückwirkend vom 1. Februar bis am 30. September 2015, in Aussicht, sollte das hiesige Gericht die Erhöhung der Invalidenrente vom 23. März 2015 aufheben. Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2015 wiederum Einsprache (Urk. 10/705) und ergänzte die Einsprache am 12. Oktober 2015 (Urk. 10/713). Die Ausgleichskasse sistierte das Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 bis zum Erhalt des Urteils des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2015.00365 (Urk. 10/717). Das Urteil erging am 30. November 2015 (Urk. 10/731/1-5) und erwuchs in Rechtskraft (vgl. den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 9C_74/2016 vom 29. Januar 2016 [Urk. 10/741/1-3]). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 3. Februar 2017 eine neue Rentenverfügung und ersetzte damit die Verfügung vom 24. September 2015. Sie setzte die AHV-Rente ab dem 1. Mai 2015 auf Fr. 1‘899.-- fest, ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50‘760.-- im Jahr 2015. Für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2015 forderte sie vom Versicherten einen Betrag von Fr. 1‘220.-- für zu viel ausbezahlte Renten zurück (Urk. 10/770). Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 setzte die Ausgleichskasse die AHV-Rente sodann rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2015 ebenfalls auf monatlich Fr. 1‘899.-- fest, ausgehend von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 50‘760.-- im Jahr 2015. Für die zu viel ausgerichteten Renten während dieser Monate forderte sie von der Wohnsitzgemeinde des Versicherten den Betrag von Fr. 732.-- zurück (Urk. 10/768). Die Ausgleichskasse erliess am 3. Februar 2017 sodann den Einspracheentscheid betreffend die Verfügungen vom 29. Januar, 6. Mai und 24. September 2015 und schrieb die dagegen erhobenen Einsprachen infolge Neuverfügung als gegenstandslos geworden ab (Urk. 10/772). Gegen die Verfügungen vom 3. Februar 2017 (Neuverfügung der AHV-Rentenhöhe und Rückforderungen) erhob der Versicherte am 7. Februar 2017 Einsprache (Urk. 10/773). Diese wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Juli 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/813]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. beziehungsweise 27. und 28. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 6) und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die AHV-Rente zu erhöhen, und es sei festzustellen, dass die Rückforderungen von Fr. 1‘220.-- und Fr. 732.-- für zu viel ausbezahlte Renten unzulässig seien. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 2017 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Februar 2015 einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erworben (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und Anspruch auf eine Vollrente der maximalen Rentenskala 44 hat (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG).
1.2
1.2.1 Für die Berechnung der AHV-Rente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
1.2.2 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Altersrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten – das heisst also bei einer Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente –, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist.
1.2.3 In den Ablösungsfällen ist in der Regel auf die für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen. Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, so ist die zum Vergleich heranzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen. Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt. Ein Karrierezuschlag zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wird bei dieser Berechnung nicht gewährt, auch wenn ein solcher bei der Berechnung der bisherigen Invalidenrente zu berücksichtigen war (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand am 1. Januar 2015, Rz. 5655 ff.).
1.2.4 Die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente beruht auf einem neuen Versicherungsfall (Erreichen des AHV-Rentenalters des Invaliden). Entsprechend wird die ursprüngliche Rente durch eine neue Hauptrente abgelöst. Mit dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles erfolgt somit die verfügungsweise Zusprechung einer andern Rentenart. Damit liegt ein neuer Anfechtungsgegenstand vor, dem die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegensteht, da sich die Rechtskraftwirkung nur auf die frühere Verfügung beziehen kann. Daraus folgt, dass bei der Berechnung der neuen Hauptrente sämtliche Berechnungsgrundlagen durch die Verwaltung und im Beschwerdefall durch den Richter umfassend zu überprüfen sind. Dies hat im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33 Abs. 3 und 33bis Abs. 1 AHVG ebenfalls zu gelten, unabhängig davon, ob die seinerzeitige Rentenverfügung allenfalls durch den Richter überprüft worden war (BGE 117 V 121 E. 3).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Berechnungsgrundlagen und Berechnungselemente für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen seien nicht korrekt. Die Teilung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 79‘998.-- im Jahre 1998 beziehungsweise das Splitting sei unzulässig gewesen. Während der Ehe habe nur seine Ehefrau eine Rente (Invalidenrente) bezogen, er hingegen nicht. Es bestehe daher kein Raum für eine Teilung. Die 10. AHV-Revision sei nicht massgebend. Das massgebende durchschnittliche Einkommen betrage im Jahr 2015 Fr. 94‘460.-, womit er gemäss Rententabelle 2015 Anspruch auf eine maximale Rente von Fr. 2‘350.-- habe. Eine verspätete Anmeldung habe sodann nicht vorgelegen, und ein 100%iger IV-Grad ab 1. April 1993 sei nicht ausgewiesen (Urk. 1, Urk. 3/4 und Urk. 6).
2.2
2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein 100%iger Invaliditätsgrad ab dem 1. April 1993 nicht hätte ausgewiesen sein sollen. Es liegen Arztberichte bei den Akten, welche bereits früher datieren und in denen Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert wurden (schizophreniforme Psychose bei Verdacht auf paranoide Schizophrenie [Bericht des Y.___ vom 21. Juni 1989, Urk. 10/1, und vom 10. Juli 1991, Urk. 10/4]; kontinuierlich verlaufende, floride paranoid-halluzinatorische Schizophrenie von zur Zeit hoher Akuität [Bericht der Z.___ vom 9. Juni 1991, Urk. 10/2, und vom 18. Juni 1992, Urk. 10/5)]. Die behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 24. Juli 1999 sodann fest, ihr sei der Gesundheitsschaden seit 1990 bekannt, der Beschwerdeführer lehne eine psychiatrische Betreuung aber ab und besitze auch keine Krankheitseinsicht. Er könne einer Arbeit auf diese Weise nicht nachgehen (Urk. 10/22). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ab April 1992 keine Anstellung mehr innehatte, mit Ausnahme einer unbedeutenden Beschäftigung beim B.___ im Jahre 1994 (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 21. Juli 1999 [Urk. 10/20], das Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2000 [Urk. 10/57] sowie das Arbeitszeugnis der C.___ vom 31. März 1992 [Urk. 10/169/19]). Es ist daher nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen, wenn die IV-Stelle unter Berücksichtigung des einjährigen Wartejahres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 1993 ausgegangen war (vgl. Urk. 10/25). Obwohl die Anmeldung bei der IV-Stelle verspätet erfolgte (Eingangsdatum am 5. Juli 1999, Urk. 10/16 beziehungsweise Aktenverzeichnis), ändert dies nichts daran, dass die Berechnung der Invalidenrente so zu erfolgen hatte, wie wenn die Rente ab Anspruchsbeginn ausgerichtet worden wäre (RWL Rz. 5677; vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. November 2002 [Urk. 10/147]).
2.2.2 Was die Ermittlung eben dieses anrechenbaren Einkommens anbelangt, legte der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Berechnung falsch beziehungsweise inwiefern Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden sein sollen. Er wandte lediglich ein – wie bereits wiederholt in früheren Verfahren der Invalidenversicherung –, die Teilung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 79‘998.-- im Jahre 1998 beziehungsweise das Splitting sei unzulässig gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Bei der Überprüfung der Rentenberechnung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. November 2002 war zutreffend davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche bereits ab dem 1. Oktober 1991 eine Invalidenrente bezogen hatte, grundsätzlich ab dem 1. April 1993 einen Anspruch auf eine Ehepaarinvalidenrente erworben hätten (vgl. E. 2.2.1). Dieser Zeitpunkt war denn auch massgebend für das anwendbare Recht. Der Rentenanspruch entstand vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, womit die Rentenberechnung nach den Bestimmungen der 9. AHV-Revision zu erfolgen hatte: Gemäss lit. c Abs. 1 Satz 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision), welcher im Bereich der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangte (Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), galten die neuen Bestimmungen des AHVG für alle Renten, auf die der Anspruch erst nach dem 31. Dezember 1996 entstand. Vorliegend waren für die Rentenberechnung also die Bestimmungen der 9. AHV-Revision massgebend. Für die Berechnung einer Ehepaarinvalidenrente war das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes massgebend, zu welchem die Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruches auf die Ehepaarinvalidenrente Beiträge entrichtet hatte, hinzugerechnet wurden (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG, Stand: 1. Januar 1993). Auf diese Weise wurde ein Gesamteinkommen der Ehegatten bis Ende 1992 von Fr. 1‘158‘257.-- ermittelt (Urk. 10/147), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. den IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2002 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von insgesamt Fr. 1‘108‘246.-- [Urk. 10/430]; betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ist von einem Einkommen von Fr. 48‘897.-- in den Jahren 1986 bis 1988 [Urk. 10/147] und Fr. 1‘114.-- im Jahr 1991 [Urk. 10/428/1] auszugehen). Unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen im Jahr 1993 von Fr. 75‘576.-- und von Fr. 79‘998.-- im Jahr 1998 ermittelt. Diese Berechnung erweist sich als korrekt.
Da die Ehegatten X.___ im Mai 1998 geschieden wurden, war die altrechtliche Ehepaarinvalidenrente auf der Basis des Jahres 1998 vorzeitig durch zwei Einzelrenten nach den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Gesetzesbestimmungen (10. AHV-Revision) zu ersetzen (lit. c Abs. 1 Satz 2 sowie lit. c Abs. 5 SchlB der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994; vgl. auch das Kreisschreiben II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen, gültig ab 1. Januar 1997, Rz. 5026). Die Teilung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 79‘998.-- auf Fr. 39‘999.-- erfolgte somit zu Recht. Nach Massgabe des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) wurden in korrekter Weise sechs Übergangsgutschriften zu diesem Einkommen hinzugerechnet (lit. c Abs. 5 in Verbindung mit lit. c Abs. 3 sowie SchlB der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994), was ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42‘984.-- im Jahr 1998 ergab. Bis ins Jahr 2001 erhöhte sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 44‘496.-- (Urk. 10/147). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 13. November 2002 falsch gewesen sein sollte, zumal der Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte lieferte, es seien irgendwelche Einkommen unberücksichtigt geblieben.
2.2.3 Bis ins Jahr 2015, in welchem der AHV-Rentenanspruch begründet wurde, war das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44‘496.-- im Jahr 2001 alle zwei Jahre gemäss den Verordnungen (03, 05, 07, 09, 11, 13 und 15) über die Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wie folgt zu erhöhen: per 1. Januar 2003 auf Fr. 45‘576.-- ([{1055–1030}/1030] x Fr. 44‘496.-- + Fr. 44‘496.--), per 1. Januar 2005 auf Fr. 46‘440.-- ([{1075–1055}/1055] x Fr. 45‘576.-- + Fr. 45‘576.--), per 1. Januar 2007 auf Fr. 47‘736.-- ([{1105−1075}/1075] x Fr. 46‘440.-- + Fr. 46‘440.--), per 1. Januar 2009 auf Fr. 49‘248.-- ([{1140−1105}/1105] x Fr. 47‘736.-- + Fr. 47‘736.--), per 1. Januar 2011 auf Fr. 50‘112.-- ([{1160−1140}/1140] x Fr. 49‘248.-- + Fr. 49‘248.--), per 1. Januar 2013 auf Fr. 50‘544.-- ([{1170-1160}/1160] x Fr. 50‘112.-- + Fr. 50‘112.--) und per 1. Januar 2015 auf Fr. 50‘760.-- ([{1175-1170}/1170] x Fr. 50‘544.-- + Fr. 50‘544.--). Gemäss den Rententabellen 2015 berechtigte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50‘760.-- im Jahr 2015 gemäss der Rentenskala 44 zum Bezug einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 1‘899.--.
2.3 Aufgrund der Besitzstandswahrung hatte der Beschwerdeführer bei Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente Anspruch auf die bisherige Rentenhöhe, wenn diese höher ausfiel als bei einer Rentenberechnung nach den Grundsätzen für die Ermittlung der Altersrente (E. 2.1.2). Mit Blick auf das ACOR-Berechnungsblatt vom 29. Januar 2015 (Urk. 10/636) gibt auch die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zur Ermittlung der Altersrente zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Das darin ermittelte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 31‘020.-- ergäbe einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente von lediglich Fr. 1‘542.-- (Rententabellen 2015).
2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 (Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente) den höheren Rentenbetrag von Fr. 1‘899.-- zusprach.
2.5. Daraus ergibt sich auch, dass die Rentenerhöhung vom 6. Mai 2015 (Urk. 10/674) auf monatlich Fr. 2‘143.--, rückwirkend ab dem 1. Februar 2015 sowie für die Zukunft, unbegründet war. Die Nachzahlungen für die Monate Februar bis April 2015 von Fr. 732.-- an die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers und von Fr. 244.-- an den Beschwerdeführer erfolgten daher zu Unrecht. Die zu hohe Rente von Fr. 2‘143.-- wurde auch in den Monaten Mai bis September 2015 ausbezahlt, bis die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente mit Verfügung vom 24. September 2015 (Urk. 10/698) mit Wirkung ab Oktober 2015 vorsorglich wieder auf Fr. 1‘899.-- reduzierte. Die rückwirkende Herabsetzung der AHV-Rente mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 für die Zeit vom 1. Februar bis am 30. September 2015 erfolgte daher zu Recht. Daraus ergibt sich, dass eine Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 1‘952.-- ([Fr. 2‘143.-- abzüglich Fr. 1‘899.--] multipliziert mit acht Monaten) ausgewiesen ist. Da die Beschwerdegegnerin bei der Nachzahlung vom 6. Mai 2015 einen Betrag von Fr. 732.-- verrechnungsweise an die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers ausgerichtet hatte (Urk. 10/674), ist dieser Betrag auch von dieser wieder zurückzufordern. Damit verbleibt gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von insgesamt Fr. 1‘220.-- (Fr. 1‘952.-- abzüglich Fr. 732.--).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro